Uta Sabath Gefahrgutberatung
Uta Sabath Gefahrgutberatung

Gefahrgut aktuell

Die Last mit den Prüffristen

14.11.2023

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Oktober 2023 einen "Ratgeber Kategorisierung von Abweichungen aus Überwachungsbegehungen" veröffentlicht (https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/Ratgeber-Kategorisierung-Abweichungen-%C3%9Cberwachungsbegehungen.pdf?__blob=publicationFile).

 

Dieser Ratgeber zeigt deutlich die unterschiedlichsten Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften bezogen auf Bauartzulassungen sowie weitere erforderliche Kennzeichnungen, die im Rahmen der Überwachung der Qualitätssicherung durch die BAM aufgefallen sind. Auf immerhin 12 Seiten werden die verschiedensten Verstöße aufgeführt:

- 22 Verstöße werden als geringfügig beurteilt; hierzu gehören bei der
  Angabe des Monats und des Jahres die nicht vorhandene Trennung oder
  mit einem anderen Zeichen als Leerzeichen. Taramassen und Material-
  stärken oberhalb der Toleranz führen ebenfalls nur zu einer Einstufung
  als geringfügig. Die Maßnahmen für diese geringfügigen Abweichungen
  sind in der Regel ab der nächsten Fertigung bzw. ab dem nächsten
  Kalenderjahr umzusetzen.

- 30 Verstöße werden als schwerwiegend, einige davon als geringfügig bis
  sicherheitsrelevant eingestuft. Zu diesen Verstößen gehören zu geringe
  Leistungswerte der Verpackung (z. B. X1.3 anstelle von X1.5 oder Y/100
  statt X/250). Solche Verstöße führen zu einer sofortigen Bearbeitung =     Änderung der Kennzeichnung, Antrag bei der BAM, Bereich Zulassung
  und Verwendung, stellen inkl. Angabe des betroffenen Produktions-
  zeitraumes und der Stückzahl mit einem Termin zum Nachweis der
  umzusetzenden Maßnahmen innerhalb einer Woche. Einen
  schwerwiegenden Verstoß stellt auch die Verwendung von nicht
  zugelassenen Verschlüssen dar. Hier muss die Auslieferung sofort
  gestoppt werden, ein entsprechender Antrag für die Neuzulassung der
  Verschlüsse gestellt werden und die Angabe des Produktionszeitraumes
  sowie die hergestellte Stückzahl mitgeteilt werden. Auch hier ist für den
  Nachweis eine Woche terminiert. Unvollständige bzw. falsche
  Zulassungsnummern, Abweichung der Prüfhäufigkeit weicht vom Anhang
  1 der BAM GGR 001 ab, Verwendung eines falschen Herstellerkurz-
  zeichens, Kennzeichnung der Rekonditionierung wird falsch verwendet
  ("R" anstelle "RL" verwendet, abweichende Bauarten bzw. die
  Verwendung einer fehlerhaften BAM Zulassungsnummer, fehlendes UN-
  Symbol und vordatiertes Herstellungsdatum von Kunststoffverpackungen
  (Kanistern, Fässern, IBC).

Gerade der letzte Fall ist der Verfasserin schon mehrfach in der Praxis begegnet. Hier ist die fehlerhafte Charge zu verschrotten und die Prägeplatte oder anderes Werkzeug sofort zu korrigieren.

 

- 11 Verstöße werden als sicherheitsrelevant eingestuft. Zu diesen
   Verstößen gehören die Angabe zu hoher Leistungswerte der Verpackung,
   z. B. "X" statt "Y" oder "Y/30/S" anstelle von "Y20/S". Solche Verstöße
   führen zur Unkenntlichmachung der UN-Kennzeichnung, zum Rückruf
   von bereits ausgelieferten Verpackungen. Das Angeben einer zu hohen
   Stapellast auf dem Piktogramm eines Großpackmittels 11A führt
   ebenfalls zu einem sicherheitsrelevantem Verstoß mit der Folge, dass
   das Piktogramm angepasst werden muss.  Entweder erfolgt ein Rückruf
   der entsprechenden Charge oder es wird durch den Arbeitsbereich
   Zulassung und Verwendung eine Freigabe erteilt. Die Fertigung einer
   Gefahrgutverpackung aus Kunststoff mit einem nicht zugelassenen
   Material führt zur sofortigen Vernichtung der produzierten Verpackungen
   oder zu einem sofortigen Entfernen der UN-Kennzeichnung. Bei der
   Vordatierung von Jahreszahlen muss die UN-Kennzeichung sofort
   unkenntlich gemacht werden und die bereits ausgelieferten
   Verpackungen zurückgerufen werden.

 

- 5 Verstöße werden als "keine" eingestuft. Hierzu gehören Verstöße, die
  über die Anforderungen hinausgehen oder deren Kennzeichnung nicht
  durch "/" getrennt sind.

