24.01.2020
Das Luftfahrtbundesamt hat in einer Information zusammengefasst, dass die Prüfzusammenfassung für Lithium-Batterien beim Versender vorliegen muss, damit dieser Sendungen anbieten darf.
In der deutschen Übersetzung der 6. Ausgabe des Handbuches Prüfungen und Kriterien, 1. Amendment ist ein Übersetzungsfehler enthalten: Dort ist für die Vorlae der Prüfzusammenfassung die Aussage enthalten, dass diese vorliegen "sollte". In der englischen Ausgabe des Handbuches Prüfungen und Kriterien wird das us-amerikanische Wort "shall" verwendet, dies ist wörtlich mit "muss" zu übersetzen.
Die Gefahrgutvorschriften fordern für Lithium-Batterien, dass für geprüfte Batterien eine Prüfzusammenfassung nach UN Manual
of Tests and Criteria, Teil III, Punkt 38.3.5 zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Forderung gilt für alle seit dem 30.06.2003 hergestellten Zellen und Batterien.
In den einzelnen Verkehrsträgervorschriften Gefahrgut (ADR, RID, ADN, IMDG Code und ICAO-TI/IATA-DGR) ist eine
Übergangsvorschrift bis zum 31.12.2019 vorgesehen. Ab dem 01.01.2020 muss für jede Lithium-Batterie die Prüfzusammenfassung vom Hersteller und vom Vertreiber des Gerätes zur Verfügung gestellt
werden.
Die Prüfzusammenfassung ist für folgende Batterien erforderlich:
Prüfzusammenfassungen sind nicht erforderlich für:
Was gehört in die Prüfzusammenfassung?
Die folgenden Informationen müssen in der Prüfzusammenfassung bereitgestellt werden:
Auslegungshinweise des sub-committee of experts on the transport of dangerous goods
Introduction
1. Beginning January 1, 2020, the Model Regulations, IMDG Code, and ICAO Technical Instructions will require manufacturers and distributors of lithium cells and batteries and equipment powered by cells and batteries make available a “test summary” as specified in the Manual of Tests and Criteria, Part III, sub-section 38.3, paragraph 38.3.5. Questions regarding compliance with the new test summary requirement were compiled in Informal Paper INF.58 (52nd session) filed by the Medical Device Battery Transport Council (MDBTC) during the Sub-Committee’s fifty-second session.
2. During a lunchtime working group at the fifty-second session, we agreed to provide examples of test summaries prepared by PRBA members. Attached are three examples for review and consideration by the Sub-Committee. Example 1 (pages 4 and 5) list several battery model numbers that were tested by one of the four labs listed. Example 2 (page 6) list one equipment model number and the battery associated with it. Note the confidential/proprietary information associated with the name of the battery manufacturer. As previously explained to the Sub-Committee, an equipment manufacturer may not want to disclose the name of their battery suppliers in certain cases.
3. We have also reproduced the questions and answers originally presented in informal paper INF.58 (52nd session) and included clarifying text in question 2 and added questions 8, 9, and 10 for the Sub-Committee’s consideration. We expect more questions to be added over the next 18 months leading up to the January 1, 2020 test summary compliance date.
4. Question 8 is particularly important in that it addresses whether manufacturers and distributors are required to follow a specific format when presenting the information in the test summary. We do not believe a specific format is mandated by the Model Regulations.
1. Does the TS apply to products and cells or batteries contained within products/parts or just standalone cells or batteries?
The TS applies to the cells and batteries themselves which ship as standalone cells or batteries and subsequently to the cells and batteries contained in equipment at such time when the cell or battery is added to a product.
2. Can multiple batteries/manufacturers/products be listed on one report?
Yes, it is acceptable to have a single document that addresses multiple batteries/manufacturers/products, provided all required information is stated. For example, a tablet manufacturer may purchase lithium ion batteries from three different battery manufacturers. The tests summary for the product will therefore list batteries and all related information (e.g., Watt-hours, test labs) from the three battery manufacturers without naming the manufacturer due to confidentiality issues.
3. Is it acceptable to list the various test houses, tests and range of revisions tested to for the UN 38.3 revision and amendments?
Yes, it is acceptable to have multiple test houses and their addresses, email etc. information listed provided all required information is stated. The Test house is not required to be aligned to a specific battery or product on test summary when the test summary covers multiple batteries/products. It is required to have the test report number and date of test for each cell/battery/product listed on the test summary.
4. What is meant by physical description of cell or battery? (Should read physical description of cell/battery/product.)
A physical description is intended to provide a check for the person requesting the test summary to know that it applies to the cell/battery/product covered by the test summary. i.e. if cell phone, description could be the invoice description or marketing name of the product as the physical description.
5. What does availability of report mean: “When requested?”.
Any individual or entity in the supply chain may request the test summary. i.e. regulator, consumer, transport provider.
6. Can the test summary provider require a requestor to obtain the document from a website?
Yes, it is acceptable for the provider to require the requestor to obtain a document electronically from a provider's website. The provider must ensure that the cell/battery/product has appropriate identifiers to align to the test summary.
