Uta Sabath Gefahrgutberatung
Uta Sabath Gefahrgutberatung

Gefahrgut aktuell

Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.

 

Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren. 

RSEB 2023

03.09.2023

Die RSEB 2023 wird voraussichtlich erst Ende September, ggf. sogar erst Mitte Oktober 2023 veröffentlicht.

Die Verwaltungsvorschrift muss durch die Bundesländer noch jeweils in Kraft gesetzt werden.

Erstmals wird in der RSEB 2023 jetzt eine Erläuterung zu den Empfängerpflichten gem. § 20 GGVSEB eingefügt: Diese Erläuterung betrifft den zulässigen Verweigerungsgrund, der bislang nicht weiter erklärt war und immer wieder zu Diskussionen führt. Als Annahmeverweigerungsgrund wird in der RSEB die "Falschlieferung" genannt. Diese ist in der Begründung zur Änderung der GGVSEB 2019 aufgeführt, wurde aber nicht weiter kommuniziert. Bei einer "Falschlieferung" ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Sendung unverändert zurück befördert wird. Alle anderen daraus resultierenden Pflichten bleiben unverändert.

 

Weiter wird die Erläuterung zu der Regelung 1.1.3.1 b) Maschinen und Geräte entfällen, da diese Freistellungsregelung bekanntlich im Zuge der Übergangsvorschriften am 31.12.2022 in Deutschland entfallen ist.

 

Auch die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe ist von einer Streichung in der RSEB betroffen: Die Erklärung zu den Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die vor 2011 im Umlauf waren, ist hinfällig, da seit mittlerweile 12 Jahren nur noch die jetzt bekannte Form zu erwerben ist und damit davon ausgegangen werden darf, die die vorherigen Versionen nicht mehr verwendet werden (z. B. Fisch mit Flosse)

 

Das Container-/Fahrzeugpackzertifikat muss mit Geltung des ADR 2023 nicht mehr zwingend im Vorlauf mitgeführt werden, damit entfällt hier auch die Kommentierung zum Abschnitt 5.4.2 ADR.

 

Sobald die vollständige RSEB 2023 vorliegt, werde ich an dieser Stelle die weiteren Änderungen veröffentlichen.

neue Schulungsbescheinigungen Bulgarien

13.07.2023

Bulgarien stellt seit dem 01.07.2023 neue ADR-Schulungsbescheinigungen aus. Das Hologramm auf der Vorderseite wurde verändert, anstelle des Wortes „ADR“ enthalten die neuen Bescheinigungen nun einen mattgrünen Kreis mit Sternen, in dem zentriert die Buchstaben „BG“ enthalten sind.

 

Quelle: https://unece.org/transport/documents/2020/12/standards/bulgaria-adr-certificates-and-description

Die bisherigen Schulungsbescheinigungen, die bis zum 30.06.2023 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablaufdatum der Bescheinigung gültig:

Quelle: https://unece.org/transport/documents/2020/12/standards/bulgaria-adr-certificates-and-description

Inkrafttreten ADR / RID / ADN 2023 und GGVSEB/GbV/GGAV und GGKostV 2023

06.07.2023

Seit dem 01.07.2023 gelten die Vorschriften des ADR, RID und ADN 2023 ausschließlich. Die entsprechende Übergangsfrist für die Nutzung der Vorschriften 2021 ist am 30.06.2023 abgelaufen.

 

Am 28.06.2023 wurden die nationalen Gefahrgutvorschriften im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht und traten damit am Folgetag rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

GGVSEB 2023

 

Die wesentlichen Änderungen betreffen:
 

  1. Entfall der Hinweispflicht bei Begrenzten Mengen oder bei Freigestellten Mengen durch den Absender (bislang in § 18 Abs. 1 Nr. 1 enthalten)
     
  2. Entfall der Hinweispflicht bei Begrenzten Mengen oder bei Freigestellten Mengen durch den Verlader (bislang in § 21 Abs. 2 Nr. 1 enthalten)
     
  3. Zuweisung neuer Pflichten für Tanks gem. Kapitel 6.13 ADR – Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztank aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK).
    Diese Änderung resultiert aus der Änderung des ADR, welches in Kapitel 6.9 nur noch die ortsbeweglichen FVK-Tanks enthält.
     