 

Warum sind solche Kontrollen wichtig und welchen Einfluss haben Prüffristen und Baumusterzulassungen auf die Sicherheit beim Gefahrguttransport?

 

Prüffristen und Baumusterzulassungen gewährleisten die Sicherheit während des Transports im Bereich der jeweiligen Verkehrsträger. Gerade die Baumusterzulassungen sagen aus, dass diese Umschließung den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht. Das Einhalten der Standards reduziert das Risiko von Unfällen, Leckagen und anderen Zwischenfällen.  Prüffristen helfen, Umschließungen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Damit können Veränderungen an den Umschließungen deutlich schneller erkannt werden.

 

Bei Freisetzung von Gütern in die Umwelt führt dies zu einer Schädigung. Diese Schädigungen können vermieden werden, wenn Prüffristen und Baumusterzulassungen eingehalten werden. Weiter wird die Rechtskonformität, die die Verkehrsträgervorschriften anstreben, durch die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet. Damit werden mögliche rechtliche Sanktionen vermieden.

 

Die regelmäßige Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherungsprogramme bei Herstellern und Prüfstellen sowie Prüfungen an Fahrzeugen gem. Teil 9 des ADR verringert das Risiko von Unfällen und Zwischenfällen erheblich. Damit reduzieren sich auch mögliche wirtschaftliche Verluste infolge von Schäden an Gütern und Infrastruktur.

 

Versicherer können in ihren Versicherungsbedingungen explizite Forderungen hinsichtlich der Einhaltung der Prüffristen und Baumuster- zulassungen enthalten. Werden die Versicherungsbedingungen nicht eingehalten, kann dies zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Damit könnten Haftungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer direkt gestellt werden.

 

Vorschriften schützen uns alle, schützt die Vorschriften.

 

RSEB 2023

03.09.2023

Die RSEB 2023 wird voraussichtlich erst Ende September, ggf. sogar erst Mitte Oktober 2023 veröffentlicht.

Die Verwaltungsvorschrift muss durch die Bundesländer noch jeweils in Kraft gesetzt werden.

Erstmals wird in der RSEB 2023 jetzt eine Erläuterung zu den Empfängerpflichten gem. § 20 GGVSEB eingefügt: Diese Erläuterung betrifft den zulässigen Verweigerungsgrund, der bislang nicht weiter erklärt war und immer wieder zu Diskussionen führt. Als Annahmeverweigerungsgrund wird in der RSEB die "Falschlieferung" genannt. Diese ist in der Begründung zur Änderung der GGVSEB 2019 aufgeführt, wurde aber nicht weiter kommuniziert. Bei einer "Falschlieferung" ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Sendung unverändert zurück befördert wird. Alle anderen daraus resultierenden Pflichten bleiben unverändert.

 

Weiter wird die Erläuterung zu der Regelung 1.1.3.1 b) Maschinen und Geräte entfällen, da diese Freistellungsregelung bekanntlich im Zuge der Übergangsvorschriften am 31.12.2022 in Deutschland entfallen ist.

 

Auch die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe ist von einer Streichung in der RSEB betroffen: Die Erklärung zu den Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die vor 2011 im Umlauf waren, ist hinfällig, da seit mittlerweile 12 Jahren nur noch die jetzt bekannte Form zu erwerben ist und damit davon ausgegangen werden darf, die die vorherigen Versionen nicht mehr verwendet werden (z. B. Fisch mit Flosse)

 

Das Container-/Fahrzeugpackzertifikat muss mit Geltung des ADR 2023 nicht mehr zwingend im Vorlauf mitgeführt werden, damit entfällt hier auch die Kommentierung zum Abschnitt 5.4.2 ADR.

 

Sobald die vollständige RSEB 2023 vorliegt, werde ich an dieser Stelle die weiteren Änderungen veröffentlichen.

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neue Schulungsbescheinigungen Bulgarien

13.07.2023

Bulgarien stellt seit dem 01.07.2023 neue ADR-Schulungsbescheinigungen aus. Das Hologramm auf der Vorderseite wurde verändert, anstelle des Wortes „ADR“ enthalten die neuen Bescheinigungen nun einen mattgrünen Kreis mit Sternen, in dem zentriert die Buchstaben „BG“ enthalten sind.

Quelle: https://unece.org/transport/documents/2020/12/standards/bulgaria-adr-certificates-and-description

Die bisherigen Schulungsbescheinigungen, die bis zum 30.06.2023 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablaufdatum der Bescheinigung gültig.

Inkrafttreten ADR / RID / ADN 2023 und GGVSEB/GbV/GGAV und GGKostV 2023

06.07.2023

Seit dem 01.07.2023 gelten die Vorschriften des ADR, RID und ADN 2023 ausschließlich. Die entsprechende Übergangsfrist für die Nutzung der Vorschriften 2021 ist am 30.06.2023 abgelaufen.