7. If a manufacturer considers their suppliers, test house and battery data confidential and competitive information, how would test summary compliance be achieved?
All 10 data elements and listed subsets of information is required to be on the test summary. As indicated above, the test house information may be listed to cover a range of products.
8. Is there a mandated format for the test summary that manufacturers and distributors must follow?
No. Manufacturers and distributors may compile the information required in the test summary using any format.
9. If a test summary is requested by a dangerous goods enforcement agency, how quickly must the test summary be made available? For example, would a manufacturer be expected to immediately produce a test summary or provide it within a certain amount of time (e.g., 72 hours)
Due to the large volume of lithium batteries and lithium battery powered products that are shipped daily, manufacturers and distributors should not be expected to immediately provide a test
summary for every product they ship. Manufacturers and distributors should be provided a reasonable amount of time to provide the required test summary.
10. Would manufacturers and distributors of battery powered vehicles (UN3171) and hybrid vehicles containing a lithium battery (UN3166) be expected to provide a test summary?
Yes. The test summary requirement applies to manufacturers and distributors of lithium battery powered vehicles and other vehicles containing lithium batteries.
[1] Die deutschen Übersetzungen sind der Zeitschrift Gefahrgut, Ausgabe 10-2019 entnommen.
Folgen fehlender Prüfzusammenfassungen
Lithiumbatterien ohne die vorgeschriebene Prüfzusammenfassung erfüllen ab 01. Januar 2020 nicht mehr die Sondervorschrift 230 ADR / IMDG Code bzw. 3.9.2.6.1 (a) und (g) IATA-DGR. Für Lithiumbatterien, die der Sondervorschrift 230 bzw. die Anforderungen 3.9.2.6.1 (a) und (g) IATA-DGR nicht entsprechen, besteht ein Beförderungsverbot! Das Nichtbeachten von Beförderungsverboten ist theoretisch für den Absender mit einem Bußgeld von 1.500,- € je Einzelfall im Straßen- und Seeverkehr belegt. Im Luftverkehr führt die Nichtbeachtung der Vorschrift im schlimmsten Fall zu einem Straftatbestand.
Neben den Strafen für die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflichten ist die größte Gefahr, dass die betroffene Sendung nicht fristgerecht beim Kunden ankommt bzw. ggf. in verschiedenen Ländern beschlagnahmt wird und damit verlustig ist. Der wirtschaftliche Schaden ist häufig um ein Vielfaches höher als die Strafen.
Dokumentation sicherstellen
Die Prüfzusammenfassungen müssen die Lieferkette begleiten. Es ist ggf. nur eine Frage der Zeit, wann Luftverkehrsgesellschaften oder Länder über die Abweichungen in Teil 2 der IATA-DGR die Anforderung stellen, dass die Prüfzusammenfassung mit der Shippers Declaration verbunden werden soll oder auf anderen Wegen bereitgestellt werden müssen.
Wie kann die Dokumentation sichergestellt werden?
Hier muss der Anfragende die Artikelnummer oder die
Produktbezeichnung eingeben und bekommt die
Prüfzusammenfassung angezeigt. Ggf. kann diese
Prüfzusammenfassung als pdf-Datei ausgedruckt werden.
Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien unterliegen der Prüfpflicht nach UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Punkt 38.3. Diese Prüfpflicht wird durch ein entsprechendes Testprotokoll nachgewiesen. Die Verkehrsträger-vorschriften 2019 fordern einheitlich, dass spätestens zum 01.01.2020 eine Zusammenfassung dieses Prüfprotokolls auf Anfrage bereitgestellt werden muss.
Die Betriebe sind gut beraten, sich jetzt schnellstens um die entsprechenden Zusammenfassung für jede Batterie, auch Knopfzellen, der einzelnen Lieferanten zu bemühen. Liegt eine entsprechende Prüfzusammenfassung am 01.01.2020 nicht vor, wird eine anwendbare Vorschrift der jeweiligen Verkehrsträgervorschriften verletzt und damit ist die Beförderung der Batterien einzeln, in Ausrüstung eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt, nicht vorschriftenkonform. Im Ernstfall verweigern Beförderer die Beförderung dieser Sendungen.
An die Zusammenfassung des Prüfprotokolls stellt das UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien in Punkt 38.3 folgende Anforderungen (Die folgenden Informationen müssen in dieser Prüfungszusammenfassung bereitgestellt werden):
(a) Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, soweit
zutreffend;
(b) Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers,
inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für
weitere Informationen;
(c) Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-
Adresse und Website für weitere Informationen;
(d) eine eindeutige Prüfberichtsidentifikationsnummer;
(e) Datum des Prüfberichts;
(f) Eine Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens Folgendes
enthält:
(i) Lithium-Ionen- oder Lithiummetallzelle oder -batterie;
(ii) Masse;
(iii) Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt;
(iv) Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie; und
(v) Modellnummern.
(g) Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse (d. h.
bestanden/nicht bestanden);
(h) Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls
zutreffend (d. h. 38.3.3 (f) und 38.3.3 (g)) (dies gilt nur für Lithium-
Hybrid-Batterien);
(i) Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs
über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu; und
(j) Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf
die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.