  4. Entfall der Hinweispflicht auf Begrenzte Mengen und Freigestellte Mengen beim Absender und Auftraggeber des Absenders
    Hier gelten jetzt nur noch die entsprechenden Abschnitte des ADR:
    3.4.12 Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.
    3.5.6 Dokumentation

       Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder    
       mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder
       CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem
       dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN
       FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke
       angegeben sein.

 

  1. Ergänzung der Pflichten des Befüllers (§23 GGVSEB) und Entladers (§ 23a GGVSEB), wenn Fahrzeugführer selbstständig Füll- oder Entleerungseinrichtungen bedienen. Hier muss die Einweisung entsprechend der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt werden.
    3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
     
  2. Ladungssicherung
    Im § 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr) wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
    (5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.

       Dieser neue Absatz schließt alle Beteiligten im Straßenverkehr ein.  
       Dies gilt für Verlader, Entlader und auch für Fahrzeugführer bzw.
       Beförderer. Er gilt für die Ladungssicherung genauso wie für
       entsprechende Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
       gefährlicher Güter wie auch für die Stapelung von Versandstücken.
       Diese ist nicht generell verboten, sondern erlaubt das Stapeln, wenn
       die verschiedenen Arten von Versandstücken für eine Stapelung
       ausgelegt sind. Hier sind bitte die einschlägigen Zeichen für
       Stapelverbote einzuhalten.

GbV
Die Zulassung für Online-Lehrgänge ist mit der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung ebenfalls möglich. Neu ist, dass die Unternehmen die Schriftlichen Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten auf Verlangen der Behörde vorzulegen haben. Hier gilt dementsprechend für die Unternehmen die Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.
 

GGAV

In der Gefahrgutausnahmeverordnung sind die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 gestrichen worden. Gleiches gilt für den Punkt 2.12.

 

GGKostV

Die Gefahrgutkostenverordnung musste an die aktuellen Änderungen des ADR angepasst werden.

 

Derzeit fehlt noch die RSEB - Richtlinie Straße, Eisenbahn und Binnenschiff.

 

ADR-Schulungsbescheinigungen Kosovo

Kosovarische ADR-Schulungsbescheinigungen sind bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen nach ADR nicht nutzbar.

 

Vermehrt werden ADR-Schulungsbescheinigungen aus dem Kosovo vorgelegt.

 

Der Kosovo ist kein ADR-Vertragsstaat. Dort ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen 

besitzen in den ADR-Vertragsstaaten keine Gültigkeit. Fahrzeugführer mit solchen ADR-Schulungsbescheinigungen dürfen von Beförderern für die Beförderung von gefährlichen Gütern in ausschilderungspflichtigen Mengen nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt bei Kontrollen durch Verlader oder Befüller: Hier darf das gefährliche Gut nicht übergeben werden; der Fahrer ist abzuweisen.

 

Wenn diese Fahrer eingesetzt werden und bei behördlichen Kontrollen dieser Missstand auffällig, müssen alle Beteiligten mit entsprechenden Bußgeldern rechnen:

  1. Beförderer: 500,00 – 600,00 €
  2. Befüller: 500,00 €
  3. Verlader: 200,00 -1.000,00 €
  4. Fahrzeugführer: 300,00 – 500,00 €

Es handelt sich bei diesem Verstoß um einen Kategorie-I-Verstoß gemäß GGKontrollV. Damit darf die kontrollierende Behörde die Weiterfahrt untersagen bzw. die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen. Hier sind neben dem Bußgeld erhebliche wirtschaftliche Schäden und Imageschäden zu erwarten.

 

Insbesondere bei ausländischen ADR-Schulungsbescheinigung lohnt sich ein Blick auf die Webseite der UN-ECE: https://unece.org/adr-certificates-0

 

Dort sind die in den einzelnen Mitgliedsstaaten des ADR gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen abgebildet und ggf. auch näher kommentiert.

