Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.
Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren.
02.10.2025
Das ADR umfasst eine Reihe von Verpackungen, Großpackmitteln und Großverpackungen, die in dieser Form in einem Beförderungspapier angegeben werden müssen, wenn eine bauartzugelassene Verpackung in einer Verpackungsanweisung vorgeschrieben ist.
Die entsprechenden Bezeichnungen der Verpackungen sind in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 zu finden. In der RSEB finden sich in der Erläuterung 5-18 weitere zulässige Bezeichnungen von Versandstücken.
In einzelnen Verpackungsanweisungen werden keine bauartzugelassenen Verpackungen vorgeschrieben. Hier sind andere "Verpackungsmöglichkeiten" angegeben:
1. P003 i. V. m. RR6 --> Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten
zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunst-
stoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten
müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
2. P003 i. V. m. PP19 --> Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die
Beförderung in Ballen zugelassen.
3. P207 --> Starre Aussenverpackungen mit folgender höchstzulässiger
Nettomasse:
aus Pappe 55 kg
aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt
werden.
4. P801 -->Starre Aussenverpackungen, Verschläge aus Holz oder
Paletten
Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren)
dürfen auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus
Kunststoff verwendet werden.
5. P902 -->
2) Unverpackte Gegenstände:
Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschliesslich Orten der Zwischenbehandlung, auch
unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
6. P903 -->
(2) Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stossfesten Gehäuse:
a) widerstandsfähige Aussenverpackungen,
b) Schutzumschliessungen (z. B. vollständig geschlossene Verschläge oder Lattenverschläge aus Holz) oder
c) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen.
Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit
dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
Hier sind in den einzelnen Verpackungsanweisungen die weiteren geltenden Bestimmungen zu beachten.
Ein Beförderungspapier muss nicht eine in dem Teil beschriebene Verpackung enthalten, sondern kann auf der Grundlage der entsprechenden Verpackungsanweisung auch eine abweichende Umschließung sein.
Die Definition "Versandstück" in Abschnitt 1.2.1 ADR hilft hier auch weiter:
"Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpa-
ckung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die
Gegen-
stände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver
Stoffe gilt
dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."
Wer im Abschnitt 1.2.1 eine Definition weiter nachsieht, findet auch die Beschreibung für den "Verschlag".
02.10.2025
Die BAM hat mit Datum vom 18.09.2025 klargestellt, dass für die neu eingeführten
- UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
- UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
die Bestimmungen der Sondervorschrift 376 sowie die Verpackungsanweisungen P911 und LP906 gelten. Hier sind ausschließlich die beschädigten bzw. defekten Batterien, die zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder zu einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, betroffen.
Die Klarstellung betrifft alle Festlegungen, die vor dem 01. Januar 2025 ausgestellt wurden. Diese gelten auch für die Beförderung kritisch defekter Batterie, die den UN-Nummern 3551 und 3552 unterliegen. Hier ist keine Einreichung eines Änderungsantrages erforderlich.
14.08.2025
Im Juni 2025 sind die nationalen Gefahrgutvorschriften verkündet worden. Die wichtigsten Änderungen habe ich nachstehend zusammengefasst.
Verlader
Die Begriffsbestimmung „Verlader“ ist in drei Unterpunkte aufgeteilt worden:
Die deutsche Erweiterung des Verladerbegriffes bleibt weiterhin bestehen: „Verlader“ ist auch das Unternehmen, dass als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
Neu ist, dass kein Verlader ein Unternehmen ist, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind. Ausgenommen sind die gefährlichen Güter, die im Rahmen der Freistellung 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) oder als Begrenzte Menge mit einer Bruttomasse von mehr als 100 kg übergeben werden. Dies ist insbesondere für Paketshops interessant. Diese können häufig bei Kleinmengen am Straßenrand die Verladung nicht begleiten.
Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks (ab 01.01.2026)
Baumusterprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC sowie festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainern und anderen Tanks sowie ortsbeweglichen Tanks aus FVK-Werkstoffen müssen entweder durch Benannte Stellen nach § 16 ODV (ortsbewegliche Druckbehälter-Verordnung) mit Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 oder von der BAM benannte Stellen, die nicht nach der DIN EN ISO/IIC 17020:2012 akkreditiert sind, durchgeführt werden. Diese Änderung gilt erst ab dem 01.01.2026.
Absender
Der Absender hat den Beförderer bei der Beauftragung der Beförderung über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden Güter bzw. über die Anzahl der zu befördernden Güter in freigestellten Mengen zu informieren. à Anpassung an die Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Befüller / Fahrzeugführer bei Selbstbefüllung
Durch die angepassten bzw. neuen Begriffsbestimmungen „Füllungsgrad“ (Flüssigkeiten und Feststoffe), „Füllungszustand“ und „Füllfaktor“ (Gase) müssen die Pflichten des Befüllers angepasst werden.
Fahrzeugführer
Die Änderungen der StVO machen auch im Gefahrgutrecht Änderungen notwendig:
Alkoholische Getränke sind bei der Beförderung von Gefahrgütern untersagt. Die GGVSEB gilt mit ihren Bußgeldern bei allen Konzentrationen, bei der die Fahrerlaubnisverordnung noch nicht greift.