Verkehrsblatt 2418
Die Verkehrsträgervorschriften ADR, RID und ADN treten zum 01.01.2019 in Kraft. Die nationale Verordnung GGVSEB ist derzeit noch in der Beratung. Bei Unterschieden zwischen GGVSEB 2017 und den neuen Vorschriften 2019 werden die Behörden gebeten, von Ahndungen abzusehen.
Verpackungen mit Doppelkennzeichnungen als metallener IBC (11A) und als Kiste aus Stahl (4A) begründen keine Ordnungswidrigkeit, wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt. Auch bei Mehrfachzulassungen von Kisten, Großpackmitteln und Großverpackunen ist von einer Ahnung abzusehen, wenn sich die Kennzeichnungen der Bauart in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Diese beiden Regelungen sind bis zum 30.06.2019 gültig.
Der neue IMDG-Code Amendement 39-18, der ab dem 01. Januar 2019 freiwillig verwendet werden darf und ab dem 01. Januar 2020 verpflichtend angewendet werden muss, ist im Verkehrsblatt 23-2018 veröffentlicht worden.
Für Versender, die viskose Farben der UN 1263 versenden, gibt es im neuen IMDG-Code eine wesentliche Erleichterung: Die bisherige Mengengrenze von 30 L je Gebinde ist im Amendement 39-18 auf 450 L angehoben und damit an die Regelungen des ADR angepasst worden.
Auch im IMDG-Code werden die neuen 12 UN-Nummern für Gegenstände eingeführt. Neu ist ebenfalls eine neue Trenngruppe: SGG1a. Diese steht für starke Säuren. Grundsätzlich wird in Teil 3 in der Dangerous Goods List in Spalte 16b jetzt der Trenncode als "SGGxx" aufgeführt.
Für den Versand von Lithium-Batterien ist wie in allen anderen Verkehrsträgern neu, dass der Hersteller oder jeder nachfolgende Vertreiber die Zusammenfassung des Testprotokolls nach UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Punkt 38.3 vorlegen könnenb muss.
Für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530 stehen umfangreiche Umnumerierungen und Neuregelungen in den entsprechenden Sondervorschriften.
Im Zuge der Änderung der Verkehrsträgervorschriften ADR / RID / ADN und IMDG-Code zum 01.01.2019 ist auch der Fragenkatalog für die Gefahrgut-beauftragtenprüfung überarbeitet worden. Der überarbeitete Fragenkatalog steht jetzt zur Verfügung.
Die neuen Fragen sind Grundlage für die GbV-Prüfungen ab Januar 2019. Dieses gilt auch für den Seeverkehr. Prüfungsgrundlage ist der IMDG-Code 39-18.
Das BMVI hat die 11. Gefahrgutänderungsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Gegenstand der 11. Gefahrgutänderungsverordnung sind die GGVSEB, die GGAV, die GbV und die GGKostV. Eine Entscheidung und damit Inkraftsetzung der geänderten nationalen Vorschriften wird erst im I. Quartal 2018 erfolgen. Die Inkraftsetzung wird rückwirkend mit Ausnahme des § 37 GGVSEB zum 01.01.2019 erfolgen.
Beförderung von Sylvesterfeuerwerk
Handelsübliche Feuerwerkskörper sind gefährliche Güter. Auch ihr Transport unterliegt den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts (ADR/GGVSEB). Die einschlägigen Vorschriften zur Beförderung der Feuerwerkskörper habe ich nachstehend zusammengefasst:
Bei jeder Beförderung muss ein Beförderungspapier mit den erforderlichen Angaben ausgestellt und mitgeführt werden:
ACHTUNG: Ggf. sind drei Gewichtsangaben im Beförderungspapier erforderlich.
!! Die Klassifizierungsbestätigung muss nicht mitgeführt werden, allerdings muss der Absender dem Beförderer oder der zuständigen Behörde diese Klassifizierungsbestätigung zugänglich machen!!
Feuerwerkskörper dürfen ausschließlich nur in nach Gefahrgutrecht zugelassenen Verpackungen befördert werden. Hier darf auch nur die vom Hersteller vorgegebene Verpackung verwendet werden. Grundsätzlich sollten hier bitte nur die Originalverpackungen des Herstellers angenommen und befördert werden.
Auf der Verpackung müssen Gefahrzettelmuster, UN-Nummer sowie die offizielle Benennung und die Bauartzulassung der Verpackung enthalten sein:
Gefahrzettelmuster und alle anderen Kennzeichnungen dürfen nicht durch andere Aufkleber (Barcodes, Label oder ähnliches) überklebt werden.
Werden mehrere Versandstücke mit Feuerwerkskörpern als Umverpackungen befördert, muss die Umverpackung ggf. mit den in der Umverpackung enthaltenen Gefahrzettelmustern, UN-Nummer und offiziellen Benennungen nachgekennzeichnet werden und zusätzlich das Wort „UMVERPACKUNG“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 12 mm Höhe auf der Umverpackung aufgeführt werden.