 

Beispiel Weißrussland:

Neue Multilaterale Vereinbarung M350 (gezeichnet von Deutschland und den Niederlanden)

08.03.2023

Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der

- Wartung

- Reparatur

- Inspektion

- Entsorgung oder

- Wiederverwertung (Recycling)

als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland und in den Niederlanden angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.

 

https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf

 

Neue Schulungsvorschriften im Luftverkehr (IATA-DGR)

06.12.2022

Das bisherige Schulungskonzept der IATA-DGR, Schulung nach festgelegten Personalkategorien, ist zum 31.12.2022 Geschichte. Ab dem 01.01.2023 müssen die Vorschriften des CBTA (Competency Based Training und Assessment) für Schulungen umgesetzt werden.

 

Was ist neu?

Die Schulungen finden jetzt auf der Grundlage der durch den Arbeitgeber festgelegten Bereiche statt. Die Verantwortlichkeit für die Inhalte der Schulungen wird somit auf die Arbeitgeber übertragen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 für das Erstellen und das Aufrechterhalten eines Gefahrgut-Trainingsprogrammes verantwortlich sind. Damit eröffnet sich aber auch die Möglichkeit für die Arbeitgeber, dass das eigene Personal auf die betrieblichen Belange zielgerichtet geschult werden kann und dass damit Inhalte, die den Betrieb nicht betreffen, ausgeklammert werden können. Die Ausbildung kann durch externe Dienstleister oder intern bzw. kombiniert erfolgen. Die bisherigen Personalkategorien werden durch Tätigkeitsbereiche abgelöst.

 

Das Luftfahrtbundesamt stellt für typische Tätigkeitsbereiche unter dem Link https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B32_Gefahrgut/Fachinformation_neu/Taetigkeitsbeschreibung_CBTA.html?nn=2118456 die entsprechenden Beschreibungen bereit.

 

Aufbau eines kompetenzorientierten Schulungs- und Beurteilungsprogrammes in einem Unternehmen

Ziel ist eine zielgerichtete Schulung mit Lernzielbereichen. Bei Mitarbeitern ist das Ziel, drei Kernziellernbereiche zu aktivieren:

  • Wissen: Erlernen und Verstehen eines bestimmten Sachverhaltes, so dass die benötigten Fähigkeiten und Einstellungen durch den Mitarbeiter entwickelt und angewendet werden können
  • Können: Beschreibung der Fähigkeit, das Erlernte fachgerecht in die Praxis umsetzen zu können und entsprechend auszuführen
  • Wollen: Bewußtsein, das Erlernte auch in der Praxis fachgerecht anwenden zu wollen und sich der Verantwortung bewußt zu sein

Die Beurteilung der Mitarbeiter darf nicht durch direkte Kollegen auf gleicher Hierachieebene erfolgen. Die verantwortlichen Personen für das Schulungsprogramm müssen fachlich kompetent sein. Als kompetent dürfen Personen angesehen werden, die eine aktuell gültige Schulungsbescheinigung (ehemals PK-Schulungsbescheinigung) besitzen und die über eine zeitlich nicht definierte Berufserfahrung verfügen.

 

1. Phase - Analyse des Schulungsbedarfs

  • Erfassung der Mitarbeiter mit ihren Tätigkeiten und Zuordnung des Leistungsniveaus:
    • Benennung der Tätigkeitsrollen
    • Definition von grundsätzlichen Tätigkeiten (Orientierung an der Orientierungshilfe des LBA oder H6.1 des Anhang H der IATA-DGR)
    • Zuweisung von Lernzielbereichen - persönlich definierte Anforderungen zu den Bereichen Wissen, Können und Wollen
    • Zuweisung von detaillierten Arbeitsbereichen (Orientierung an der Orientierungshilfe des LBA oder H6.1 des Anhang H der IATA-DGR)
    • Zuweisung Kenntnisstand am Ende des Schulungsprogrammes:
      • Anfangskenntnisse (*): allgemeines Wissen oder Verstehen der grundlegenen Konzepte und Techniken
      • Grundkenntnisse (**): Qualifizierung für einfache Arbeitstätigkeiten (Routinetätigkeiten und vorhersehbare Tätigkeiten). Hier kann eine Anleitung durch Experten von Zeit zu Zeit notwendig sein.
      • Professionalität (***): komplexe und wichtige Handlungenin einem nicht-routinemäßigen Zusammenhang. Eigenständige Arbeit und Problemlösung ohne besondere Unterstützung sind dafür kennzeichnend.
      • Fortgeschrittene Kenntnisse (****): komplexe technische und professionelle Handlungen in einer großen Bandbreite
        Hier ist eine beratende Tätigkeit möglich.