Die Grenzen 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder 0,49 ‰ Blutalkoholkonzentration führen zu einem Bußgeld nach GGVSEB. Neu dazu gekommen ist die Konzentration an THC (Tetrahydrocannabinol): Diese darf im Blutserum maximal 3,49 ng/ml THC betragen.
[ng THC/ml Blutserum |
Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig? (3.4.13/13.14, 5.3.2 ADR) |
|
nein |
ja |
|
3,5 |
|
|
3,49
≥ 0 |
|
|
Freistellungen von den Vorschriften
Werden bei der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen von Freistellungsregelungen die Bedingungen der Freistellungen nicht eingehalten, fallen diese Beförderungen in die Regelvorschriften zurück.
Beispiel: Beförderung von Starterbatterien unter Anwendung der Sondervorschrift 598 ADR: keine ausreichende Ladungssicherung der Starterbatterien à Entfall der Sondervorschrift à Geltung der Regelvorschriften à fehlende Kennzeichnung, fehlendes Beförderungspapier, ggf. fehlende ADR-Schulungsbescheinigung, ggf. fehlende persönliche und sonstige Schutzausrüstung, ggf. fehlender Feuerlöscher à Verstoß Gefahrenkategorie I à Untersagung der Weiterfahrt
Annahmeverweigerung von Gefahrgütern
Die Annahmeverweigerung von Gefahrgütern durch den Empfänger wird erweitert:
Die drei letztgenannten Punkte sind neu. Hier wird an die Pflichten des Verladers bzw. des Fahrzeugführers angeschlossen.
Bußgeldsätze
Die Bußgeldsätze sind in der Regel um ca. 20 %, teilweise auch um mehr als 20 % angehoben worden:
Gefahrenkategorie I bedeutet Untersagung der Weiterfahrt! Dies bedeutet auch für den Verkehrsleiter des Unternehmens einen entsprechenden Eintrag und damit die Gefährdung der persönlichen Zuverlässigkeit.
Beispiele:
Fundstelle | RSEB | ||||
lfd. Nr. | § 37 Nr. | Bußgeld 2025 | Gefahren-Kategorie | Bußgeld 2023 | |
Absender | |||||
§ 18 (1) Nr. 1 | B7 | 4a | 300,00 - 800,00 € | III/II/I | 200,00 - 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 2 | B8 | 4b | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 3 | B9 | 4c | 2000,00 € | I | 1500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 4 | B10 | 4d | 250,00 € | III | 200,00 € |
§ 18 (1) Nr. 5 | B11.1 | 4e | 1000,00 € | I | 800,00 € |
§ 18 (1) Nr. 6 | B12 | 4f | 1000,00 € | I | 800,00 € |
§ 18 (1) Nr. 7 | B13.1 B13.2 |
4g | 1000,00 € 600,00 € |
I I |
800,00 € 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 8 | B14 | 4h | 250,00 - 600,00 € | III/II/I | 200,00 - 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 9 | B15 | 4i | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 10 | B16 | 4j | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 11 | B17 | 4k | 800,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (1) Nr. 12 | B18 | 4l | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (2) Nr. 1 | B19 | 4m | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 18 (2) Nr. 2 | B20 | 4n | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 27 (2) | B27.1 B27.2 B27.3 |
19b | 600,00 € 1000,00 € 1000,00 € |
I I I |
500,00 € 800,00 € |
§ 27 (4) | B28 | 19f | 600,00 € | I | 500,00 € |
Beförderer | |||||
§ 19 (1) Nr. 1 | C31 | 5a | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (1) Nr. 2 | C32 | 5b | 600,00 - 12000,00 € *) | I | 500,00 - 10000,00 € |
*) Der Bußgeldsatz für die ursprüngliche Pflicht, gegen die verstoßen wurde, wird aufgrund vorsätzlichen Handelns verdoppelt, mindestens aber 600,00 € | |||||
§ 19 (1) Nr. 3 | C33 | 5c | 1200,00 € | I | 800,00 € |
§ 19 (1) Nr. 4 | C34 | 5d | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (1) Nr. 5 | C35 | 5e | 1200,00 € | I | 800,00 € |
§ 19 (1) Nr. 6 | C36 | 5f | 800,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (2) Nr. 1 | C37 | 6a | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (2) Nr. 2 | C38 | 6b | 350,00 € | II | 300,00 € |
§ 19 (2) Nr. 3 | C49 | 6c | 800,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (2) Nr. 4 | C50 | 6d | 800,00 € | I | 500,00 € |
§ 19 (2) Nr. 5 |
C41.1 |
6e |
250,00 - 600,00 €
|
III/II/I | 200,00 - 500,00 € |
C41.2 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
C41.3 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