Beschädigte Versandstücke, nicht verschlossene Versandstücke oder Versandstücke, bei denen Teile der Kennzeichnung oder die gesamte Kennzeichnung fehlen, dürfen nicht transportiert werden! Gleiches gilt für Verpackungen, die nicht den Originalverpackungen entsprechen (z. B. Bananenkartons). Auch diese sind von der Beförderung ausgeschlossen.
In Abhängigkeit der Mengengrenzen nach Tabelle 1.1.3.6 gelten folgende Mengengrenzen:
UN 0335 20 kg NEM
UN 0336 333 kg NEM
UN 0337 unbegrenzt
Werden die o. g. Mengengrenzen überschritten, muss das Fahrzeug mit orangefarbenen Tafeln und Großzetteln entsprechend den Gefahrzetteln auf den Versandstücken an beiden Längsseiten und am Heck gekennzeichnet werden. Bitte beachten Sie: Die Großzettel haben ein Maß von 250 x 250 mm! Sie dürfen nur dann verkleinert werden, wenn die Fläche am Fahrzeug nicht ausreicht.
Bitte beachten Sie weiter: Auf den Großzetteln dürfen die Verträglichkeitsgruppen nicht angegeben werden, wenn im Fahrzeug Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen transportiert werden.
Ausnahme: Großzettel sind bei Feuerwerkskörpern der Klassifizierung 1.4S NICHT erforderlich.
Bei Fahrzeugkombinationen muss das jeweilige Fahrzeug = Ladefläche mit den entsprechenden Großzetteln gekennzeichnet werden, dass die Feuerwerkskörper geladen hat.
ADR-Schutzausrüstung: Werden die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR überschritten, müssen Sie mit die im ADR vorgeschriebenen Ausrüstung und die persönlichen Ausrüstung (siehe Schriftliche Weisungen nach ADR 2017) mitführen.
ADR-Schulungsbescheinigung: Bei Überschreitung der Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR muss der Fahrer im Besitz eines ADR-Scheines mit der Zusatzausbildung Klasse 1 sein.
Schriftliche Weisungen: Mitführung in der
Sprache, die die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung
verstehen und anwenden
können; Stand ADR 2017
Wichtig: Beförderung von UN 0337 1.4 S
Bei der ausschließlichen Beförderung dieser Feuerwerkskörper benötigen Sie keinerlei Kennzeichnung des Fahrzeugs (orangefarbene Tafeln und Großzettel) und dementsprechend auch keine Ausrüstung (Ausnahme: 2 kg Feuerlöscher) und KEINE Fahrerschulung (hier ist aber eine Unterweisung gem. Kapitel 1.3 ADR notwendig).
Bei Überschreitung der Mengengrenzen 1.1.3.6 und der in den Sondervorschriften zur UN-Nummer 0336 genannten Mengen müssen EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge eingesetzt werden.
Zur Verhütung von Feuergefahren haben EX/II- und EX/III-zugelassene Fahrzeuge besondere technische Anforderungen an den Tank, den Motor, die Auspuffanlage, die Batterie usw. zu erfüllen. Die Fahrzeuge verfügen über die entsprechende Zulassungsbescheinigung.
Die maximalen Mengen (NEM), die in Beförderungseinheiten (Motorwagen solo, Motorwagen mit Anhänger oder Sattelzugmaschine mit Auflieger) ohne EX/II oder EX/III-Zulassung befördert werden dürfen, betragen:
Für die Beförderung von Kleinst- und Kleinfeuerwerk (Klasse P1 und P2 bzw. F1 und F2, ehemals PI und PII) benötigen Speditionen und Güterkraftverkehrsunternehmer keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG). Der Fahrzeugführer benötigt keinen Befähigungsschein.
Allerdings müssen Sie die Beförderungen von Feuerwerkskörpern gemäß § 14 SprengG bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Detmold) formlos anzeigen. Diese Anzeige muss spätestens 14 Tage einmalig vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Haben Sie bereits die Beförderung in den Vorjahren angezeigt, müssen Sie dies nicht erneut tun.
Beispiel für die Anzeige:
Anzeige nach § 14 SprengG: – „Wir zeigen an, dass wir in der Betriebsstätte [Bezeichnung] zum [Datum] den Umgang und den Verkehr mit Feuerwerkskörper der Kategorien [ ] (§ 6 der 1. SprengV) aufnehmen werden. Die Betriebsstätte wird geleitet von [Name, Funktion]"
Bei der Beförderung von Mittelfeuerwerk und Großfeuerwerk (Klasse P3 und P4 bzw. F3 und F4, ehemals Klasse III und IV) müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 nachweisen und jeder Fahrzeugführer, der diese Feuerwerkskörper befördert, muss auch einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen.
