Uta Sabath Gefahrgutberatung
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Gefahrgut aktuell

Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.

 

Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren. 

Änderung der Sondervorschrift 653 im ADR 2025

Die bisherige Sondervorschrift 653 (nur Geltungsbereich ADR/RID) wird im ADR 2025 gestrichen. Diese Sondervorschrift enthält die Freistellung für Gase in Flaschen, bei denen das Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt. Diese Flaschen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die in der Sondervorschrift genannten Bedingungen eingehalten werden. Die Kennzeichnung erinnert an die alte Regelung für Begrenzte Mengen:

Neu wird im ADR 2025 die Sondervorschrift 406 eingeführt. Sie übernimmt wesentliche Teile der bisherigen Sondervorschrift 653 und basiert durch die neue Nummerierung auf der Grundlage der UN-Modellvorschriften. Damit steht der Wortlaut dieser Sondervorschrift prinzipiell allen Verkehrsträgern (Achtung Luftverkehr: andere Nummerierung) zur Verfügung.

Wortlaut der neuen Sondervorschrift:

„Sondervorschrift 406

Diese Eintragungen darf in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·I (152 bar·l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.“

Dies bedeutet, dass die Gefäße ab dem 01.01.2025 unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR als Begrenzte Menge befördert werden dürfen. Damit ändert sich auch die Kennzeichnung der Versandstücke auf das Kennzeichen der Begrenzten Menge. Gleich bleibt die bisherige Grenzmenge (Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum).

Übergangsregelung

Die bisherige Regelung darf mithilfe der neuen Übergangsregelung 1.6.1.24 bis um 31.12.2026 beibehalten werden.

Fazit

Bei dieser Änderung müssen die Hersteller die neue Regelung erst einmal umsetzen. Sie bedeutet aber auch eine Erleichterung, da die besondere Kennzeichnung aus der Sondervorschrift 653 entfällt. Allerdings ist es für Rettungskräfte jetzt deutlich schwieriger zu erkennen, welches Produkt und damit auch welche Gefahr in den jeweiligen Versandstücken befinden. Die  bisherige Regelung hat den deutlichen Vorteil, dass das enthaltene Gefahrgut sofort über die UN-Nummer zu identifizieren ist.

Lithiumbatterien im Wandel - Natrium-Ionen-Batterien neu - ab 2025

20.05.2024

Die Änderungen der Verkehrsträgervorschriften 2025 für Lithiumbatterien geben in Einzelheiten weitere Erläuterungen bzw. Klarstellungen. Natrium-Ionen-Batterien werden neu in die Verkehrsträgervorschriften eingeführt. Die Bestimmungen des ADR 2025 können derzeit schon über die Multilaterale Vereinbarung M354 (gezeichnet von Deutschland und Frankreich) umgesetzt werden. Die M354 gilt bis zum 30.06.2025.

 

Link zur M354:
https://unece.org/transport/documents/2023/07/standards/m354e

 

ADR/IMDG-Code

Lithium-Batterien

Alle Fahrzeuge, die ausschließlich durch Lithiumbatterien angetrieben werden, werden den neuen UN-Nummern

  • UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
  • UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN

zugeordnet.

Die bisherige Zuordnung zur UN 3171 bleibt den Fahrzeugen ausschließlich vorbehalten, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Natriumlegierungen angetrieben werden. Es sind derzeit keine Übergangsvorschriften bekannt. Damit ist die Änderung spätestens zum 01.07.2025 umzusetzen.

Für die Verpackung der Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen- und -Metall-Batterien gilt die neue Verpackungsanweisung P912. Die Fahrzeuge mit einem Einzel-Nettogewicht von weniger als 30 kg müssen in widerstandsfähigen, starren Außenverpackungen verpackt werden. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3 ADR/IMDG-Code). Die Verpackungen müssen hinsichtlich des Fassungsraumes und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.

Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeug mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.

Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen

  1. in Verschlägen verladen oder auf Paletten befestigt sein
  2. unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann während der Beförderung ohne zusätzliche Halterungen aufrecht stehen bleiben und das Fahrzeug bietet einen ausreichenden Schutz für die Batterie, so dass die Batterie nicht beschädigt werden kann, oder
  3. wenn sie während der Beförderung umkippen können (z. B. Motorräder), unverpackt in einer Güterbeförderungseinheit befördert werden, die mit Mitteln zur Verhinderung eines Umkippens während der Beförderung, wie Verstrebungen, Rahmen oder Gestellen, ausgestattet ist.

IATA-DGR 66. Ausgabe

in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) sind einige Änderungen bezüglich der Lithiumbatterien vorgesehen.

UN-Nummer

Klasse

Sondervorschriften

Verpackungsanweisungen

3090

9

A88

A99
A154

A164
A183

A201
A213

A334
A802

PI 968

PI 910 ICAO-TI
PI 974 ICAO-TI

PI 910 ICAO-TI

3091

9

A48

A88

A99
A154

A164
A181

A185

A213

A220

PI 969

PI 970

 

PI 910 ICAO-TI
PI 974 ICAO-TI

PI 910 ICAO-TI

3480

 

A88

A99
A154

A164
A183

A201

A213

A334

A802

PI 965

3481

 

A48

A88

A99
A154

A164
A181

A185

A213

A802

PI 966

PI 967

3556,

3557,

3558

 

A70

A87

A118

A120

A154

A214

PI 952


Übergangsweise darf die UN 3171 Batteriebetriebene Fahrzeuge bis zum 31.03.2025 verwendet werden. Ab dem 01.04.2025 sind die neuen UN-Nummern für Lithiumbatteriebetriebene Fahrzeuge verpflichtend.

Für die UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh  kommt die neue Anforderung hinzu, dass die Batterien ab dem 01.01.2025 freiwillig mit einem maximalen Ladezustand von 30 % (SoC) versandt werden sollen. Ab dem 01.01.2026 gilt die Verpflichtung, dass der Ladezustand (SoC) von Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh Nennenergie 30 % nicht überschreiten darf.

 

Natrium-Ionen-Batterien

Natrium-Ionen-Batterien werden den neuen UN-Nummer

  • UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischem Elektrolyt
  • UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischem Elektrolyt
  • UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN

zugeordnet. UN 3551 und UN 3552 können derzeit schon unter den Bedingungen der Multilateralen Vereinbarung M354 befördert werden (Link siehe oben auf der Seite).

Auch diese Änderung muss spätestens zum 01.07.2025 umgesetzt werden.

Die neue Sondervorschrift 401 legt fest, dass Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt weiterhinter unter den Bedingungen der UN 2795 befördert werden müssen. Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.

Die neue Sondervorschrift 400 legt die Bedingungen fest, in welchen Fällen die Natrium-Ionen-Batterien von den Vorschriften des ADR/IMDG-Codes befreit werden können:

  1. Zelle oder Batterie wird in der Form kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische  Energie enthält. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprüfbar, z. B. durch eine Stromschiene zwischen den Polen).
  2. Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2
    a) UN-Test 38.3,
    b) Sicherheitsentlüftung zur Verhinderung von Gewaltbruch,
    d)   Verhinderung von gefährlichen Rückströmen bei Batterien durch
           wirksame Einrichtungen,
    e)   Herstellung nach Qualitätssicherungsprogramm und
    f)    Zurverfügungstellung der Prüfzusammenfassung durch Hersteller
           oder nachfolgende Vertreiber
           Erläuterung in der Bemerkung zu Buchstabe f): „zur Verfügung  
           stellen“ bedeutet, dass  Hersteller und nachfolgende Vertreiber 
           sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung  zugänglich ist,
           damit Absender oder Personen in der Lieferkette die Einhaltung  
           der Vorschriften bestätigen können.

Fahrzeuge, die mit Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, können über die Sondervorschrift 404 von den Vorschriften des ADR bei Einhaltung der neuen Verpackungsanweisung P912  freigestellt werden. Die neue Verpackungs- anweisung P912 legt fest, in welchen Fällen die Fahrzeuge vollständig verpackt werden müssen (bis zu 30 kg Einzel-Nettomasse) und wann sie unverpackt (über 30 kg Einzel-Nettomasse und Einhaltung weiterer Maßnahmen) befördert werden dürfen. Die Verpackungen bei Fahrzeugen bis 30 kg Einzel-Nettomasse dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiben (siehe 4.1.3.3). Die Kennzeichnung gem. Sondervorschrift 666 (nur ADR) für Fahrzeuge, die als Ladung befördert werden, entfällt.

 

IATA-DGR 66. Ausgabe

in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) werden auch die neuen UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien vertreten sein.

UN-Nummer

Klasse

Sondervorschriften

Verpackungsanweisungen

3551

9

A88

A99
A154

A164
A183

A201

A227
A228
A802

PI 976
PI 974
PI 910 ICAO-TI
PI 974 ICAO-TI

PI 910 ICAO-TI

3552

9

A48

A88

A99
A154

A164
A181

A185

A227

A228

A802

PI 977

PI 978

 

PI 910 ICAO-TI
PI 974 ICAO-TI

PI 910 ICAO-TI

3558

9

A70

A87

A118

A120

A154

A214

PI 952

Die Sonderbestimmung A227 entspricht der Sondervorschrift 400 des ADR, die A228 der Sondervorschrift 401 des  ADR und die A231 der Sondervorschrift 404 des ADR.