C41.4.1 | 1000,00 € | I | 800,00 € | ||
C41.4.2 | 350,00 - 600,00 € | I | 300,00 - 500,00 € | ||
C41.4.3 | 250,00 - 350,00 € | II | 200,00 - 300,00 € | ||
C41.5 | 350,00 - 1000,00 € | II/I | 300,00 - 800,00 € | ||
§ 19 (2) Nr. 6 | C42.1 | 6f | 800,00 € | I | 500,00 € |
C42.2 | 800,00 € | I | 500,00 € | ||
C42.3 | 1000,00 € | I | 600,00 € | ||
C42.4 | 150,00 - 600,00 € | I | 100,00 - 500,00 € | ||
§ 19 (2) Nr. 7 | C43 | 6g | 1200,00 € | I | 800,00 € |
§ 19 (2) Nr. 8 | C44 | 6h | 250,00 € | III | 200,00 € |
§ 19 (2) Nr. 9 | C45.1 | 6i | 600,00 € | I | 500,00 € |
C45.2 | 350,00 € | II | 300,00 € | ||
C45.3 | 150,00 € | III | 100,00 € | ||
§ 19 (2) Nr. 10 | C46 | 6j | 350,00 € | II | 300,00 € |
§ 19 (2) Nr. 11 | C47 | 6k | 800,00 € | I | 500,00 € |
500,00 € *) | II | 300,00 € | |||
*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt | |||||
§ 19 (2) Nr. 12 | C48 | 6l | 1200,00 € | I | 1000,00 € |
§ 19 (2) Nr. 13 | C49.1 | 6m | 800,00 - 1500,00 € | II/I | 500,00 - 1000,00 € |
C49.2 | 300,00 - 800,00 € | II/I | 200,00 - 500,00 € | ||
§ 19 (2) Nr. 14 | C50 | 6n | 1200,00 € | I | 800,00 € |
§ 19 (2) Nr. 15 | C51 | 6o | 1000,00 - 1500,00 € | I | 800,00 € |
§ 19 (2) Nr. 16 | C52 | 6p | 350,00 | II | 300,00 € |
§ 19 (2) Nr. 17 | C53.1.1 | 6q | 1200,00 € | I | 800,00 € |
C53.1.2 | 500,00 € | II | 300,00 € | ||
C53.2.1 | 1000,00 € | I | 800,00 € | ||
C53.2.2. | 350,00 € | II | 300,00 € | ||
§ 19 (2) Nr. 18 | C54 | 6r | 600,00 € | II | 500,00 € |
§ 19 (2) Nr. 19 | C55 | 6s | 350,00 - 600,00 € | II/I | 300,00 - 500,00 € |
§ 26 (4) | C76 | 18e | 250,00 - 1000,00 € | III/II/I | 200,00 - 800,00 € |
§ 27 (1) | C77 | 19a | 250,00 € | III | 200,00 € |
§ 27 (2) | C78.1 | 19b | 600,00 € | I | 500,00 € |
C78.2 | 1000,00 € | I | 800,00 € | ||
C78.3 | 1000,00 € | I | 800,00 € | ||
§ 27 (4) | C79 | 19f | 600,00 € | I | 500,00 € |
§ 29 (2) | C81.1 | 21b | 750,00 € | I | 600,00 € |
C81.2 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
C81.3 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
C81.4 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
C81.5 | 600,00 € | I | 500,00 € | ||
§ 29 (4) Nr. 1 | C82 | 21d | 750,00 € | I | 600,00 € |
§ 29 (4) Nr. 2 | C83 | 21e | 750,00 € | I | 600,00 € |
§ 35 (2) Satz 2 | C84 | 27a |
300,00 € |
II | 250,00 € |
§ 35 (4) Satz 4 | C85 | 27b | 300,00 € | II | 250,00 € |
§ 35a (4) Satz 1 | C86 | 28a | 1000,00 € | I | 800,00 € |
§ 35a (4) Satz 2 | C87 | 28b | 300,00 € | II | 250,00 € |
13.06.2025
Kaum sind die Vorschriften 2025 in Kraft getreten, wird bereits kräftig an den Vorschriften 2027 gearbeitet.
Eine wesentliche Änderung ist die Anpassung der in der jetzigen Form seit 2017 vorliegenden Schriftlichen Weisungen. Diese erfahren umfangreiche Änderungen in der Tabelle auf den Seiten 2 und 3. Auch auf der Seite 4 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen.
Wünschenwert ist hier, dass der Verordnungsgeber die Schriftlichen Weisungen kenntlich macht, damit jeder Anwender erkennen kann, ob er die aktuelle Schriftliche Weisung verwendet.
Die neuen Schriftlichen Weisungen gelten ab dem 01.01.2027. Übergangsweise dürfen die bis zum 31.12.2026 geltenden Schriftlichen Weisungen (also Stand 2017) noch bis zum 31.12.2027 verwendet werden. Innerhalb der Jahresfrist müssen die Beförderer die Schriftlichen Weisungen austauschen.
Die Beförderer müssen darauf achten, dass die jeweiligen Mitglieder der Fahrzeugbesatzung Schriftliche Weisungen in einer Sprache mitführen, die diese Personen auch verstehen und anwenden können. Hier können wir nur hoffen, dass die Mitgliedsstaaten des ADR diese auch während des Jahres 2027 zur Verfügung stellen.
05.06.2025
Der delegierten Beschluss (EU) 2025/934 vom 5. März 2025 (ABl. L, 2025/934, 20.5.2025), der am 9. Mai 2025 in Kraft tritt und ab 9. November 2026 gilt, stuft Lithium-Altbatterien künftig als gefährlichen Abfall ein. Dementsprechend muss Deutschland den Beschluss durch eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung umsetzen. Künftig werden Lithium-Altbatterien den Abfallschlüsseln 16 06 07* bzw. 20 01 43* zugeordnet.