Bezeichnung des Straße
und/oder des Tunnels
Streckenkilometer und
ggf. Ortslage
Tunnelkategorie und
ggf. Zeitfenster
BemerkungenBaden-WürttembergB 38 - SaukopftunnelWeinheimEUmleitung über B 3, L 3408 in Richtung BirkenauB 312 - Bereich Flughafen Stuttgart
Netzknoten
7321 078 nach 7321 075
0+195 bis 0+704Eunter Start- und Landebahn Flughafen StuttgartGemeindestraße - SchlossbergtunnelHeidelbergE
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)
B10 – Westringtunnel – UlmNetzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294E
Stuttgart: Wagenburgtunnel
E
BayernAugsburg ZentrumUnterführung unter den
BahngleisenBPferseer UnterführungBerlinA 113KM 10,193 – 10,493 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke
aufgehoben ab 01.04.2018A 113KM 11,183 –
12,083 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke
aufgehoben ab
01.04.2018BAB 100 (AS Schmargendorf)Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und
SchildhornstraßeEgeändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018BrandenburgKeine
AngabeBremenKeine AngabeHamburgWallring-TunnelHamburg-AltstadtE
Tunnel AlsterkrugchausseeHamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / SengelmannstraßeE von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit
CCH-TunnelHamburg, Vorfahrtsbauwerk am Congress-Centrum-Hamburg
gestrichen seit dem 17.07.2018A 7 – ElbtunnelHamburgE von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen
Zeit
KrohnstiegtunnelHamburg-NiendorfE von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit
A7 – SchnelsenHamburgE
ganztägigneu seit dem 17.07.2018A7 – StellingenHamburgE
ganztägigneu seit 11-2018 HessenKeine AngabeMecklenburg-VorpommernKeine AngabeNiedersachsenA
39 - Galerien Lindenberg und Heidberg
--Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016A 38 – Heidkopftunnel
--Aufhebung der bisher geltenden
DurchfahrtsbeschränkungA 31 – Emstunnel
B
B 437 - Wesertunnel
Aufhebung der bisher geltenden DurchfahrtsbeschränkungNordrhein-WestfalenA1 – Einhausung/Tunnel Köln-LövenichKöln
Lövenich
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die DurchfahrtB9 –Tunnel Bad GodesbergBonn – Bad GodesbergE
B55a; Tunnel GrenzstraßeKöln-BuchforstE
ab 31. KW 2013 bis Sanierungsende 2018Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel
auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).B 61n - Streckenabschnitt 99.1 WeserauentunnelB 61,
Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - BarkhausenEKategorisiert seit 21.04.2011Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-UferInnerorts Stadt Köln
E ab dem
15.12. 2017 angeordnet
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017
Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am
15.12.2017Rheinland-PfalzKeine BeschränkungenSaarlandKeine
BeschränkungenSachsenKeine
BeschränkungenSachsen-AnhaltKeine
BeschränkungenSchleswig-HolsteinKeine
AngabenThüringen
A 71 – Tunnel Alte BurgKm 112,3 – 113,2E
A 71 – Tunnel RennsteigKm 114,8 – 122,7E
A 71 – Tunnel HochwaldKm 123,6 – 124,3E
A 71 – Tunnel Berg BockKm 126,4 – 129E
Bezeichnung des Straße und/oder des Tunnels |
Streckenkilometer und ggf. Ortslage |
Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster |
Bemerkungen | |
Baden-Württemberg | ||||
B 38 - Saukopftunnel | Weinheim | E | Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau | |
B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart |
Netzknoten 7321 078 nach 7321 075 0+195 bis 0+704 |
E | unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart | |
Gemeindestraße - Schlossbergtunnel | Heidelberg | E |
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37) |
|
B10 – Westringtunnel – Ulm | Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294 | E | ||
Stuttgart: Wagenburgtunnel | E | |||
Bayern | ||||
Augsburg Zentrum | Unterführung unter den Bahngleisen | B | Pferseer Unterführung | |
Berlin | ||||
A 113 | KM 10,193 – 10,493 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke | aufgehoben ab 01.04.2018 | ||
A 113 | KM 11,183 – 12,083 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke | aufgehoben ab 01.04.2018 | ||
BAB 100 (AS Schmargendorf) | Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße | E | geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018 | |
Brandenburg | Keine Angabe | |||
Bremen | Keine Angabe | |||
Hamburg | ||||
Wallring-Tunnel | Hamburg-Altstadt | E | ||
Tunnel Alsterkrugchaussee | Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße | E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit | ||
CCH-Tunnel | Hamburg, Vorfahrtsbauwerk am Congress-Centrum-Hamburg | gestrichen seit dem 17.07.2018 | ||
A 7 – Elbtunnel | Hamburg | E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit | ||
Krohnstiegtunnel | Hamburg-Niendorf | E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit | ||
A7 – Schnelsen | Hamburg | E ganztägig | neu seit dem 17.07.2018 | |
A7 – Stellingen | Hamburg | E ganztägig | neu seit 11-2018 | |
Hessen | Keine Angabe | |||
Mecklenburg-Vorpommern | Keine Angabe | |||
Niedersachsen | ||||
A 39 - Galerien Lindenberg und Heidberg | -- | Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016 | ||
A 38 – Heidkopftunnel | -- | Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung | ||
A 31 – Emstunnel | B | |||
B 437 - Wesertunnel | Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung | |||
Nordrhein-Westfalen | ||||
A1 – Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich | Köln Lövenich | Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt | ||
B9 –Tunnel Bad Godesberg | Bonn – Bad Godesberg | E | ||
B55a; Tunnel Grenzstraße | Köln-Buchforst | E ab 31. KW 2013 bis Sanierungsende 2018 | Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t). | |
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel | B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen | E | Kategorisiert seit 21.04.2011 | |
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer | Innerorts Stadt Köln |
E ab dem 15.12. 2017 angeordnet |
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017 Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017 |
|
Rheinland-Pfalz | Keine Beschränkungen | |||
Saarland | Keine Beschränkungen | |||
Sachsen | Keine Beschränkungen | |||
Sachsen-Anhalt | Keine Beschränkungen | |||
Schleswig-Holstein | Keine Angaben | |||
Thüringen | ||||
A 71 – Tunnel Alte Burg | Km 112,3 – 113,2 | E | ||
A 71 – Tunnel Rennsteig | Km 114,8 – 122,7 | E | ||
A 71 – Tunnel Hochwald | Km 123,6 – 124,3 | E | ||
A 71 – Tunnel Berg Bock | Km 126,4 – 129 | E |
Die bisherige Freistellungsregelung in 1.1.3.1 b ADR entfällt im ADR 2019. An deren Stelle tritt eine Neuregelung, die es erforderlich macht, sich spätestens bis zum 31.12.2022 darum zu kümmern, ob Gegenstände, die gefährliche Güter als integrale Bestandteile enthalten, dem Gefahrgutrecht unterliegen.
