Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.
Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren.
06.04.2022
Mein Schulungsbetrieb ist im April 2022 um ein Angebot reicher geworden:
Wir dürfen zusätzlich zu den Verkehrsträger Straße und Seeverkehr jetzt auch den Verkehrsträger Binnenschiff für Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgänge anbieten.
29.03.2022
Die Civil Penalty Amounts bei Verstößen gegen die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften werden um 6,2 % angehoben. Diese Änderung gilt seit dem 21.03.2022 und wird jährlich durchgeführt, um die Bußgelder an die Inflation anzupassen.
Bis auf den Bußgeldtatbestand der fehlenden Schulung gibt es keine Minimum-Bußgelder.
17.01.2022
die Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW schreibt derzeit vor, dass alle Teilnehmer an Lehrgängen und IHK-Prüfungen die Voraussetzungen 3G erfüllen. Dies heißt, dass als Teilnehmer nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete an den Lehrgängen und Prüfungen teilnehmen dürfen.
Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Für die Testung gilt: In der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung reicht ein offizieller negativer Antigen-Schnelltest aus, der nicht älter als 24 Stunden ist! Ein PCR-Test ist nicht nötig, kann aber alternativ vorgelegt werden, wenn er nicht älter als 48 Stunden ist. Das Testergebnis kann elektronisch oder als Ausdruck auf Papier vorgelegt werden. Bis zum Erreichen des festen Platzes am Lehrgangs- und Prüfungsort gilt die Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt weiter, wenn nicht ausschließlich immunisierte Personen an den Lehrgängen teilnehmen. Als immunisiert gelten die Personen, die vollständig geimpft oder als genesen gelten.
Vor Betreten des Schulungsraumes werden die vorgenannten Voraussetzungen geprüft. Bitte bringen Sie zum Lehrgang Ihre entsprechenden Nachweise mit. Liegt kein Nachweis vor, ist die Teilnahme am Lehrgang sowie an der Prüfung nicht möglich.
Die derzeitige Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt bis zum 09.02.2022.
Die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften 49 CFR sind durch die Final Rule Docket No. PHMSA-2017-0108 (HM-215O) an den Stand der internationalen Verkehrsträgervorschriften angepasst worden.
Die Hazard Material Table (HMT) wurde angepasst, es ist ein Klassifizierungssystem für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, mit eingepflegt worden. Die UN-Nummern für die Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. (UN 3537 bis UN 3548) sind jetzt in die HMT eingefügt worden. Auch die bei uns bereits bekannte UN 3536 Lithium-Ionen-Batterien in Güterbeförderungseinheiten ist jetzt in dei HMT übernommen worden.
Eine der wichtigeren Änderungen ist, dass jetzt für Lithium-Batterien die Prüfzusammenfassung auf Anfrage vorgelegt werden muss. Im Unterschied zu unseren europäischen Vorschriften ist diese Regelung
erst zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Prüfzusammenfassungen müssen auch nur für Lithiumzellen und -batterien vorgelegt werden, die seit dem 01. Januar 2008 hergestellt wurden (im internationalen
Recht ab Herstellungsdatum 01.01.2003).
Auch das sogenannte Smart Luggage ist jetzt im amerikanischen Gefahrgutrecht mit aufgenommen worden. Die Regelungen entsprechen im Groben den internationalen Regelungen. Gepäckstücke, die mit Lithiumzellen oder -batterien ausgestattet sind, dürfen nur als Kabinengepäck mitgeführt werden. Ausnahmen hierzu gibt es nur, wenn entweder die Zellen oder Batterien ausgebaut wurden oder die Leistung der Lithium-Ionen-Batterien nicht mehr als 2,7 Wh beträgt. Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithiumgehalt 0,3 g Lithium nicht übersteigen.
In der Liste der Meeresschadstoffe ist der Stoff 1-Dodecen aus der Liste 172.101 Anhang B gestrichen worden. Damit gelten die Anforderungen an Meeresschadstoffe nicht mehr für diesen Stoff.
