Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.
Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren.
03.09.2023
Die RSEB 2023 wird voraussichtlich erst Ende September, ggf. sogar erst Mitte Oktober 2023 veröffentlicht.
Die Verwaltungsvorschrift muss durch die Bundesländer noch jeweils in Kraft gesetzt werden.
Erstmals wird in der RSEB 2023 jetzt eine Erläuterung zu den Empfängerpflichten gem. § 20 GGVSEB eingefügt: Diese Erläuterung betrifft den zulässigen Verweigerungsgrund, der bislang nicht weiter erklärt war und immer wieder zu Diskussionen führt. Als Annahmeverweigerungsgrund wird in der RSEB die "Falschlieferung" genannt. Diese ist in der Begründung zur Änderung der GGVSEB 2019 aufgeführt, wurde aber nicht weiter kommuniziert. Bei einer "Falschlieferung" ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Sendung unverändert zurück befördert wird. Alle anderen daraus resultierenden Pflichten bleiben unverändert.
Weiter wird die Erläuterung zu der Regelung 1.1.3.1 b) Maschinen und Geräte entfällen, da diese Freistellungsregelung bekanntlich im Zuge der Übergangsvorschriften am 31.12.2022 in Deutschland entfallen ist.
Auch die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe ist von einer Streichung in der RSEB betroffen: Die Erklärung zu den Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die vor 2011 im Umlauf waren, ist hinfällig, da seit mittlerweile 12 Jahren nur noch die jetzt bekannte Form zu erwerben ist und damit davon ausgegangen werden darf, die die vorherigen Versionen nicht mehr verwendet werden (z. B. Fisch mit Flosse)
Das Container-/Fahrzeugpackzertifikat muss mit Geltung des ADR 2023 nicht mehr zwingend im Vorlauf mitgeführt werden, damit entfällt hier auch die Kommentierung zum Abschnitt 5.4.2 ADR.
Sobald die vollständige RSEB 2023 vorliegt, werde ich an dieser Stelle die weiteren Änderungen veröffentlichen.
13.07.2023
Bulgarien stellt seit dem 01.07.2023 neue ADR-Schulungsbescheinigungen aus. Das Hologramm auf der Vorderseite wurde verändert, anstelle des Wortes „ADR“ enthalten die neuen Bescheinigungen nun einen mattgrünen Kreis mit Sternen, in dem zentriert die Buchstaben „BG“ enthalten sind.
Quelle: https://unece.org/transport/documents/2020/12/standards/bulgaria-adr-certificates-and-description
Die bisherigen Schulungsbescheinigungen, die bis zum 30.06.2023 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablaufdatum der Bescheinigung gültig:
Quelle: https://unece.org/transport/documents/2020/12/standards/bulgaria-adr-certificates-and-description
06.07.2023
Seit dem 01.07.2023 gelten die Vorschriften des ADR, RID und ADN 2023 ausschließlich. Die entsprechende Übergangsfrist für die Nutzung der Vorschriften 2021 ist am 30.06.2023 abgelaufen.
Am 28.06.2023 wurden die nationalen Gefahrgutvorschriften im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht und traten damit am Folgetag rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
GGVSEB 2023
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder
mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder
CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem
dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN
FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke
angegeben sein.
Dieser neue Absatz schließt alle Beteiligten im Straßenverkehr ein.
Dies gilt für Verlader, Entlader und auch für Fahrzeugführer bzw.
Beförderer. Er gilt für die Ladungssicherung genauso wie für
entsprechende Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
gefährlicher Güter wie auch für die Stapelung von Versandstücken.
Diese ist nicht generell verboten, sondern erlaubt das Stapeln, wenn
die verschiedenen Arten von Versandstücken für eine Stapelung
ausgelegt sind. Hier sind bitte die einschlägigen Zeichen für
Stapelverbote einzuhalten.
GbV
Die Zulassung für Online-Lehrgänge ist mit der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung ebenfalls möglich. Neu ist, dass die Unternehmen die Schriftlichen Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten auf
Verlangen der Behörde vorzulegen haben. Hier gilt dementsprechend für die Unternehmen die Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.
GGAV
In der Gefahrgutausnahmeverordnung sind die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 gestrichen worden. Gleiches gilt für den Punkt 2.12.
GGKostV
Die Gefahrgutkostenverordnung musste an die aktuellen Änderungen des ADR angepasst werden.
Derzeit fehlt noch die RSEB - Richtlinie Straße, Eisenbahn und Binnenschiff.
Kosovarische ADR-Schulungsbescheinigungen sind bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen nach ADR nicht nutzbar.
Vermehrt werden ADR-Schulungsbescheinigungen aus dem Kosovo vorgelegt.