05.06.2025
Abweichend von den Regelungen des Unterabschnittes 8.1.2.2 ADR darf die ADR-Zulassungsbescheinigung für einen mitgeführten Anhänger auch in sicheren Platz im Anhänger, der witterungsgeschützt ist, mitgeführt werden. Die Pflicht, dass die ADR-Zulassungsbescheinigung zwingend im Fahrerhaus des Zugfahrzeuges mitzuführen ist, ist in Deutschland und Norwegen durch die M364 bis zum 31.12.2026 aufgehoben worden. Widerruft einer der Zeichnerstaaten diese Multilaterale Vereinbarung, gilt die M364 ab Widerruf in dem Zeichnerstaat nicht mehr.
30.04.2025
Das Bundesverkehrsministerium hat die 24. RID-Änderungsverordnung am 30.04.2025 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 144 (24.04.2025) veröffentlicht und damit das RID 2025 rückwirkend in Kraft gesetzt. Gleiches gilt für das ADN, auch hier wurde im BGBl II Nr. 144 vom 24.04.2025 die 10. ADN-Änderungsverordnung veröffentlicht und damit auch das ADN 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft gesetzt.
26.02.2025
Im Bundesgesetzblatt vom 26.02.2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57 vom 26.02.2025) ist die 30. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen veröffentlicht worden.
Damit ist das ADR 2025 offiziell in Deutschland zum 01.01.2025 rückwirdend in Kraft getreten.
26.02.2025
Mit Geltung des ADR/RID/ADN ab 2025 sowie dem Amendment 42-24 (verpflichtende Geltung ab 01.01.2026) sowie der IATA-DGR 66. Ausgabe (gültig ab 01.01.2025) ist die UN 3171 nur noch auf Fahrzeuge beschränkt, die ausschließlich durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Batterien mit Natriumlegierungen angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Als Ersatz für die nun nicht mehr nutzbare UN 3171 sind die neuen UN-Nummern
zu verwenden. Auch hier gilt: Verwendung der UN-Nummer nur für Beförderungen im eingebauten Zustand in den Fahrzeugen.
Als Fahrzeug gilt gemäß Sondervorschrift 388 ADR/RID/ADN und IMDG-Code, dass es sich um selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispielhaft sind in den Vorschriften Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge genannt.
Die Entsprechung in der IATA-DGR ist die Sondervorschrift A214.
In den Verkehrsträgervorschriften ADR/RID/ADN gilt die allgemeinen Übergangsvorschrift in 1.6.1.1 ADR/RID/ADN.
Die Anwendung der neuen UN-Nummern ist im IMDG-Code verpflichtend zum 01.01.2026 vorgeschrieben. Hier können allerdings die Reeder die Anwendung vorab verlangen.
Die IATA-DGR hat für die Anwendung eine Übergangsvorschrift bis zum 31.03.2025 vorgesehen. Ab dem 01.04.2025 sind die neuen UN-Nummern anzuwenden.
Für die Einfuhr in die USA gilt, dass die US-Behörden (PHMSA) die neuen UN-Nummern akzeptiert, obwohl diese derzeit noch nicht im 49CFR enthalten sind.
31.12.2024
Die Änderungen im Teil 9 des ADR hinsichtlich der Fahrzeuge, die mit einem vollelektrischen Antrieb oder einem hybriden Antrieb ausgestattet sind, nehmen im ADR 2025 auch die Fahrzeuge mit, die nach dem 31.12.2026 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und als Antriebsart Wasserstoff verwenden. Dafür wird im ADR 2025 der neue Abschnitt 9.2.4 umbenannt in „Antriebssystem des Fahrzeugs“ – ehemals „Verhütung von Feuergefahren“ bis ADR 2023.
Dieser Abschnitt wird in zusätzliche Absätze unterteilt, so dass hier die Anforderungen an den Motor und die elektrischen Antriebssysteme detaillierter angegeben werden:
|
Fahrzeuge |
Bemerkungen |
||||
Technische Merkmale |
EX/II |
EX/III |
AT |
FL |
|
|
9.2.4 |
Antriebssystem des Fahrzeugs |
|||||
9.2.4.2 |
Kraftstoffbehälter und -flaschen |
X |
X |
Xh) |
X |
h) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die andere Kraftstoffe als Wasserstoff verwenden |
9.2.4.3 |
Verbrennungsmotor |
X |
X |
Xi) |
X |
i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge |
9.2.4.3.1 |
Motor |
X |
X |
Xj) |
X |
j) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge |
9.2.4.3.2 |
Auspuffanlage |
X |
X |
|
X |
|
Für Hybridfahrzeuge gelten hinsichtlich des Antriebssystems des Fahrzeugs die Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.4.2 bis 9.2.4.5 ADR.