 

Am 28.06.2023 wurden die nationalen Gefahrgutvorschriften im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht und traten damit am Folgetag rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

GGVSEB 2023

 

Die wesentlichen Änderungen betreffen:
 

  1. Entfall der Hinweispflicht bei Begrenzten Mengen oder bei Freigestellten Mengen durch den Absender (bislang in § 18 Abs. 1 Nr. 1 enthalten)
     
  2. Entfall der Hinweispflicht bei Begrenzten Mengen oder bei Freigestellten Mengen durch den Verlader (bislang in § 21 Abs. 2 Nr. 1 enthalten)
     
  3. Zuweisung neuer Pflichten für Tanks gem. Kapitel 6.13 ADR – Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztank aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK).
    Diese Änderung resultiert aus der Änderung des ADR, welches in Kapitel 6.9 nur noch die ortsbeweglichen FVK-Tanks enthält.
     
  4. Entfall der Hinweispflicht auf Begrenzte Mengen und Freigestellte Mengen beim Absender und Auftraggeber des Absenders
    Hier gelten jetzt nur noch die entsprechenden Abschnitte des ADR:
    3.4.12 Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.
    3.5.6 Dokumentation

       Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder    
       mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder
       CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem
       dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN
       FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke
       angegeben sein.

 

  1. Ergänzung der Pflichten des Befüllers (§23 GGVSEB) und Entladers (§ 23a GGVSEB), wenn Fahrzeugführer selbstständig Füll- oder Entleerungseinrichtungen bedienen. Hier muss die Einweisung entsprechend der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt werden.
    3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
     
  2. Ladungssicherung
    Im § 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr) wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
    (5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.

       Dieser neue Absatz schließt alle Beteiligten im Straßenverkehr ein.  
       Dies gilt für Verlader, Entlader und auch für Fahrzeugführer bzw.
       Beförderer. Er gilt für die Ladungssicherung genauso wie für
       entsprechende Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
       gefährlicher Güter wie auch für die Stapelung von Versandstücken.
       Diese ist nicht generell verboten, sondern erlaubt das Stapeln, wenn
       die verschiedenen Arten von Versandstücken für eine Stapelung
       ausgelegt sind. Hier sind bitte die einschlägigen Zeichen für
       Stapelverbote einzuhalten.

GbV
Die Zulassung für Online-Lehrgänge ist mit der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung ebenfalls möglich. Neu ist, dass die Unternehmen die Schriftlichen Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten auf Verlangen der Behörde vorzulegen haben. Hier gilt dementsprechend für die Unternehmen die Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.
 

GGAV

In der Gefahrgutausnahmeverordnung sind die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 gestrichen worden. Gleiches gilt für den Punkt 2.12.

 

GGKostV

Die Gefahrgutkostenverordnung musste an die aktuellen Änderungen des ADR angepasst werden.

 

Derzeit fehlt noch die RSEB - Richtlinie Straße, Eisenbahn und Binnenschiff.
 

ADR-Schulungsbescheinigungen Kosovo

Kosovarische ADR-Schulungsbescheinigungen sind bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen nach ADR nicht nutzbar.

 

Vermehrt werden ADR-Schulungsbescheinigungen aus dem Kosovo vorgelegt.

 

Der Kosovo ist kein ADR-Vertragsstaat. Dort ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen 

besitzen in den ADR-Vertragsstaaten keine Gültigkeit. Fahrzeugführer mit solchen ADR-Schulungsbescheinigungen dürfen von Beförderern für die Beförderung von gefährlichen Gütern in ausschilderungspflichtigen Mengen nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt bei Kontrollen durch Verlader oder Befüller: Hier darf das gefährliche Gut nicht übergeben werden; der Fahrer ist abzuweisen.

 

Wenn diese Fahrer eingesetzt werden und bei behördlichen Kontrollen dieser Missstand auffällig, müssen alle Beteiligten mit entsprechenden Bußgeldern rechnen:

  1. Beförderer: 500,00 – 600,00 €
  2. Befüller: 500,00 €
  3. Verlader: 200,00 -1.000,00 €
  4. Fahrzeugführer: 300,00 – 500,00 €

Es handelt sich bei diesem Verstoß um einen Kategorie-I-Verstoß gemäß GGKontrollV. Damit darf die kontrollierende Behörde die Weiterfahrt untersagen bzw. die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen. Hier sind neben dem Bußgeld erhebliche wirtschaftliche Schäden und Imageschäden zu erwarten.

 

Insbesondere bei ausländischen ADR-Schulungsbescheinigung lohnt sich ein Blick auf die Webseite der UN-ECE: https://unece.org/adr-certificates-0

 

Dort sind die in den einzelnen Mitgliedsstaaten des ADR gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen abgebildet und ggf. auch näher kommentiert.

 

Beispiel Weißrussland:

Neue Multilaterale Vereinbarung M350 (gezeichnet von Deutschland und den Niederlanden)

08.03.2023

Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der

- Wartung

- Reparatur

- Inspektion

- Entsorgung oder

- Wiederverwertung (Recycling)

als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland und in den Niederlanden angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.

 

https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf

 

 

 

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