Die Anforderungen an Gefahrzettel sind aktualisiert worden. Die bei uns schon länger geänderte Anforderungen, dass die die innere Linie ca. 5 mm vom äußeren Rand entfernt sein muss, und die Breite der Innenlinie nicht mehr auf 2 mm festgelegt ist, ist jetzt in den us-amerikanischen Vorschriften umgesetzt worden.
Stand: 05.01.2022
Streckenkilometer und ggf. Ortslage |
Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster |
Bemerkungen |
|
Baden-Württemberg |
|||
B 38 - Saukopftunnel |
Weinheim |
E |
Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau |
B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart |
Netzknoten 7321 078 nach 7321 075 0+195 bis 0+704 |
E |
unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart |
Gemeindestraße - Schlossbergtunnel |
Heidelberg |
E |
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)
|
B10 – Westringtunnel – Ulm |
Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294 |
E |
|
Stuttgart: Wagenburgtunnel |
|
E |
|
Bayern |
|||
Augsburg Zentrum |
Unterführung unter den Bahngleisen |
B |
Pferseer Unterführung |
BAB A3 |
Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker |
A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf |
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/ |
Berlin |
|||
BAB 100 (AS Schmargendorf) |
Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße |
E |
geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018 |
Brandenburg |
Keine Angabe |
||
Bremen |
Keine Angabe |
||
Hamburg |
|
|
|
Wallring-Tunnel |
Hamburg-Altstadt |
E |
|
Tunnel Alsterkrugchaussee |
Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
A 7 – Elbtunnel |
Hamburg |
E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
Krohnstiegtunnel |
Hamburg-Niendorf |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
|
Hessen |
Keine Angabe
|
||
Mecklenburg-Vorpommern |
Keine Angabe |
||
Niedersachsen |
|
|
|
|
|
-- |
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016 |
|
|
-- |
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
A 31 – Emstunnel |
|
B |
|
|
|
|
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
Nordrhein-Westfalen |
|
|
|
|
|
|
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt |
B9 –Tunnel Bad Godesberg |
Bonn – Bad Godesberg |
E |
|
B55a; Tunnel Grenzstraße |
Köln-Buchforst |
E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022 |
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t). |
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel |
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen |
E |
Kategorisiert seit 21.04.2011 |
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer |
Innerorts Stadt Köln |
E ab dem 15.12. 2017 angeordnet |
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017 Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017 |
Rheinland-Pfalz |
Keine Beschränkungen |
||
Saarland |
|||
Sachsen |
Keine Beschränkungen |
||
Sachsen-Anhalt |
Keine Beschränkungen |
||
Schleswig-Holstein |
|
||
B 104 Herrentunnel |
Lübeck |
E |
Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226 |
Thüringen |
|
|
|
A 71 – Tunnel Alte Burg |
Km 112,3 – 113,2 |
E |
|
A 71 – Tunnel Rennsteig |
Km 114,8 – 122,7 |
E |
|
A 71 – Tunnel Hochwald |
Km 123,6 – 124,3 |
E |
|
A 71 – Tunnel Berg Bock |
Km 126,4 – 129,0 |
E |
|
Seit dem 02.11.2020 gilt ein temporäres Streckenverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Die Strecke ist mit Tunnelbeschränkungscode (E) gekennzeichnet.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungseinheiten werden per Hinweisbeschilderung an den genannten Anschlussstellen abgeleitet und über die entsprechenden Umleitungen U
97/ U 28 an die nächste Anschlussstelle weitergeleitet. Dieses Verbot ist derzeit bis zum 01.01.2021 vorgesehen (Abschluss der Bauarbeiten an den Tunnelröhren).
Beim Bundesverkehrsministerium ist folgende Information mit dem 03.12.2021 veröffentlicht worden: