Uta Sabath Gefahrgutberatung
Uta Sabath Gefahrgutberatung

Archiv - Artikel 2020

Nach und nach werden hier die Artikel aus dem Bereich Aktuelles aus dem Jahr 2020 hin verschoben. 

 

 

Übergangsregelung für ADR-Schulungsbescheinigung und Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte

07.12.2020 / 18.11.2020

Multilaterale Vereinbarung M331

 Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Luxemburg und Italien und Deutschland 

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
•    UN 1013 KOHLENDIOXID
•    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
•    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
•    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
•    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
•    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
•    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
•    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021.

 

03.01.2021 / 17.12.2020 / 07.12.2020 / 02.12.2020 / 06.11.2020

Multilaterale Vereinbarung M330 ist durch Deutschland gezeichnet

Deutschland hat die M330 unterzeichnet. Damit gelten die ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrer und die Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, die zwischen dem 01.03.2020 und 01.02.2021 ablaufen, bis zum 28.02.2021 weiter. 

 

Die Zeichnerstaaten der M330 (Stand 01.12.2020): Irland, die Slowakei, Frankreich, Tschechien, Slowenien, Deutschland, Großbritannien, Italien, Polen, Griechenland, Rumänien, Luxemburg, Belgien, Ungarn, Österreich, die Türkei, Finnland, Portugal, Spanien und Lettland, Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweiz und Serbien. 

 

30.10.2020

Ersatz der Multilateralen Vereinbarung M324 durch die Multilaterale Vereinbarung M330 vorgesehen

Derzeit wird in Deutschland die Unterzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M330 vorbereitet, die durch Irland initiiert wurde. Gegenstand ist, dass die ADR-Schulungsbescheinigungen der Fahrer sowie die Schulungsbescheinigungen der Gefahrgutbeauftragten bis zum 01.02.2021 verlängert werden. Damit dürfen alle Fahrer und Gefahrgutbeauftragte, deren Schulungsbescheinigungen zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 ablaufen, ihre Schulungsbescheinigungen bis zum 28.02.2021 verlängern. 

 

Sobald die Multilaterale Vereinbarung von Deutschland gezeichnet ist, wird diese hier in Deutschland wirksam und ich informiere kurz. 

 

14.09.2020

Achtung: Ablauf der Übergangsfrist für ADR-Schulungsbescheinigungen, die zwischen dem 01.03. und dem 01.11.2020 ablaufen

Die Übergangsfrist für diese ADR-Schulungsbescheinigungen endet am 30.11.2020. Bis zu diesem Termin müssen die Schulungsbescheinigungen mittels Lehrgang und bestandener Prüfung verlängert sein. 

 

ADR-Schulungsbescheinigungen, die ab dem 02.11.2020 ablaufen, können nicht unter dieser Übergangsbestimmung verlängert werden. Für diese ADR-Schulungsbescheinigungen gilt, dass Sie bis zum jeweiligen Ablaufdatum regulär verlängert werden müssen. 

 

14.09.2020

Die ADR-Fahrerlehrgänge finden weiterhin bei mir nur mit begrenzter Teilnehmerzahl statt, um den Unterricht ohne Maske gestalten zu können und gleichzeitig auch den erforderlichen Mindestabstand einhalten zu können. 

 

08.07.2020
Die Nachfrage nach ADR-Auffrischungen ist derzeit hoch und die verfügbaren Plätze sind durch die Corona-Regelungen rar. Ich werde, wo es eben möglich ist, ADR-Auffrischungslehrgänge dazwischen schieben. Bitte achten Sie auf den Block "Aktuelle Termine", hier werden die Lehrgänge zusätzlich aufgeführt. 

 

04.05.2020

Die Lehrgänge können wieder stattfinden. Dies allerdings unter Auflagen: 

 
Die Teilnehmerzahlen pro Lehrgang sind beschränkt. In der Regel können maximal 12 Teilnehmer pro Lehrgang teilnehmen (abhängig von der Raumgröße). Wir haben einen Hygieneplan und eine Teilnehmererklärung erstellt. Diese werden bei der Anmeldebestätigung mit versandt. Die Teilnehmererklärung benötige ich bitte 1 Woche vor Lehrgangsbeginn unterschrieben von der Teilnehmerin / dem Teilnehmer zurück. Es sollte selbstverständlich sein, dass niemand mit Krankheitssymptomen am Lehrgang teilnehmen sollte. Die derzeitigen Übergangsfristen für abgelaufene bzw. ablaufende ADR-Schulungsbescheinigungen sind großzügig bis zum 30.11.2020 ausgelegt. So sollte sich für jeden ein Termin bis zu diesem Tag finden lassen. 
 
Ich freue mich auf die Schulungen!
 

18.04.2020
Aufgrund der verlängerten Kontaktsperre bis zum 03.05.2020 kann der ADR-Basiskurs beginnend am 25.04.2020 nicht stattfinden. Ich hoffe, dass wir am 30.05.2020 mit dem ADR-Basiskurs starten können.

 

Alle Termine sind derzeit nur vorläufig. Aufgrund der derzeitigen Lage sind Terminanpassungen jederzeit möglich und ggf. notwendig. 