Ergänzt wird in 9.2.4.2 die Brennstoffzelle, ebenso werden für die Kraftstoffbehälter für LNG und LPG die Vorschriften aus dem bisherigen Buchstaben b) des Unterabschnitts (nachfolgend UA genannt) 9.2.4.3 ADR (Stand 2023) herausgelöst und in die eigenen Buchstaben c) und d) überführt. Der ehemalige Buchstabe c) des UA 9.2.4.3 (Stand ADR 2023) wird der neue Buchstabe f) in UA 9.2.4.2 ADR 2025 überführt.
Neu ist der Buchsstabe e) in UA 9.2.4.2 ADR 2025: Dieser gibt die Voraussetzungen für Kraftstoffbehälter und -flaschen für Wasserstoff bekannt.
Im Absatz 9.2.4.3.1 ADR 2025 sind UN-Regelungen für die jeweiligen Betriebsstoffe übersichtlicher dargestellt und auch hier wurde die Regelung für die Verwendung von Wasserstoff als Betriebsstoff ergänzt.
|
Fahrzeuge |
Bemerkungen |
||||
Technische Merkmale |
EX/II |
EX/III |
AT |
FL |
|
|
9.2.4 |
Antriebssystem des Fahrzeugs |
|||||
9.2.4.4 |
Elektrisches Antriebs-system |
|
|
|
|
|
9.2.4.4.1 |
allgemeine Vorschriften |
|
|
X |
X |
|
9.2.4.4.2 |
wiederaufladbares elektrisches Energie-system |
|
|
Xj) |
X |
j) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge |
9.2.4.4.3 |
Maßnahmen gegen Wärmeausbreitung |
|
|
|
X |
|
9.2.4.4.4 |
Fahrzeug-Ladeanschluss |
|
|
|
X |
|
9.2.4.5 |
Wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle |
|
|
X |
X |
|
Neu im ADR 2025 ist in UA 9.2.4.4, dass Anhänger nicht mit Rekuperationsbremsen oder einem elektrischen Antriebssystem zugelassen sind. Für Fahrzeuge des Typs FL sind solche elektrischen Antriebssysteme jetzt zugelassen.
Die allgemeinen Vorschriften für die elektrischen Antriebssysteme verlangen nunmehr, dass das Fahrzeug mit einem System zur Überwachung des Isolationswiderstandes ausgerüstet sein muss. Im Stillstand muss das Fahrzeug nun zusätzlich zu den Warnsignalen, die der Fahrzeugführer im Fahrerhaus erhält, externe Signale abgeben.
Die wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichersysteme (REESS) müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen (dazu zählen auch Fehlfunktionen und vorhersehbare Unfallsituationen) die Sicherheit gewährleisten (Absatz 9.2.4.4.2 ADR). Die Einzelheiten zur Vermeidung thermischer Ausbreitungen durch die RESS sind im neuen Absatz 9.2.4.4.3 ADR zu finden.
Der neue Absatz 9.2.4.4.4 ADR enthält die Anforderungen an den Fahrzeug-Ladeanschluss. Dieser muss mit einer Temperaturmessfunktion ausgestattet sein.
Der neue UA 9.2.4.5 ADR beschreibt die Anforderungen an Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge.
Die Vorschriften zu „Verbrennungsheizgeräten“, „Geschwindigkeitsbegrenzer“, „Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern“ sowie „Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken“ sind aus dem UA 9.2.4.8 in die Abschnitte 9.2.5 bis 9.2.8 ADR verschoben worden.
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Fahrzeuge |
Bemerkungen |
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Technische Merkmale |
EX/II |
EX/III |
AT |
FL |
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9.2.5 |
Verbrennungsheizung |
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9.2.5.1, 9.2.5.2, 9.2.5.5 |
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Xj) |
Xj) |
Xj) |
Xj) |
j) Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden. |
9.2.5.3, 9.2.5.4 |
allgemeine Vorschriften |
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Xj) |
j) Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden. |
9.2.5.6 |
|
X |
X |
|
|
|
9.2.6 |
Geschwindigkeits-begrenzer |
Xk) |
Xk) |
Xk) |
Xk) |
k) Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr
als 12 Tonnen, die nach dem |
9.2.7 |
Verbindungseinrichtung des Anhängers |
X |
X |
Xl) |
Xl) |
l) Gilt für Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist). |
9.2.8 |
Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehender Risiken |
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|
X |
X |
|
Im Abschnitt 9.7.8 „Elektrische Ausrüstung“ ist im UA 9.7.8.1 der Verordnungstext dahingehend geändert worden, dass nunmehr bei allen Fahrzeuge Ergänzungen oder Änderungen der elektrischen Anlage den ggf. zutreffenden Vorschriften des Kapitels 9.2 entsprechen müssen. Der UA 9.7.8.3 bezieht sich jetzt nur noch auf die dauernd unter Spannung stehende Ausrüstung von FL-Fahrzeugen.
Im UA 9.8.6.2 ADR wird analog zu den Änderungen in den Begrifflichkeiten des ADR, dass Heizgeräte in Ladeabteilen von MEMU entsprechend beschaffen und betrieben sein müssen.
Die Veröffentlichung der Änderungsverordnungen des ADR/RID/ADN für 2025 wird erst 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die nationalen Vorschriften sind derzeit in Beratung. Ein Veröffentlichungstermin steht noch nicht fest.