Gegenstände bedeutet im Sinne der Verkehrsträger Vorschrift "Maschine", "Gerät" oder eine andere "Einrichtung", die ein oder mehrere gefährliche Güter als feste Bestandteile oder Rückstände notwendig für den Betrieb enthalten und die für die Beförderung nicht entfernt werden können. Innenverpackungen sind keine Gegenstände.
Die Übergangsvorschrift 1.6.1.46 bestimmt, dass die bisherige Regelung aus 1.1.3.1 b) noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden darf. Voraussetzung ist, dass Maßnahmen getroffen werden, dass unter normalen Beförderungs-bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird.
Bei der Zuordnung ist wie folgt zu verfahren:
Mit den neuen UN-Nummern kommt auch eine Sondervorschrift neu hinzu:
SV 673: Nichtgeltung von verschiedenen Kapiteln und Abschnitten des ADR
Die bereits bestehende Sondervorschrift 667 wird um "Gegenstände" ergänzt und gilt damit auch für die neuen UN-Nummern.
Neu ist die Verpackungsanweisung P006 für die neuen UN-Nummern. Diese beschreibt detailliert, wie solche Gegenstände verpackt bzw. unverpackt befördert werden dürfen.
Die IATA-DGR hat unter dem Link http://www.iata.org/whatwedo/safety/Documents/IATA-Guidance-on-Smart-Baggage-with-integrated-lithium-batteries-and-electronics.pdf
einen Leitfaden zum Umgang mit zu Gepäckstücken mit integrierten Lithium-Batterien, Powerbank, GPS-Sender etc., sogenannten "Smart Luggage" herausgegeben. Diese Hinweis aus diesem Leitfaden sollten Reisende mit entsprechenden Gepäckstücken dringend beachten.
Der Leitfaden zusammengefasst:
Ohne Zustimmung der Airline dürfen unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen mitgeführt werden:
a) für Lithium-Metall-Zellenund Batterien gelten die Grenzen von maximal 1 g /
Zelle und 2 g / Batterie Lithium-Gehalt
b) die Zellen bzw. Batterien müssen dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil III, Kapitel 38.3 entsprechen (hier empfiehlt es sich dringend, dass
Geschäftsreisende Zugriff auf die entsprechenden Nachweise haben)
c) Powerbanks und Ersatzbatterien müssen im Handgepäck mitgeführt werden
Hinweis: Bestimmte Sicherheitsvorschriften können die Mitnahme von
Peripheriegeräten und Ersatzbatterien verhindern.
Ausschließlich mit Zustimmung der Airline können
a) installierte Lithium-Metall-Batterien oder solche Ersatzbatterien dürfen mehr
als 2 g Lithium, aber nicht mehr als 8 g Lithium enthalten
b) Lithium-Ionen-Batterien dürfen mehr als 100 Wh Nennenergie aufweisen,
maximal erlaubt sind 160 Wh
mitgeführt werden.
Hinweis: Bestimmte Sicherheitsvorschriften können die Mitnahme von
Peripheriegeräten und Ersatzbatterien verhindern.
Die IATA-DGR 59. Ausgabe ist veröffentlicht und gilt seit dem 01.01.2018.
Die Mitnahme von gefährlichen Gütern als Passagier oder Besatzungsmitglied ist streng limitiert. Vor Antritt einer Flugreise sollte sich jeder Passagier darüber informieren, welche gefährlichen Gegenstände oder Stoffe bzw. Stoffgemische mitgeführt werden dürfen. Die IATA hat in der Tabelle 2.3A die Gegenstände und Stoffe aufgelistet, die entwweder erlaubt, unter Einschränkungen erlaubt oder verboten sind.