Für die PI 976 Natrium-Ionen-Batterien der UN 3551 wird ebenfalls die Grenze von maximal 30 % des Ladezustandes eingeführt.

Für die UN-Nummern 3556 und 3558 mit mehr als 100 Wh wird diese Grenze ab dem 01.01.2026 verpflichtend eingeführt.

 

© Uta Sabath Gefahrgutberatung, Nagelsholz 61, 33739 Bielefeld
Stand: „ADR-Änderungen 2025“ vom 07.02.2024, weitere Änderungen sind noch nicht berücksichtigt, die Änderungen des IMDG-Codes sind ein Analogieschluss zu den Änderungen des ADR

IATA-DGR: Anhang H der 65. Ausgabe der IATA-DGR

Multilaterale Vereinbarung M354

14.05.2024

Deutschland (28.06.2023) und jetzt Frankreich haben die Multilaterale Vereinbarung M354 für die Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551) und Natrium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstung verpackt oder in Ausrüstung (UN 3552) gezeichnet. Damit kann diese Multilaterale Vereinbarung als Vorgriff auf die Vorschriften 2025 im Bereich des ADR in beiden Staaten verwendet werden.

 

Die M354 gilt nur bis zum 30.06.2025 (Ablauf der Übergangsfrist des ADR 2023).

 

Den Wortlaut der Multilateralen Vereinbarung können Sie dem Download entnehmen. Bei der Verwendung der M354 müssen alle Bedingungen, die dort genannt sind, eingehalten werden.

Multilaterale Vereinbarung M354
Vorabanwendung der UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien und UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstung bzw. mit Ausrüstung verpackt
M354e_text.pdf
PDF-Dokument [116.3 KB]

Anpassung der US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften an die internationalen Gefahrgutvorschriften

03.05.2024

Ab dem 10.05.2024 gelten in den USA die überarbeiteten Vorschriften des 49CFR. Diese Änderungen sind in der Final-Rule 2024-06956 nachzulesen.
Die UN 3550 Cobaltdihydroxid (bei uns bereits mit der Geltung des ADR 2023 eingeführt) wird jetzt auch im 49CFR aufgeführt. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Grenzen im Luftverkehr und die Harmonisierung von Normen.

Änderungen in der Gefahrguttabelle ergeben sich bei folgenden UN-Nummern:

- UN 3129

- UN 3148

- UN 0512

- UN 3380

- UN 3379

- UN 1791

- UN 1169 und UN 1197 - Wegfall der UN 1169, Änderung der offiziellen
  Benenung der UN 1197

- UN 1891

- UN 3538 - hier SP 396 neu

- UN 1012 - hier SP 398 neu

- UN 2922

- UN 2923

- UN 3348 - SP A224 und A225 neu nur für Luft

- UN 2555

- UN 2556

- UN 2557

- UN 1310, 1321, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349,
  1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344,
  3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380, 3474
  (desensibilisierte explosive feste Stoffe)

- UN 2794, UN 2795, UN 3292 - Änderungen bei der erlaubten
  Nettomenge im Luftverkehr bei Nur-Frachtflugzeug

- UN 1002

- Sondervorschrift 156 (Asbest)

- Sondervorschriften 421, 441, A54

- diverse Änderungen bei Tanks

- Änderung der Abschnittsüberschrift "ORM-D, consumer commodity" in
  "ID8000 consumer commodities"

- Lithium-Batterien: Entfall der Prüfzusammenfassung bei Knopfzellen im
  eingebautem Zustand; Angabe der Wattstunden bei Lithium-Ionen-
  Batterien (Sondervorschrift 348 49CFR entspricht der Sondervorschrift
  188 IMDG-Code bzw. ADR/RID/ADN); Entfall der Rufnummer in dem
  Lithium-Batterie-Kennzeichen für Li-Batterien nach Special Provision 348

- Verpackungsanweisungen für organische Peroxide

- Verpackungsanweisungen für Gegenstände, die gefährliche Güter
  enthalten

- Vorschriften Gasgefäße

 

Die vorstehende Aufzählung ist lediglich ein Ausschnitt aus den Änderungen und soll der Aufmerksamkeit auf Änderungen in den US-amerikanischen Vorschriften dienen.

Download
FR 2024-06965 Änderung der US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften
Die PHMSA hat mit Wirkung ab dem 10.05.2024 die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften den internationalen Vorschriften angepasst.
Neuer Datei-Download

Multilaterale Vereinbarung M350 - Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen für Wartungs-, Reparatur-, Inspektions-, Entsorgungs- oder Wiederverwertungszwecke

12.01.2024

Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der

- Wartung

- Reparatur

- Inspektion

- Entsorgung oder

- Wiederverwertung (Recycling)

als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland, Dänemark, Niederlande und neu in Österreich angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.