Der Kosovo ist kein ADR-Vertragsstaat. Dort ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen
besitzen in den ADR-Vertragsstaaten keine Gültigkeit. Fahrzeugführer mit solchen ADR-Schulungsbescheinigungen dürfen von Beförderern für die Beförderung von gefährlichen Gütern in ausschilderungspflichtigen Mengen nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt bei Kontrollen durch Verlader oder Befüller: Hier darf das gefährliche Gut nicht übergeben werden; der Fahrer ist abzuweisen.
Wenn diese Fahrer eingesetzt werden und bei behördlichen Kontrollen dieser Missstand auffällig, müssen alle Beteiligten mit entsprechenden Bußgeldern rechnen:
Es handelt sich bei diesem Verstoß um einen Kategorie-I-Verstoß gemäß GGKontrollV. Damit darf die kontrollierende Behörde die Weiterfahrt untersagen bzw. die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen. Hier sind neben dem Bußgeld erhebliche wirtschaftliche Schäden und Imageschäden zu erwarten.
Insbesondere bei ausländischen ADR-Schulungsbescheinigung lohnt sich ein Blick auf die Webseite der UN-ECE: https://unece.org/adr-certificates-0
Dort sind die in den einzelnen Mitgliedsstaaten des ADR gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen abgebildet und ggf. auch näher kommentiert.
Beispiel Weißrussland:
08.03.2023
Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der
- Wartung
- Reparatur
- Inspektion
- Entsorgung oder
- Wiederverwertung (Recycling)
als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht
angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert
wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland und in den Niederlanden angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.
https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf
06.12.2022
Das bisherige Schulungskonzept der IATA-DGR, Schulung nach festgelegten Personalkategorien, ist zum 31.12.2022 Geschichte. Ab dem 01.01.2023 müssen die Vorschriften des CBTA (Competency Based Training und Assessment) für Schulungen umgesetzt werden.
Was ist neu?
Die Schulungen finden jetzt auf der Grundlage der durch den Arbeitgeber festgelegten Bereiche statt. Die Verantwortlichkeit für die Inhalte der Schulungen wird somit auf die Arbeitgeber übertragen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 für das Erstellen und das Aufrechterhalten eines Gefahrgut-Trainingsprogrammes verantwortlich sind. Damit eröffnet sich aber auch die Möglichkeit für die Arbeitgeber, dass das eigene Personal auf die betrieblichen Belange zielgerichtet geschult werden kann und dass damit Inhalte, die den Betrieb nicht betreffen, ausgeklammert werden können. Die Ausbildung kann durch externe Dienstleister oder intern bzw. kombiniert erfolgen. Die bisherigen Personalkategorien werden durch Tätigkeitsbereiche abgelöst.
Das Luftfahrtbundesamt stellt für typische Tätigkeitsbereiche unter dem Link https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B32_Gefahrgut/Fachinformation_neu/Taetigkeitsbeschreibung_CBTA.html?nn=2118456 die entsprechenden Beschreibungen bereit.
Aufbau eines kompetenzorientierten Schulungs- und Beurteilungsprogrammes in einem Unternehmen
Ziel ist eine zielgerichtete Schulung mit Lernzielbereichen. Bei Mitarbeitern ist das Ziel, drei Kernziellernbereiche zu aktivieren:
Die Beurteilung der Mitarbeiter darf nicht durch direkte Kollegen auf gleicher Hierachieebene erfolgen. Die verantwortlichen Personen für das Schulungsprogramm müssen fachlich kompetent sein. Als kompetent dürfen Personen angesehen werden, die eine aktuell gültige Schulungsbescheinigung (ehemals PK-Schulungsbescheinigung) besitzen und die über eine zeitlich nicht definierte Berufserfahrung verfügen.
1. Phase - Analyse des Schulungsbedarfs
2. Phase - Gestaltung eines Schulungs- und Beurteilungsplanes
Der Arbeitgeber erstellt anhand der Ergebnisse der 1. Phase einen Schulungsplan (Syllabus). Die Ergebnisse werden durch den Arbeitsbereichen zugeordnete Vermittlungsmethoden ergänzt. Als Vermittlungsmethoden sind Präsenz- und Online-Schulungen möglich. Diese Vermittlungsmethoden können durch eLearning oder Training on the Job (z. B. interne Regelungen) ergänzt werden.
Der Schulungsplan legt die Reihenfolge der Schulungsmaßnahmen fest. Hierbei soll auch ein konkretes Datum der Schulungsmaßnahme sowie der Status (Grund- oder Wiederholungsschulung) festgehalten werden. Bei der Nutzung eines externen Schulungsdienstleisters ist mit diesem rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, um die Parameter der Schulung mit diesem abstimmen zu können. Das Ergebnis dieser Teilphase ist der individuelle Schulungsplan für einen Mitarbeiter und muss für jeden Mitarbeiter individuell durchgeführt werden.
