Uta Sabath Gefahrgutberatung
Uta Sabath Gefahrgutberatung

Neue Multilaterale Vereinbarung M340 - NATRIUM-IONEN­BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM­IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

11.10.2021

Deutschland hat die M340 für die Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen gezeichnet. Vorgeschlagen hatte diese ADR-Vereinbarung Frankreich, Großbritannien und Belgien haben sich neben Deutschland ebenfalls angeschlossen. DIe ADR-Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2022.

https://unece.org/adr-multilateral-agreements

Änderung der Tunnelvorschriften zum wiederholten Mal

14.09.2020 / 05.03.2021

Nach dem Entfall des Tunnels Schnelsingen sind jetzt auch die Beschränkungen des Tunnels Stellingen auf der A7 in Hamburg nach Beendigung der Bauarbeiten entfallen. 

Bezeichnung der Straße und/oder des Tunnels

Streckenkilometer und ggf. Ortslage

Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster

Bemerkungen

Baden-Württemberg

 

 

 

B 38 - Saukopftunnel

Weinheim

E

Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau

B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart

Netzknoten

7321 078 nach 7321 075

0+195 bis 0+704

E

unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart

Gemeindestraße - Schlossbergtunnel

Heidelberg

E

Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)

 

B10 – Westringtunnel – Ulm

Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294

E

 

Stuttgart: Wagenburgtunnel

 

E

 

Bayern

 

 

 

Augsburg Zentrum

Unterführung unter den Bahngleisen

B

Pferseer Unterführung

Berlin

 

 

 

A 113

KM 10,193 – 10,493 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke

 

 

aufgehoben ab 01.04.2018

A 113

KM 11,183 – 12,083 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glinicke

 

 

aufgehoben ab 01.04.2018

BAB 100 (AS Schmargendorf)

Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße

E

geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018

Brandenburg

Keine Angabe

Bremen

Keine Angabe

Hamburg

 

 

 

Wallring-Tunnel

Hamburg-Altstadt

E

 

Tunnel Alsterkrugchaussee

Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

CCH-Tunnel

Hamburg, Vorfahrtsbauwerk am Congress-Centrum-Hamburg

 

gestrichen seit dem 17.07.2018

A 7 – Elbtunnel

Hamburg

E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

 

Krohnstiegtunnel

Hamburg-Niendorf

E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit

 

A7 – Schnelsen

Hamburg

E ganztägig

neu seit dem 17.07.2018

A7 – Stellingen

Hamburg

E ganztägig

neu seit 11-2018

Hessen

 

Keine Angabe

 

Mecklenburg-Vorpommern

Keine Angabe

Niedersachsen

 

 

 

A 39 - Galerien Lindenberg und Heidberg

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016

A 38 – Heidkopftunnel

 

--

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

A 31 – Emstunnel

 

B

 

B 437 - Wesertunnel

 

 

Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung

Nordrhein-Westfalen

 

 

 

A1 – Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich

Köln Lövenich

 

Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt

B9 –Tunnel Bad Godesberg

Bonn – Bad Godesberg

E

 

B55a; Tunnel Grenzstraße

Köln-Buchforst

E ab 31. KW 2013 bis Sanierungsende 2018

Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).

B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel

B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen

E

Kategorisiert seit 21.04.2011

Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer

Innerorts Stadt Köln

E ab dem 15.12. 2017 angeordnet

Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017

Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017

Rheinland-Pfalz

Keine Beschränkungen

Saarland

Keine Beschränkungen

Sachsen

Keine Beschränkungen

Sachsen-Anhalt

Keine Beschränkungen

Schleswig-Holstein

B 104 – Herrentunnel

E

Umleitung über Travemünder Allee (B 75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und
A 226

Thüringen

 

 

 

A 71 – Tunnel Alte Burg

Km 112,3 – 113,2

E

 

A 71 – Tunnel Rennsteig

Km 114,8 – 122,7

E

 

A 71 – Tunnel Hochwald

Km 123,6 – 124,3

E

 

A 71 – Tunnel Berg Bock

Km 126,4 – 129

E

 

 

Regelungen für Lehrgänge

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt seit dem 20.08.2021 erst einmal bis zum 17.09.2021. In dem Gebäude gilt Maskenpflicht (OP- Maske, keine Alltagsmaske). Am festen Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird. Bitte ändern Sie nicht die Sitzposition an ihrem Tisch.

 

Ebenfalls darf auf die Maske an festen Plätzen verzichtet werden, wenn alle Personen immunisiert oder getestet sind sowie natürlich zur Einnahme von Getränken.

 

Wir sind zur Kontrolle der Nachweise der Immunisierung oder Testung verpflichtet. Bitte bringen Sie zum Lehrgang einen entsprechenden Nachweis mit.

 

Als immunisiert gelten alle Personen, die entweder genesen oder/und vollständig geimpft sind. Als getestet gelten alle Personen, die einen höchstens 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder über einen von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen.