Der IMDG-Code Amendment 42-24 kann ab dem 01.01.2025 angewendet werden, verpflichtend wird dieser zum 01.01.2026.
Die 66. Ausgabe der IATA-DGR ist ab dem 01.01.2025 verpflichtend anzuwenden. Lediglich für die UN 3171 ist eine übergangsweise Anwendung der in der 65. Ausgabe verpflichtenden Vorschriften bis zum 31.03.2025 möglich. Alle anderen Änderungen sind ab dem 01.01.2025 anzuwenden.
Die bisherige Sondervorschrift 653 (nur Geltungsbereich ADR/RID) wird im ADR 2025 gestrichen. Diese Sondervorschrift enthält die Freistellung für Gase in Flaschen, bei denen das Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt. Diese Flaschen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die in der Sondervorschrift genannten Bedingungen eingehalten werden. Die Kennzeichnung erinnert an die alte Regelung für Begrenzte Mengen:
Neu wird im ADR 2025 die Sondervorschrift 406 eingeführt. Sie übernimmt wesentliche Teile der bisherigen Sondervorschrift 653 und basiert durch die neue Nummerierung auf der Grundlage der UN-Modellvorschriften. Damit steht der Wortlaut dieser Sondervorschrift prinzipiell allen Verkehrsträgern (Achtung Luftverkehr: andere Nummerierung) zur Verfügung.
„Sondervorschrift 406
Diese Eintragungen darf in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·I (152 bar·l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.“
Dies bedeutet, dass die Gefäße ab dem 01.01.2025 unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR als Begrenzte Menge befördert werden dürfen. Damit ändert sich auch die Kennzeichnung der Versandstücke auf das Kennzeichen der Begrenzten Menge. Gleich bleibt die bisherige Grenzmenge (Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum).
Die bisherige Regelung darf mithilfe der neuen Übergangsregelung 1.6.1.24 bis um 31.12.2026 beibehalten werden.
Bei dieser Änderung müssen die Hersteller die neue Regelung erst einmal umsetzen. Sie bedeutet aber auch eine Erleichterung, da die besondere Kennzeichnung aus der Sondervorschrift 653 entfällt. Allerdings ist es für Rettungskräfte jetzt deutlich schwieriger zu erkennen, welches Produkt und damit auch welche Gefahr in den jeweiligen Versandstücken befinden. Die bisherige Regelung hat den deutlichen Vorteil, dass das enthaltene Gefahrgut sofort über die UN-Nummer zu identifizieren ist.
20.05.2024
Die Änderungen der Verkehrsträgervorschriften 2025 für Lithiumbatterien geben in Einzelheiten weitere Erläuterungen bzw. Klarstellungen. Natrium-Ionen-Batterien werden neu in die Verkehrsträgervorschriften eingeführt. Die Bestimmungen des ADR 2025 können derzeit schon über die Multilaterale Vereinbarung M354 (gezeichnet von Deutschland und Frankreich) umgesetzt werden. Die M354 gilt bis zum 30.06.2025.
Link zur M354:
https://unece.org/transport/documents/2023/07/standards/m354e
Alle Fahrzeuge, die ausschließlich durch Lithiumbatterien angetrieben werden, werden den neuen UN-Nummern
zugeordnet.
Die bisherige Zuordnung zur UN 3171 bleibt den Fahrzeugen ausschließlich vorbehalten, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Natriumlegierungen angetrieben werden. Es sind derzeit keine Übergangsvorschriften bekannt. Damit ist die Änderung spätestens zum 01.07.2025 umzusetzen.
Für die Verpackung der Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen- und -Metall-Batterien gilt die neue Verpackungsanweisung P912. Die Fahrzeuge mit einem Einzel-Nettogewicht von weniger als 30 kg müssen in widerstandsfähigen, starren Außenverpackungen verpackt werden. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3 ADR/IMDG-Code). Die Verpackungen müssen hinsichtlich des Fassungsraumes und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeug mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.
Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen
in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) sind einige Änderungen bezüglich der Lithiumbatterien vorgesehen.
UN-Nummer |
Klasse |
Sondervorschriften |
Verpackungsanweisungen |
3090 |
9 |
A88 A99 A164 A201 A334 |
PI 968 PI 910 ICAO-TI |
3091 |
9 |
A48 A88 A99 A164 A185 A213 A220 |
PI 969 PI 970
PI 910 ICAO-TI PI 910 ICAO-TI |
3480 |
|
A88 A99 A164 A201 A213 A334 A802 |
PI 965 |
3481 |
|
A48 A88 A99 A164 A185 A213 A802 |
PI 966 PI 967 |
3556, 3557, 3558 |
|
A70 A87 A118 A120 A154 A214 |
PI 952 |
Übergangsweise darf die UN 3171 Batteriebetriebene Fahrzeuge bis zum 31.03.2025 verwendet werden. Ab dem 01.04.2025 sind die neuen UN-Nummern für Lithiumbatteriebetriebene Fahrzeuge
verpflichtend.
Für die UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh kommt die neue Anforderung hinzu, dass die Batterien ab dem 01.01.2025 freiwillig mit einem maximalen Ladezustand von 30 % (SoC) versandt werden sollen. Ab dem 01.01.2026 gilt die Verpflichtung, dass der Ladezustand (SoC) von Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh Nennenergie 30 % nicht überschreiten darf.
Natrium-Ionen-Batterien werden den neuen UN-Nummer
zugeordnet. UN 3551 und UN 3552 können derzeit schon unter den Bedingungen der Multilateralen Vereinbarung M354 befördert werden (Link siehe oben auf der Seite).
Auch diese Änderung muss spätestens zum 01.07.2025 umgesetzt werden.
Die neue Sondervorschrift 401 legt fest, dass Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt weiterhinter unter den Bedingungen der UN 2795 befördert werden müssen. Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.
Die neue Sondervorschrift 400 legt die Bedingungen fest, in welchen Fällen die Natrium-Ionen-Batterien von den Vorschriften des ADR/IMDG-Codes befreit werden können:
Fahrzeuge, die mit Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, können über die Sondervorschrift 404 von den Vorschriften des ADR bei Einhaltung der neuen Verpackungsanweisung P912 freigestellt werden. Die neue Verpackungs- anweisung P912 legt fest, in welchen Fällen die Fahrzeuge vollständig verpackt werden müssen (bis zu 30 kg Einzel-Nettomasse) und wann sie unverpackt (über 30 kg Einzel-Nettomasse und Einhaltung weiterer Maßnahmen) befördert werden dürfen. Die Verpackungen bei Fahrzeugen bis 30 kg Einzel-Nettomasse dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiben (siehe 4.1.3.3). Die Kennzeichnung gem. Sondervorschrift 666 (nur ADR) für Fahrzeuge, die als Ladung befördert werden, entfällt.
in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) werden auch die neuen UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien vertreten sein.
UN-Nummer |
Klasse |
Sondervorschriften |
Verpackungsanweisungen |
3551 |
9 |
A88 A99 A164 A201 A227 |
PI 976 PI 910 ICAO-TI |
3552 |
9 |
A48 A88 A99 A164 A185 A227 A228 A802 |
PI 977 PI 978
PI 910 ICAO-TI PI 910 ICAO-TI |
3558 |
9 |
A70 A87 A118 A120 A154 A214 |
PI 952 |
Die Sonderbestimmung A227 entspricht der Sondervorschrift 400 des ADR, die A228 der Sondervorschrift 401 des ADR und die A231 der Sondervorschrift 404 des ADR.
Für die PI 976 Natrium-Ionen-Batterien der UN 3551 wird ebenfalls die Grenze von maximal 30 % des Ladezustandes eingeführt.
Für die UN-Nummern 3556 und 3558 mit mehr als 100 Wh wird diese Grenze ab dem 01.01.2026 verpflichtend eingeführt.
© Uta Sabath Gefahrgutberatung, Nagelsholz 61, 33739 Bielefeld
Stand: „ADR-Änderungen 2025“ vom 07.02.2024, weitere Änderungen sind noch nicht berücksichtigt, die Änderungen des IMDG-Codes sind ein Analogieschluss zu den Änderungen des ADR
IATA-DGR: Anhang H der 65. Ausgabe der IATA-DGR
14.05.2024
Deutschland (28.06.2023) und jetzt Frankreich haben die Multilaterale Vereinbarung M354 für die Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551) und Natrium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstung verpackt oder in Ausrüstung (UN 3552) gezeichnet. Damit kann diese Multilaterale Vereinbarung als Vorgriff auf die Vorschriften 2025 im Bereich des ADR in beiden Staaten verwendet werden.
Die M354 gilt nur bis zum 30.06.2025 (Ablauf der Übergangsfrist des ADR 2023).
Den Wortlaut der Multilateralen Vereinbarung können Sie dem Download entnehmen. Bei der Verwendung der M354 müssen alle Bedingungen, die dort genannt sind, eingehalten werden.
03.05.2024
Ab dem 10.05.2024 gelten in den USA die überarbeiteten Vorschriften des 49CFR. Diese Änderungen sind in der Final-Rule 2024-06956 nachzulesen.
Die UN 3550 Cobaltdihydroxid (bei uns bereits mit der Geltung des ADR 2023 eingeführt) wird jetzt auch im 49CFR aufgeführt. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Grenzen im Luftverkehr und die
Harmonisierung von Normen.