Der zweite Teil dieser 2. Phase ist ein Beurteilungsplan. Zweck des Beurteilungsplanes für jeden Mitarbeiter ist die detaillierte Erfassung
- mit welchen Methoden
- in welcher Frequenz
- mit welchen Erfolgskriterien
das Erlernte des Mitarbeiters beurteilt wird, so dass der Mitarbeiter die gewünschte Qualifikationsstufe erreichen kann.
CBTA bedeutet, dass am Ende der Ausbildung (Bestehen der Abschlussprüfung) weiterhin in regelmäßigen Beobachtungen festgestellt werden muss, ob der Mitarbeiter die gewünschte Qualifikationsstufe auch weiterhin erreicht bzw. behält. Hier können Ansätze aus dem Qualitätssicherungsmanagement angewendet werden. Beurteilungen müssen mehrfach durchgeführt werden, die Beurteilungen müssen stichhaltig und verlässlich sein. Auch der Beurteilungsplan ist mitarbeiterspezifisch.
3. Phase - Entwicklung des Schulungs- und Beurteilungsmaterials
Dies ist in der Hauptsache die Aufgabe des externen Schulungsdienstleisters, wenn die Schulungen nicht mit eigenen Ausbildern durchgeführt werden. Hier ist zu bemerken, dass auch die eigenen Ausbilder die entsprechende Prüfung beim LBA erfolgreich absolvieren und entsprechend vorab auch die dort festgesetzten Anforderungen erfüllen müssen.
4. Phase - Durchführung der Schulung
Die genehmigten Schulungen werden gemäß Schulungsplan durchgeführt.
5. Phase - Bewertung des Schulungs- und Beurteilungsprogrammes
Interviews und Bewertungsbögen der Teilnehmenden sollen durch den Arbeitgeber ausgewertet werden. Damit sollen die Funktionen des eingeführten CBTA-Schulungsprogrammes überprüft werden. Die Ergebnisse werden im "Programmbericht" vom "Assesor" zusammengefasst. Ein solcher Programmbericht ist am Ende eines jeden individuellen Schulungsprogramms zu erstellen.
Gleich drei neue Gefahrgutvorschriften sind in den letzten Tagen in den Verkündungsmedien veröffentlicht worden.
Die 23. Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (23. RID-Änderungsverordnung - 23. RIDÄndV) ist im Bundesgesetzblatt Teil II mit Datum vom 03.11.2022 verkündet worden. Hierbei ist zu beachten, dass bei Nutzung des bisherigen RID 2021 in der Übergangszeit bis zum 30.06.2023 die vorgeschriebene Ergänzung im Beförderungspapier erfolgen muss.
Die 29. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (29. ADR-Änderungsverordnung - 29. ADRÄndV) ist mit Datum vom 22.11.2022 verkündet worden. Hier ist im Gegensatz zum RID kein Hinweis in Beförderungspapieren erforderlich.
Beide Verordnungen treten damit planmäßig zum 01.01.2023 in Kraft. Bis zum 30.06.2023 dürfen die Vorgängerversionen 2021 noch übergangsweise genutzt werden.
Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind die Regelungen zu Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten. Die im ADR/RID/ADN 2021 enthaltene Übergangsvorschrift läuft zum 31.12.2022 aus.
Für den Ostseeverkehr ist das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (nachfolgend MoU genannt) im Verkehrsblatt vom 13. Oktober 2022 bekannt gemacht (VkBl. 2022 S. 702). Das MoU ist ebenfalls ab dem 01.01.2023 anwendbar. Die bisherige Fassung von 2017 wird mit Wirkung zum 31.12.2022 aufgehoben.
Derzeit steht noch die Veröffentlichung der ADN-Änderungsverordnung zum 01.01.2023 aus.
08.07.2022
Können Maschinen und Geräte Gefahrgüter sein? Es kommt darauf an...
Enthalten Gegenstände als übergeordneter Begriff für Maschine, Geräte, Apparate gefährliche Güter, so müssen diese ab dem 01.01.2023 im Straßenverkehr als gefährliche Güter betrachtet und entsprechend einer UN-Nummer zugeordnet werden.
Es gibt schon eine ganze Reihe von Gegenständen, die im Gefahrgutrecht eine eigene UN-Nummer besitzen (Klimageräte, Geräte mit Lithium-Batterien, Feuerzeuge etc.). Diese bekommen keine neue UN-Nummer, sondern müssen die schon zugeordnete UN-Nummer weiter verwenden.
Geräte, Apparaturen und Maschinen (also Gegenstände), die bislang keine Zuordnung zu einer UN-Nummer haben, müssen einer der neuen zwölf UN-Nummern zugeordnet werden. Enthalten die Gegenstände allerdings in ihren Funktionselementen maximal die für das jeweilige enthaltene Gefahrgut nur Mengen, die nicht die Obergrenzen für Begrenzte Mengen überschreiten, dann müssen die Gegenstände der UN 3363 zugeordnet werden.
Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich bei mir.
DidHvNIonos2022$67DidHvNIonos2022$67Die Gebühren für die IHK-Prüfungen erhöhen sich ab dem 01.08.2022. Die nachstehende Tabelle stellt die neuen Gebühren in Relation zu den bisherigen dar:
Die Gebühren stellen sich ab dem 01.08.2022 wie folgt dar:
Prüfung |
Gebühr bis 31.07.2022 |
Gebühr ab 01.08.2022 |
Fahrerprüfungen |
|
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ADR-Basiskurs |
72,00 € |
95,00 € |
ADR-Auffrischung |
72,00 € |
95,00 € |
ADR-Aufbaukurs |
54,00 € |
81,00 € |
Wiederholungsprüfung |
54,00 € |
81,00 € |
Gefahrgutbeauftragten-Prüfungen |
|
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Grundprüfung |
168,00 € |
195,00 € |
Verlängerungs- und Ergänzungsprüfung |
120,00 € |
145,00 € |
Prüfungsgebühren müssen von uns an die Kammer entrichtet werden und werden mit der Rechnung zu den Lehrgangs- und Materialkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
06.04.2022
Mein Schulungsbetrieb ist im April 2022 um ein Angebot reicher geworden:
Wir dürfen zusätzlich zu den Verkehrsträger Straße und Seeverkehr jetzt auch den Verkehrsträger Binnenschiff für Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgänge anbieten.
Stand: 05.01.2022
Streckenkilometer und ggf. Ortslage |
Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster |
Bemerkungen |
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Baden-Württemberg |
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B 38 - Saukopftunnel |
Weinheim |
E |
Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau |
B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart |
Netzknoten 7321 078 nach 7321 075 0+195 bis 0+704 |
E |
unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart |
Gemeindestraße - Schlossbergtunnel |
Heidelberg |
E |
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)
|
B10 – Westringtunnel – Ulm |
Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294 |
E |
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Stuttgart: Wagenburgtunnel |
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E |
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Bayern |
|||
Augsburg Zentrum |
Unterführung unter den Bahngleisen |
B |
Pferseer Unterführung |
BAB A3 |
Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker |
A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf |
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/ |
Berlin |
|||
BAB 100 (AS Schmargendorf) |
Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße |
E |
geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018 |
Brandenburg |
Keine Angabe |
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Bremen |
Keine Angabe |
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Hamburg |
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Wallring-Tunnel |
Hamburg-Altstadt |
E |
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Tunnel Alsterkrugchaussee |
Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
A 7 – Elbtunnel |
Hamburg |
E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
Krohnstiegtunnel |
Hamburg-Niendorf |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
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Hessen |
Keine Angabe
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||
Mecklenburg-Vorpommern |
Keine Angabe |
||
Niedersachsen |
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-- |
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016 |
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-- |
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
A 31 – Emstunnel |
|
B |
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Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
Nordrhein-Westfalen |
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Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt |
B9 –Tunnel Bad Godesberg |
Bonn – Bad Godesberg |
E |
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B55a; Tunnel Grenzstraße |
Köln-Buchforst |
E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022 |
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t). |
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel |
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen |
E |
Kategorisiert seit 21.04.2011 |
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer |
Innerorts Stadt Köln |
E ab dem 15.12. 2017 angeordnet |
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017 Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017 |
Rheinland-Pfalz |
Keine Beschränkungen |
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Saarland |
|||
Sachsen |
Keine Beschränkungen |
||
Sachsen-Anhalt |
Keine Beschränkungen |
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Schleswig-Holstein |
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||
B 104 Herrentunnel |
Lübeck |
E |
Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226 |
Thüringen |
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A 71 – Tunnel Alte Burg |
Km 112,3 – 113,2 |
E |
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A 71 – Tunnel Rennsteig |
Km 114,8 – 122,7 |
E |
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A 71 – Tunnel Hochwald |
Km 123,6 – 124,3 |
E |
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A 71 – Tunnel Berg Bock |
Km 126,4 – 129,0 |
E |
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Seit dem 02.11.2020 gilt ein temporäres Streckenverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Die Strecke ist mit Tunnelbeschränkungscode (E) gekennzeichnet.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungseinheiten werden per Hinweisbeschilderung an den genannten Anschlussstellen abgeleitet und über die entsprechenden Umleitungen U
97/ U 28 an die nächste Anschlussstelle weitergeleitet. Dieses Verbot ist derzeit bis zum 01.01.2021 vorgesehen (Abschluss der Bauarbeiten an den Tunnelröhren).
Beim Bundesverkehrsministerium ist folgende Information mit dem 03.12.2021 veröffentlicht worden:
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