Anrechnung ADR-Schulungsbescheinigung bei Verlängerung des Fahrerqualifikationsnacheweises

11.10.2021

Die Gefahrgutfahrerschulung nach Kap. 8.2 ADR (sowohl Grundschulung als auch Auffrischungsschulung) wird seit 17. Dezember 2020 auch als Teil der beschleunigten Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung gemäß der neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 (BGB. 2020 I S. 2905) anerkannt. Die IHK Schwaben hat dazu zusammengestellt, welchem Kenntnisbereich diese Schulung zuzuordnen ist und wie der Nachweis bei den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu erbringen ist:

  • Es werden sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten angerechnet (§ 2 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 4 BKrFQV), d.h., die Gefahrgutfahrerschulung nach ADR wird mit einem Ausbildungstag angerechnet.
  • Für die regelmäßige Weiterbildung alle fünf Jahre bedeutet dies z.B., dass in solchen Fällen nur noch vier weitere Tage Unterricht mit Themen aus anderen Kenntnisbereichen absolviert werden müssen.
  • Die Gefahrgutfahrerschulung ist gemäß Anlage 1 BKrFQV dem Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7)
    Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
      3.7*

    Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:

    • Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
    • unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),
    • Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
    • unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und
    • Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
    zuzuordnen.
  • Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Vorlage der gültigen ADR-Schulungsbescheinigung (siehe auch Begründung zur BKrFQV). Somit wird lediglich eine Teilnahme an der Gefahrgutfahrerschulung ohne Prüfung bzw. mit Prüfung, die aber nicht bestanden wurde, nicht als Nachweis anerkannt.
  • Soweit es bei den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden aufgrund der Pandemie-Situation nicht möglich ist, persönlich vorzusprechen und daher lediglich eine Kopie der gültigen ADR-Schulungsbescheinigung vorgelegt wird, kann bei Zweifeln die IHK bzw. Handelskammer angefragt werden. Diese kann die bundesweite Zentraldatei aller in Deutschland ausgestellten gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen einsehen.

Ablauf Übergangsvorschriften

Die M333 für die Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigungen ist zum 30.09.2021 endgültig abgelaufen. Ab dem 01.10.2021 gelten wieder die regulären Vorschriften für ADR-Schulungsbescheinigungen.

Ferienreiseverordnung 2021

02.07.2021

Die Ferienzeit beginnt. Damit gilt ab dem 01.07.2021 auch wieder die Ferienreiseverordnung für folgende Lkw:

  • alle Lkw über 7,5 Tonnen
  • Lkw mit Anhänger, unabhänig vom zulässigen Gesamtgewicht
  • Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 T überschreitet

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

  • allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher, Bagger)

Zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Fahrverbot?

  1. Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2021 in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr für bestimmte Streckenabschnitte (Autobahnen und Bundesstraßen).
  2. Das Fahrverbot gilt nur bei Fahrten, die der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundender Leerfahrten dienen.

Welche Verkehre sind vom Ferienfahrverbot ausgenommen?

Das Fahrverbot gilt nicht für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger.

  1. für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr);
  2. für die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
    • frischem Fleisch und frischen Fleicherzeugnissen (nicht tiefgefroren, ständig kühlbedürftig)
      hierunter fallen nicht länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z. B. Salami), länger gereifte Rohware (z. B. Rohschinken)
    • frischen Fischen, lebenden Fisch und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  3. für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten nach Kategorie 1 gem. Art. 8 sowie Kategorie 2 gem. Art. 9f) 9) der
    VO (EG) Nr. 1069/2009
  4. für den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles
  5. für den Transport von lebenden Bienen
  6. für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten unter Nummer 3 bis 5 stehen

Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

  1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
    (Abs. 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
  2. nach dem Verkehrssicherherstellungsgesetz herangezogen werden
    (Abs. 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

 

Wann sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich?

In allen Fällen, in denen nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

 

Wer erteilt Ausnahmegennehmigungen?

Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden, in derem Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller sienen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Verkehren sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen. (§§ 46, 47 StVO)

 

Auf welchen Strecken gilt das Fahrverbot gem. Ferienreiseverorndung?

Unter dem Link https://www.bgl-ev.de/images/downloads/ausweichstreckenkarte.pdf

ist seit diesem Jahr eine digitale Streckenkarte im Internet verfügbar.

 

Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung

  1. A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
  2. A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
  3. A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
  4. A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
  5. A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
  6. A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg- Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
  7. A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München- Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
  8. A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
  9. A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
  10. A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
  11. A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
  12. A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
  13. A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
  14. A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
  15. A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
  16. A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
  17. A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
  18. A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
  19. A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.

Das Fahrverbot gem. Ferienreiseverordnung gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
Lfd.Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung

  1. B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
  2. B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin.

 

 

Angabe der Beschreibungen der Versandstücke

03.06.2021

In einem Beförderungspapier ist gem. Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR die Angabe der Art der Versandstücke Pflicht, wenn verpackte gefährliche Güter befördert werden.