Änderungen in der Gefahrguttabelle ergeben sich bei folgenden UN-Nummern:
- UN 3129
- UN 3148
- UN 0512
- UN 3380
- UN 3379
- UN 1791
- UN 1169 und UN 1197 - Wegfall der UN 1169, Änderung der offiziellen
Benenung der UN 1197
- UN 1891
- UN 3538 - hier SP 396 neu
- UN 1012 - hier SP 398 neu
- UN 2922
- UN 2923
- UN 3348 - SP A224 und A225 neu nur für Luft
- UN 2555
- UN 2556
- UN 2557
- UN 1310, 1321, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349,
1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344,
3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380, 3474
(desensibilisierte explosive feste Stoffe)
- UN 2794, UN 2795, UN 3292 - Änderungen bei der erlaubten
Nettomenge im Luftverkehr bei Nur-Frachtflugzeug
- UN 1002
- Sondervorschrift 156 (Asbest)
- Sondervorschriften 421, 441, A54
- diverse Änderungen bei Tanks
- Änderung der Abschnittsüberschrift "ORM-D, consumer commodity" in
"ID8000 consumer commodities"
- Lithium-Batterien: Entfall der Prüfzusammenfassung bei Knopfzellen im
eingebautem Zustand; Angabe der Wattstunden bei Lithium-Ionen-
Batterien (Sondervorschrift 348 49CFR entspricht der Sondervorschrift
188 IMDG-Code bzw. ADR/RID/ADN); Entfall der Rufnummer in dem
Lithium-Batterie-Kennzeichen für Li-Batterien nach Special Provision 348
- Verpackungsanweisungen für organische Peroxide
- Verpackungsanweisungen für Gegenstände, die gefährliche Güter
enthalten
- Vorschriften Gasgefäße
Die vorstehende Aufzählung ist lediglich ein Ausschnitt aus den Änderungen und soll der Aufmerksamkeit auf Änderungen in den US-amerikanischen Vorschriften dienen.
12.01.2024
Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der
- Wartung
- Reparatur
- Inspektion
- Entsorgung oder
- Wiederverwertung (Recycling)
als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht
angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert
wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland, Dänemark, Niederlande und neu in Österreich angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.
https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf
12.01.2024
Die Civil Penalty Amounts bei Verstößen gegen die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften werden um den Faktor 1,03241 angehoben. Diese Änderung wird jährlich durchgeführt, um die Bußgelder an die Inflation anzupassen. Diese Änderung ist am 28.12.2023 veröffentlicht worden.
Bis auf den Bußgeldtatbestand der fehlenden Schulung gibt es keine Minimum-Bußgelder.
Auszug aus Federal Register /Vol. 88, No. 248 /Thursday, December 28, 2023 /Rules and Regulations 89551
Stand: 05.01.2022/geprüft 12.01.2024
Streckenkilometer und ggf. Ortslage |
Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster |
Bemerkungen |
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Baden-Württemberg |
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B 38 - Saukopftunnel |
Weinheim |
E |
Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau |
B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart |
Netzknoten 7321 078 nach 7321 075 0+195 bis 0+704 |
E |
unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart |
Gemeindestraße - Schlossbergtunnel |
Heidelberg |
E |
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)
|
B10 – Westringtunnel – Ulm |
Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294 |
E |
|
Stuttgart: Wagenburgtunnel |
|
E |
|
Bayern |
|||
Augsburg Zentrum |
Unterführung unter den Bahngleisen |
B |
Pferseer Unterführung |
BAB A3 |
Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker |
A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf |
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/ |
Berlin |
|||
BAB 100 (AS Schmargendorf) |
Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße |
E |
geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018 |
Brandenburg |
Keine Angabe |
||
Bremen |
Keine Angabe |
||
Hamburg |
|
|
|
Wallring-Tunnel |
Hamburg-Altstadt |
E |
|
Tunnel Alsterkrugchaussee |
Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
A 7 – Elbtunnel |
Hamburg |
E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
Krohnstiegtunnel |
Hamburg-Niendorf |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
Hessen |
Keine Angabe
|
||
Mecklenburg-Vorpommern |
Keine Angabe |
||
Niedersachsen |
|
|
|
|
|
-- |
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016 |
|
|
-- |
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
A 31 – Emstunnel |
|
B |
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|
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
Nordrhein-Westfalen |
|
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|
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt |
B9 –Tunnel Bad Godesberg |
Bonn – Bad Godesberg |
E |
|
B55a; Tunnel Grenzstraße |
Köln-Buchforst |
E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022 |
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t). |
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel |
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen |
E |
Kategorisiert seit 21.04.2011 |
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer |
Innerorts Stadt Köln |
E ab dem 15.12. 2017 angeordnet |
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017 Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017 |
Rheinland-Pfalz |
Keine Beschränkungen |
||
Saarland |
|||
Sachsen |
Keine Beschränkungen |
||
Sachsen-Anhalt |
Keine Beschränkungen |
||
Schleswig-Holstein |
|
||
B 104 Herrentunnel |
Lübeck |
E |
Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226 |
Thüringen |
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A 71 – Tunnel Alte Burg |
Km 112,3 – 113,2 |
E |
|
A 71 – Tunnel Rennsteig |
Km 114,8 – 122,7 |
E |
|
A 71 – Tunnel Hochwald |
Km 123,6 – 124,3 |
E |
|
A 71 – Tunnel Berg Bock |
Km 126,4 – 129,0 |
E |
|
Seit dem 02.11.2020 gilt ein temporäres Streckenverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Die Strecke ist mit Tunnelbeschränkungscode (E) gekennzeichnet.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungseinheiten werden per Hinweisbeschilderung an den genannten Anschlussstellen abgeleitet und über die entsprechenden Umleitungen U
97/ U 28 an die nächste Anschlussstelle weitergeleitet. Dieses Verbot ist derzeit bis zum 01.01.2021 vorgesehen (Abschluss der Bauarbeiten an den Tunnelröhren).
Beim Bundesverkehrsministerium ist folgende Information mit dem 03.12.2021 veröffentlicht worden:
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