 

https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf

 

 

 

 

Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen US-amerikanisches Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht

12.01.2024

Die Civil Penalty Amounts bei Verstößen gegen die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften werden um den Faktor 1,03241 angehoben. Diese Änderung wird jährlich durchgeführt, um die Bußgelder an die Inflation anzupassen. Diese Änderung ist am 28.12.2023 veröffentlicht worden.

Bis auf den Bußgeldtatbestand der fehlenden Schulung gibt es keine Minimum-Bußgelder.

Auszug aus Federal Register /Vol. 88, No. 248 /Thursday, December 28, 2023 /Rules and Regulations 89551

Aktuelle Tunnelvorschriften

Stand: 05.01.2022/geprüft 12.01.2024

Bezeichnung des Straße und/oder des Tunnels

Streckenkilometer und ggf. Ortslage

Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster

Bemerkungen

Baden-Württemberg

B 38 - Saukopftunnel

Weinheim

E

Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau

B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart

Netzknoten

7321 078 nach 7321 075

0+195 bis 0+704

E

unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart

Gemeindestraße - Schlossbergtunnel

Heidelberg

E

Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)

 

B10 – Westringtunnel – Ulm

Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294

E

 

Stuttgart: Wagenburgtunnel

 

E

 

Bayern

Augsburg Zentrum

Unterführung unter den Bahngleisen

B

Pferseer Unterführung

BAB A3

Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker

A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/
Anlage/G/Gefahrengut/
beschilderungsmatrix-temp-gefahrgutausschluss.pdf?__
blob=publicationFile

Berlin

BAB 100 (AS Schmargendorf)

Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße

E

geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018

Brandenburg

Keine Angabe

Bremen

Keine Angabe

Hamburg

 

 

 

Wallring-Tunnel

Hamburg-Altstadt

E

 

Tunnel Alsterkrugchaussee

Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

A 7 – Elbtunnel

Hamburg

E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

 

Krohnstiegtunnel

Hamburg-Niendorf

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

Hessen

 

Keine Angabe

 

Mecklenburg-Vorpommern

Keine Angabe

Niedersachsen

 

 

 

A 39 - Galerien Lindenberg und Heidberg

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016

A 38 – Heidkopftunnel

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

A 31 – Emstunnel

 

B

 

B 437 - Wesertunnel

 

 

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

Nordrhein-Westfalen

 

 

 

A1 – Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich

Köln Lövenich

 

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt

B9 –Tunnel Bad Godesberg

Bonn – Bad Godesberg

E

 

B55a; Tunnel Grenzstraße

Köln-Buchforst

E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022

Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).

B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel

B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen

E

Kategorisiert seit 21.04.2011

Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer

Innerorts Stadt Köln

E ab dem 15.12. 2017 angeordnet

Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017

Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017

Rheinland-Pfalz

Keine Beschränkungen

Saarland

Keine Beschränkungen

Sachsen

Keine Beschränkungen

Sachsen-Anhalt

Keine Beschränkungen

Schleswig-Holstein

 

B 104 Herrentunnel

Lübeck

E

Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226

Thüringen

 

 

 

A 71 – Tunnel Alte Burg

Km 112,3 – 113,2

E

 

A 71 – Tunnel Rennsteig

Km 114,8 – 122,7

E

 

A 71 – Tunnel Hochwald

Km 123,6 – 124,3

E

 

A 71 – Tunnel Berg Bock

Km 126,4 – 129,0

E

 

Zeitweise Tunneleinschränkung im Bereich der BAB A3 zwischen BAB A3, zwischen den Anschlussstellen Würzburg-Randersacker und Würzburg-Heidingsfeld (beide Fahrtrichtungen) - Katzenbergtunnel 

Seit dem 02.11.2020 gilt ein temporäres Streckenverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Die Strecke ist mit Tunnelbeschränkungscode (E) gekennzeichnet. 


Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungseinheiten werden per Hinweisbeschilderung an den genannten Anschlussstellen abgeleitet und über die entsprechenden Umleitungen U 97/ U 28 an die nächste Anschlussstelle weitergeleitet. Dieses Verbot ist derzeit bis zum 01.01.2021 vorgesehen (Abschluss der Bauarbeiten an den Tunnelröhren). 

 

Beim Bundesverkehrsministerium ist folgende Information mit dem 03.12.2021 veröffentlicht worden: 

 

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gefahrengut/beschilderungsmatrix-temp-gefahrgutausschluss.pdf?__blob=publicationFile

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