 

Die Definition in Abschnitt 1.2.1 ADR weist darauf hin, dass Gefahrgüter auch unverpackt, in Schlitten, Handhabungseinrichtungen oder Verschlägen befördert werden dürfen.

 

Wie sind Verpackungen anzugeben? Eine Hilfestellung bietet die RSEB in Nr. 5-18: "Unter der Angabe in Abssatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen".

 

Beispiele: 10 Säcke, 2 Großpackmittel (IBC), 4 Großverpackungen, 3 Kanister, 10 Kisten

 

Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen wie z. B. Holzfass oder Fasscontainer. Nicht zulässig dagegen sind z. B. die Bezeichnungen Hobbock, Eimer.

 

Wer in bestimmte Verpackungsanweisungen genauer hinsieht, findet folgende auch mögliche Bezeichnungen:

P003-PP19 - Ballen

P801 - Behältnis

P005 - Maschine

P003-PP32, P801 - Ausrüstung oder Verschlag

P801, P903 - Palette

P903 - Handhabungseinrichtung, Schutzumschließung

 

Die vorgenannten Umschließungen haben keine UN-Bauartzulassung und damit können auch die UN-Bauartzulassung-Beschreibungen nicht verwendet werden.

 

 

Übergangsregelungen

05.03.2021

Multilaterale Vereinbarung M333

 Verlängerung der Fristen für ADR-Schulungsbescheinigungen - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Tschechien, San Marino, Irland, Norwegen, Schweden, Slowakei, Slowenien und Russland

Alle Schulungsbescheinigungen von ADR-Fahrern, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.09.2021 ablaufen, bleiben bis zum 30.09.2021 gültig. Die ggf. abgelaufenen Schulungsescheinigungen werden zum ursprünglichen Ablaufdatum um 5 Jahre verlängert, wenn die vorgeschriebene Auffrischungsschulung vor dem 01.10.2021 erfolgreich absolviert wurde.

Diese Multilaterale Vereinbarung darf in den Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung angewendet werden. Widerruft einer Unterzeichnerstaaten diese Multilaterale Vereinbarung vor dem 01.10.2021, gilt die Multilaterale Vereinbarung nur in den restlichen Unterzeichnerstaaten weiter. 

 

28.01.2021 / 03.02.2021

Multilaterale Vereinbarung M334

 Verlängerung der Fristen für Gefahrgutbeauftragten-Schulungsbescheinigungen - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Tschechien, Irland und Norwegen

Alle Schulungsbescheinigungen von Gefahrgutbeauftragten, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.09.2021 ablaufen, bleiben bis zum 30.09.2021 gültig. Die ggf. abgelaufenen Schulungsescheinigungen werden zum ursprünglichen Ablaufdatum um 5 Jahre verlängert, wenn die vorgeschriebene Verlängerungsprüfung vor dem 01.10.2021 erfolgreich absolviert wurde.

Diese Multilaterale Vereinbarung darf in den Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung angewendet werden. Widerruft einer Unterzeichnerstaaten diese Multilaterale Vereinbarung vor dem 01.10.2021, gilt die Multilaterale Vereinbarung nur in den restlichen Unterzeichnerstaaten weiter. 

 

RID 1/2021

Verlängerung der Fristen für GB-Schulungsbescheinigungen für den Eisenbahnverkehr

Alle GB-Schulungsbescheinigungen für den Verkehrsträger Eisenbahn werden für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 für gültig erklärt. Diese Vereinbarung gilt in folgenden Staaten: 

Deutschland, Dänemark, Finnland, Portugal, Schweden, der Slowakei, den Niederlanden, Norwegen und neu von der Tschechischen Republik und Ungarn. 

 

M028 - Binnenschiffsverkehr (ADN)

Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN – 
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum Oktober 2021.

Die Vereinbarung ist in folgenden Ländern gültig: Deutschland, Kroatien, Niederlande, Schweiz und Österreich.

Umbenennung des ADR mit der Ausgabe 2021

Die Überschrift des ADR ändert sich zum 01.01.2021 mit der damit verbundenen Ausgabe in "Agreement concerning the international carriage of dangerous goods by road (ADR)" - Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. 

 

Mit der Umbenennung sollen auch Staaten ermutigt werden, dem ADR beizutreten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. 

Hier finden Sie mich (Büro):

Uta Sabath Gefahrgutberatung
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33604 Bielefeld (nur nach vorheriger Absprache)

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Zertifiziert als "Internationaler Sachverständiger für Ladungs-/Transportsicherheit / Fachgebiet: Gefahrgut (ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR und 49CFR/TDG), Ladungssicherung" von der Europäischen Personal-Zertifizierungsstelle "EuroKompZert", die nach der Norm ISO/IEC 17024:2012 arbeitet, mit dem Kompetenzzertifikat TL/B/16/22, gültig bis zum 19.08.2027

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