Die entsprechende Liste mit Stand 01.01.2018 können Sie über folgenden Link abrufen:
dgr-59-de-2.3a.pdf [629 KB]
Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei ihrer Fluggesellschaft.
ausschnitt-2.3a-iata-dgr.jpg
Der vorgenannte Absatz ist erweitert worden: "Bei Gepäckstücken, die mit Lithium-Batterien, mit Ausnahme von Knopfzellen, ausgerüstet ist (sind - Rechtsschreibfehler, Anm. der Verfasserin), muss die Batterie entnehmbar sein. Wenn das Gepäck als aufgegebenes Gepäck aufgegeben wird, muss die Batterie entfernt und im Handgepäck mitgeführt werden."
Dies betrifft u. a. Gepäckstücke mit integrierter Powerbank, die nicht ausbaubar ist.
Diese Regelung gilt ab dem 15.01.2018.
Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat in der Vollversammlung eine Änderung des Gebührentarifs im Bereich Außenwirtschaft, Bildung und Verkehr
beschlossen. Damit sind u. a. die Prüfungsgebühren für ADR-Schulungsbescheinigungen und Prüfungsgebühren der Gefahrgutbeauftragten betroffen:
Mit Veröffentlichung der neuen Gebühren in der "Ostwestfälischen Wirtschaft" - ca. Anfang März 2018 - treten die geänderten Gebührensätze in Kraft:
- Prüfung ADR-Basiskurs und Auffrischung: 72,00 € / Teilnehmer
(bislang 60,00 €)
- Prüfung ADR-Aufbaukurse (Tank, Klasse 1 und Klasse 7: 54,00 € / Teilnehmer
(bislang 45,00 €)
- Wiederholungsprüfung ADR-Prüfung: 54,00 € (bislang 45,00 €)
- Ausstellung Ersatzbescheinigung: 42,00 € (bislang 30,00 €)
Durchführung der Gefahrgutbeauftragtenprüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung:
- Grundprüfung 168,00 €
- Verlängerungs- und Ergänzungsprüfung: 120,00 €
- Ausstellung einer Ersatzbescheinigung: 36,00 €
Damit verändern sich die Schulungsgebühren bei mir entsprechend:
ADR-Basiskurs: 220,00 € € inklusive Lehrmaterial zzgl. der IHK-Prüfungsgebühr in Höhe von 72,00 € ab März 2018 je Teilnehmer
ADR-Auffrischung: 150,00 € inklusive Lehrmaterial zzgl. der IHK-Prüfungsgebühr in Höhe von 72,00 € ab März 2018 je Teilnehmer
ADR-Aufbaukurs Tank: 170,00 € inklusive Lehrmaterial zzgl. der IHK-Prüfungsgebühr in Höhe von 54,00 € ab März 2018 je Teilnehmer
Aufbaukurs Klasse 1: 120,00 € inklusive Lehrmaterial zzgl. der IHK-Prüfungsgebühr in Höhe von 54,00 € ab März 2018 je Teilnehmer
ADR-Aufbaukurs Klasse 7: 140,00 € inklusive Lehrmaterial zzgl. der IHK-Prüfungsgebühr in Höhe von 54,00 € ab März 2018 je Teilnehmer
Februar 2016
Lithium-Batterien im Luftverkehr
Die IATA-DGR hat einige Änderungen für 2016 parat:
Ersatz- Lithium-Batterien im Handgepäck
a) Medizinische Geräte: nicht mehr als 2 Lithium-Ionen-Batterien als
Ersatzbatterie mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal
160 Wh oder bei Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt von mehr
als 2 g aber maximal 8 g
b) tragbare elektronische Geräte (z. B. Akku-Geräte, Videokameras und Laptops):
nicht mehr als 2 Lithium-Ionen-Batterien als Ersatzbatterie mit einer
Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh oder bei Lithium-
Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt von mehr als 2 g aber maximal 8 g
Für alle Ersatzbatterien gilt: Jede Batterie muss individuell gegen Kurzschluss gesichert werden (z. B. in der Originalverpackung oder anderweitiges Isolieren der Pole (Klebeband oder Verpackung in einen eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigene Schutzhülle).
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III, Punkt 38.3 geprüft sein. Es dürfen pro Person maximal 2 einzeln geschützte Ersatz-Lithium-Batterien mitgeführt werden.
mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte
Die Geräte sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck wie folgt erlaubt:
a) Mitführung von tragbaren medizinischen Geräten von Passagieren zu
medizinischen Zwecken Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von
mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh oder Lithium-Metall-Batterien mit einem
Lithium-Gehalt von mehr als 2 g aber maximal 8 g
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III,
Punkt 38.3 geprüft sein.
b) tragbare elektronische Geräte (z. B. Akku-Geräte, Videokameras und Laptops),
die Lithium-Ionen- Batterien enthalten:
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis
maximal 160 W
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III,
Punkt 38.3 geprüft sein.
Für Ersatzbatterien gelten die in Punkt „Lithium-Batterien im Handgepäck“ genannten Voraussetzungen und Begrenzungen.
Bei aufgegebenem Gepäck muss der Passagier dafür sorgen, dass die Geräte nicht unbeabsichtigt in Betrieb genommen werden können.
Lithium-Batterien als Fracht - Geltung ab dem 01.04.2016
Ab dem 01.04.2016 gelten für UN 3090 Lithium-Metall-Batterien sowie für UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien neue Vorschriften. Lithium-Metall-Zellen und –Batterien in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt (UN 3091) sowie Lithium-Ionen-Zellen und –Batterien in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt (UN 3481) sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.
Neben den bereits verschärften Abweichungen der Staaten und insbesondere der Airlines, die nochmals durch das 1. Addendum 2016 um eine Vielzahl reicher wurden, gilt für die Lithium-Batterien:
UN 3480 – Lithium-Ionen-Batterien
Diese Batterien dürfen nicht mehr als 30 % Ladekapazität (SoC) aufweisen. Diese Grenze gilt für alle Batterien, egal ob nach Teil IA, IB oder Teil II. Bei Überschreitung der Ladekapazität muss eine
Genehmigung des Abgangsstaates sowie des Staates der Luftverkehrsgesellschaft eingeholt werden. Die Beförderung darf nur unter Einhaltung der Bedingungen der Genehmigung erfolgen.
Methoden für die Feststellung der Ladekapazität sind im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, 5. überarbeitete Ausgabe, Amendment 1 und 2 in Punkt 38.3.2.3 zu finden.
Für Lithium-Ionen-Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 965 (nur Batterien) verpackt sind, gilt folgendes:
Der Versender darf nicht mehr als ein Section II-Paket PI 965 (nur Batterien) pro Sendung verschicken.
Sendungen mit Lithium-Ionen-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 965 dürfen in Umverpackungen nur 1 – ein – Packstück mit den nach Teil II Packing instruction 965 verpackten Batterien enthalten.
UN 3090 – Lithium-Metall-Batterien
Für Lithium-Metall-Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 968 (nur Batterien) verpackt sind, gilt folgendes:
Der Versender darf nicht mehr als ein Section II-Paket PI 968 (nur Batterien) pro Sendung verschicken.
Sendungen mit Lithium-Metall-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 968 dürfen in Umverpackungen nur 1 – ein – Packstück enthalten.
Sendungen mit diesen Batterien (UN 3090 und UN 3480) müssen dem Luftfrachtunternehmen getrennt von anderen Ladegütern als Fracht angeboten werden.
Angabe der Stückzahl für gemischte Gefahrgutsendungen mit Lithium-Batterien nach Teil II im Luftfrachtbrief
In Anlehnung an die ICAO T.I. Part 5 Chapter 4.1.2 (IATA-DGR Abschnitt 8.2.3) und insbesondere aufgrund der zusätzlichen Anforderungen – Teil II der jeweiligen Verpackungsvorschrift, muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches einen Hinweis enthält, dass:
- im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder –batterien enthalten sind.
Bei gemischten Sendungen, welche Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nicht-eingeschränkt/not-restricted) enthalten, muss die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf dem
Beförderungsdokument (Luftfrachtbrief) angegeben werden. Ohne diese Angabe der zutreffenden Packstückzahl deklariert der Ersteller automatisch die komplette Sendung als Versandstücke mit
Lithium-Batterien.
Bei der Beförderung von Lithium-Batterien nach Teil II der Verpackungsvorschriften 965 bis 970 handelt es sich um Gefahrgutsendungen, die unter einem erleichterten Transportverfahren abgefertigt werden. Stimmen die Angaben im Luftfrachtbrief und der Kennzeichnung (Packstücke mit dem Kennzeichen ICAO T.I. Fig. 5-32 (IATA Abb. 7.4.H)) von Gefahrgutsendungen nicht überein, können diese nicht zum Lufttransport akzeptiert werden.
Verbot von Lithium-Ionen-Batterien auf Passagierflugzeugen ab dem 01.04.2016
Der aus Vertretern von 36 Staaten bestehende Governing Council der International Civil Aviation Organization (ICAO) hat am 22.02.2016 beschlossen, dass ab dem 01.04.2016 übergangsweise alle Lithium-Ionen-Batterien als Fracht auf Passagierflugzeugen verboten werden. Lithium-Ionen-Batterien, die von Passagieren bzw. Besatzungsmitgliedern in elektronischen Geräten mitgeführt werden, sind von dem Verbot ausgenommen.
Verbot der Mitnahme von selbststabilisierenden elektronischen Einrädern, selbststabilisierenden elektronischen Boards mit oder ohne Lenker auch Self Balancing Scooter Roller Board oder Segway genannt
Das Luftfahrt-Bundesamt hat im Dezember 2015 folgende Veröffentlichung bekanntgemacht:
Diese Geräte sind als batteriebetriebene Fahrzeuge (UN3171) eingestuft und dürfen nur als Luftfrachtsendung nach den Regeln der Verpackungsvorschrift 952 befördert werden.
Diese Fahrzeuge können nicht als tragbare elektronische Geräte (portable electonic devices PED) wie in ICAO T.I. Teil 8 Tabelle 8-1 Nr. 20) befördert werden.
Passagiere und Besatzungsmitglieder dürfen diese elektronischen, batteriebetriebenen Geräte weder im Handgepäck noch im oder als aufgegebenes Gepäck mitführen.
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