2. Phase - Gestaltung eines Schulungs- und Beurteilungsplanes

Der Arbeitgeber erstellt anhand der Ergebnisse der 1. Phase einen Schulungsplan (Syllabus). Die Ergebnisse werden durch den Arbeitsbereichen zugeordnete Vermittlungsmethoden ergänzt. Als Vermittlungsmethoden sind Präsenz- und Online-Schulungen möglich. Diese Vermittlungsmethoden können durch eLearning oder Training on the Job (z. B. interne Regelungen) ergänzt werden.

Der Schulungsplan legt die Reihenfolge der Schulungsmaßnahmen fest. Hierbei soll auch ein konkretes Datum der Schulungsmaßnahme sowie der Status (Grund- oder Wiederholungsschulung) festgehalten werden. Bei der Nutzung eines externen Schulungsdienstleisters ist mit diesem rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, um die Parameter der Schulung mit diesem abstimmen zu können. Das Ergebnis dieser Teilphase ist der individuelle Schulungsplan für einen Mitarbeiter und muss für jeden Mitarbeiter individuell durchgeführt werden.

 

Der zweite Teil dieser 2. Phase ist ein Beurteilungsplan. Zweck des Beurteilungsplanes für  jeden Mitarbeiter ist die detaillierte Erfassung

- mit welchen Methoden

- in welcher Frequenz

- mit welchen Erfolgskriterien

das Erlernte des Mitarbeiters beurteilt wird, so dass der Mitarbeiter die gewünschte Qualifikationsstufe erreichen kann.

 

CBTA bedeutet, dass am Ende der Ausbildung (Bestehen der Abschlussprüfung) weiterhin in regelmäßigen Beobachtungen festgestellt werden muss, ob der Mitarbeiter die gewünschte Qualifikationsstufe auch weiterhin erreicht bzw. behält. Hier können Ansätze aus dem Qualitätssicherungsmanagement angewendet werden. Beurteilungen müssen mehrfach durchgeführt werden, die Beurteilungen müssen stichhaltig und verlässlich sein. Auch der Beurteilungsplan ist mitarbeiterspezifisch.

 

3. Phase - Entwicklung des Schulungs- und Beurteilungsmaterials

Dies ist in der Hauptsache die Aufgabe des externen Schulungsdienstleisters, wenn die Schulungen nicht mit eigenen Ausbildern durchgeführt werden. Hier ist zu bemerken, dass auch die eigenen Ausbilder die entsprechende Prüfung beim LBA erfolgreich absolvieren und entsprechend vorab auch die dort festgesetzten Anforderungen erfüllen müssen.

 

4. Phase - Durchführung der Schulung

Die genehmigten Schulungen werden gemäß Schulungsplan durchgeführt.

 

5. Phase - Bewertung des Schulungs- und Beurteilungsprogrammes

Interviews und Bewertungsbögen der Teilnehmenden sollen durch den Arbeitgeber ausgewertet werden. Damit sollen die Funktionen des eingeführten CBTA-Schulungsprogrammes überprüft werden. Die Ergebnisse werden im "Programmbericht" vom "Assesor" zusammengefasst. Ein solcher Programmbericht ist am Ende eines jeden individuellen Schulungsprogramms zu erstellen.

Neue Gefahrgutvorschriften

Gleich drei neue Gefahrgutvorschriften sind in den letzten Tagen in den Verkündungsmedien veröffentlicht worden.

 

Die 23. Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (23. RID-Änderungsverordnung - 23. RIDÄndV) ist im Bundesgesetzblatt Teil II mit Datum vom 03.11.2022 verkündet worden. Hierbei ist zu beachten, dass bei Nutzung des bisherigen RID 2021 in der Übergangszeit bis zum 30.06.2023 die vorgeschriebene Ergänzung im Beförderungspapier erfolgen muss.

 

Die 29. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (29. ADR-Änderungsverordnung - 29. ADRÄndV) ist mit Datum vom 22.11.2022 verkündet worden. Hier ist im Gegensatz zum RID kein Hinweis in Beförderungspapieren erforderlich.

 

Beide Verordnungen treten damit planmäßig zum 01.01.2023 in Kraft. Bis zum 30.06.2023 dürfen die Vorgängerversionen 2021 noch übergangsweise genutzt werden.

 

Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind die Regelungen zu Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten. Die im ADR/RID/ADN 2021 enthaltene Übergangsvorschrift läuft zum 31.12.2022 aus.

 

Für den Ostseeverkehr ist das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (nachfolgend MoU genannt) im Verkehrsblatt vom 13. Oktober 2022 bekannt gemacht (VkBl. 2022 S. 702). Das MoU ist ebenfalls ab dem 01.01.2023 anwendbar. Die bisherige Fassung von 2017 wird mit Wirkung zum 31.12.2022 aufgehoben.

 

Derzeit steht noch die Veröffentlichung der ADN-Änderungsverordnung zum 01.01.2023 aus.

Maschinen und Geräte - Gefahrgut?

08.07.2022

Können Maschinen und Geräte Gefahrgüter sein? Es kommt darauf an...

Enthalten Gegenstände als übergeordneter Begriff für Maschine, Geräte, Apparate gefährliche Güter, so müssen diese ab dem 01.01.2023 im Straßenverkehr als gefährliche Güter betrachtet und entsprechend einer UN-Nummer zugeordnet werden. 

Es gibt schon eine ganze Reihe von Gegenständen, die im Gefahrgutrecht eine eigene UN-Nummer besitzen (Klimageräte, Geräte mit Lithium-Batterien, Feuerzeuge etc.). Diese bekommen keine neue UN-Nummer, sondern müssen die schon zugeordnete UN-Nummer weiter verwenden. 

 

Geräte, Apparaturen und Maschinen (also Gegenstände), die bislang keine Zuordnung zu einer UN-Nummer haben, müssen einer der neuen zwölf UN-Nummern zugeordnet werden. Enthalten die Gegenstände allerdings in ihren Funktionselementen maximal die für das jeweilige enthaltene Gefahrgut nur Mengen, die nicht die Obergrenzen für Begrenzte Mengen überschreiten, dann müssen die Gegenstände der UN 3363 zugeordnet werden. 

 

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich bei mir.

Erhöhung der IHK-Gebühren ab dem 01.08.2022

DidHvNIonos2022$67DidHvNIonos2022$67Die Gebühren für die IHK-Prüfungen erhöhen sich ab dem 01.08.2022. Die nachstehende Tabelle stellt die neuen Gebühren in Relation zu den bisherigen dar:

Die Gebühren stellen sich ab dem 01.08.2022 wie folgt dar:

Prüfung

Gebühr bis 31.07.2022

Gebühr ab 01.08.2022

Fahrerprüfungen

 

 

ADR-Basiskurs

72,00 €

95,00 €

ADR-Auffrischung

72,00 €

95,00 €

ADR-Aufbaukurs

54,00 €

81,00 €

Wiederholungsprüfung

54,00 €

81,00 €

Gefahrgutbeauftragten-Prüfungen

 

 

Grundprüfung

168,00 €

195,00 €

Verlängerungs- und Ergänzungsprüfung

120,00 €

145,00 €

 

Prüfungsgebühren müssen von uns an die Kammer entrichtet werden und werden mit der Rechnung zu den Lehrgangs- und Materialkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

In eigener Sache

06.04.2022

Mein Schulungsbetrieb ist im April 2022 um ein Angebot reicher geworden:

Wir dürfen zusätzlich zu den Verkehrsträger Straße und Seeverkehr jetzt auch den Verkehrsträger Binnenschiff für Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgänge anbieten.

Aktuelle Tunnelvorschriften

Stand: 05.01.2022

Bezeichnung des Straße und/oder des Tunnels

Streckenkilometer und ggf. Ortslage

Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster

Bemerkungen

Baden-Württemberg

B 38 - Saukopftunnel

Weinheim

E

Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau

B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart

Netzknoten

7321 078 nach 7321 075

0+195 bis 0+704

E

unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart

Gemeindestraße - Schlossbergtunnel

Heidelberg

E

Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)

 

B10 – Westringtunnel – Ulm

Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294

E

 

Stuttgart: Wagenburgtunnel

 

E

 

Bayern

Augsburg Zentrum

Unterführung unter den Bahngleisen

B

Pferseer Unterführung

BAB A3

Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker

A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/
Anlage/G/Gefahrengut/
beschilderungsmatrix-temp-gefahrgutausschluss.pdf?__
blob=publicationFile

Berlin

BAB 100 (AS Schmargendorf)

Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße

E

geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018

Brandenburg

Keine Angabe

Bremen

Keine Angabe

Hamburg

 

 

 

Wallring-Tunnel

Hamburg-Altstadt

E

 

Tunnel Alsterkrugchaussee

Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

A 7 – Elbtunnel

Hamburg

E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

 

Krohnstiegtunnel

Hamburg-Niendorf

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

Hessen

 

Keine Angabe

 

Mecklenburg-Vorpommern

Keine Angabe

Niedersachsen

 

 

 

A 39 - Galerien Lindenberg und Heidberg

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016

A 38 – Heidkopftunnel

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

A 31 – Emstunnel

 

B

 

B 437 - Wesertunnel

 

 

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

Nordrhein-Westfalen

 

 

 

A1 – Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich

Köln Lövenich

 

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt

B9 –Tunnel Bad Godesberg

Bonn – Bad Godesberg

E

 

B55a; Tunnel Grenzstraße

Köln-Buchforst

E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022

Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).

B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel

B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen

E

Kategorisiert seit 21.04.2011

Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer

Innerorts Stadt Köln

E ab dem 15.12. 2017 angeordnet

Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017

Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017

Rheinland-Pfalz

Keine Beschränkungen

Saarland

Keine Beschränkungen

Sachsen

Keine Beschränkungen

Sachsen-Anhalt

Keine Beschränkungen

Schleswig-Holstein

 

B 104 Herrentunnel

Lübeck

E

Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226

Thüringen

 

 

 

A 71 – Tunnel Alte Burg

Km 112,3 – 113,2

E

 

A 71 – Tunnel Rennsteig

Km 114,8 – 122,7

E

 

A 71 – Tunnel Hochwald

Km 123,6 – 124,3

E

 

A 71 – Tunnel Berg Bock

Km 126,4 – 129,0

E

 

Zeitweise Tunneleinschränkung im Bereich der BAB A3 zwischen BAB A3, zwischen den Anschlussstellen Würzburg-Randersacker und Würzburg-Heidingsfeld (beide Fahrtrichtungen) - Katzenbergtunnel 

Seit dem 02.11.2020 gilt ein temporäres Streckenverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Die Strecke ist mit Tunnelbeschränkungscode (E) gekennzeichnet. 


Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungseinheiten werden per Hinweisbeschilderung an den genannten Anschlussstellen abgeleitet und über die entsprechenden Umleitungen U 97/ U 28 an die nächste Anschlussstelle weitergeleitet. Dieses Verbot ist derzeit bis zum 01.01.2021 vorgesehen (Abschluss der Bauarbeiten an den Tunnelröhren). 

 

Beim Bundesverkehrsministerium ist folgende Information mit dem 03.12.2021 veröffentlicht worden: 

 

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gefahrengut/beschilderungsmatrix-temp-gefahrgutausschluss.pdf?__blob=publicationFile

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