Informationen zu Prüfungen für ADR-Schulungsbescheinigungen

17.05.2020

Der Aufbaukurs Klasse 1 ist für den 20.06.2020 terminiert. 

 

Der nächste ADR-Basiskurs ist vom 01. bis zum 03.07.2020 geplant. Derzeit können keine Kombikurse ADR-Basiskurs und ADR-Aufbaulehrgänge direkt aufeinanderfolgend angeboten werden, da die Prüfungsauswertung derzeit nicht vor Ort durch die IHK-Beauftragten erfolgt. 

 

07.04.2020

Alle Schulungsbescheinigungen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 ablaufen, erhalten eine Gültigkeit bis zum 30.11.2020. Die betroffenen Fahrer müssen bis zum 01.12.2020 an einem Lehrgang mit entsprechender Prüfung erfolgreich teilgenommen haben und bekommen ihre Schulungsbescheinigung zum Ablaufdatum um 5 Jahre verlängert. 

 

Für Gefahrgutbeauftragte gilt, dass sie bis zum 01.12.2020 erfolgreich ihre Prüfung abgelegt haben müssen. 

 

Möglich macht dies die Multilaterale Vereinbarung M324, die heute verabschiedet wurde.

Für den Eisenbahnverkehr wurde eine gleichlautende Vereinbarung geschlossen: 1/2020. Auch hier bleiben die Schulungsbescheinigungen der Gefahrgutbeauftragten, deren Ablauf zwischen dem 01. März 2020 und dem 01. November 2020 liegen, bis zum 30. November 2020 gültig.

 

 

 

Erleichterungen bei der Beförderung von Hygieneprodukten

15.04.2020

Hygieneprodukte können unter der erweiterten Freistellung des Absatztes 1.1.3.6.3 ADR befördert werden. Diese Regelung wird voraussichtlich im Verkehrsblatt Heft 8 am 30.04.2020 bekanntgemacht.

Inhalt der erweiterten Freistellung:

Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie befördert werden, profitieren von den erleichterten Bedingungen der Freistellung 1.1.3.6.

  • die Freimenge wird auf 500 Liter je Beförderungseinheit erhöht (anstelle der in Spalte 3 angegebenen Höchstgrenze) - gilt für alle beförderten Gefahrgüter
  • bei Einhaltung der vorgenannten Mengengrenze ist kein Beförderungspapier erforderlich
  • bei Einhaltung der vorgenannten Mengengrenze ist keine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erforderlich
  • die gefahrstoffrechtlich gekennzeichnenten Innengebinden (z. B. Flaschen, Kanister) werden ohne die erforderliche Außenverpackung befördert und sind nicht gemäß Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet

52. ADR-Vertragsstaat

17.03.2020

Gute Nachrichten für ADR-Fahrer und Gefahrgutbeauftragte

Alle Schulungsbescheinigungen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 ablaufen, erhalten eine Gültigkeit bis zum 30.11.2020. Die betroffenen Fahrer müssen bis zum 01.12.2020 an einem Lehrgang mit entsprechender Prüfung erfolgreich teilgenommen haben und bekommen ihre Schulungsbescheinigung zum Ablaufdatum um 5 Jahre verlängert. 

 

Für Gefahrgutbeauftragte gilt, dass sie bis zum 01.12.2020 erfolgreich ihre Prüfung abgelegt haben müssen. 

 

Möglich macht dies die Multilaterale Vereinbarung M324, die heute verabschiedet wurde. 

13.03.2020

Usbekistan ist seit dem 24.02.2020 der 52. ADR-Vertragsstaat.

17.05.2020
Die nebenstehenden 32 Staaten haben die M324 gezeichnet. 

 

http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html

Rückruf bestimmter Apple-Notebooks

Apple hat wegen eines Akkudefekts bestimmte ältere MacBook Pro zurückgerufen. Es handelt sich um 15-Zoll-Geräte die zwischen 2015 und 2017 verkauft wurden. Diese dürfen ohne Austausch des Akkus nicht mit an Bord genommen werden. Die Sicherheitsanweisung ist von der Europäischen Flugsicherheitsbehörde (EASA) herausgegeben worden,
in der steht das defekte Lithium Batterien nicht mit an Bord genommen werden dürfen.

Neue Ausgabe des UN-Handbuches Prüfung und Kriterien 7. Ausgabe

24.01.2020

Die 7. Ausgabe des UN Manual of Tests and Criteria ist unter folgendem Link abrufbar (nur in englischer Sprache):

http://www.unece.org/trans/danger/publi/manual/rev7/manrev7-files_e.html 

 

Die entsprechenden Änderungen sind unter folgendem Link abrufbar:

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2019/dgac10/ST-SG-AC10-46a3e.pdf

Änderungen IMDG-Code 39-18 (Corrigendum)                        

24.01.2020

Es gibt ein umfangreiches Corrigendum (Dezember 2019) zum gerade in Kraft getretenen IMDG-Code 39-18. 

 

Die wichtigste Änderung betrifft die Angabe der Trenngruppen in der Dokumentation:

 

"For substances, mixtures, solutions or preparations classified under N.O.S. entries not included in the segregation groups listed in 3.1.4.4. but beloging, in the opinion of the consignor, to one of these groups (see 3.1.4.2), the appropriate segregation group name or segregation group code (SGG) listend in 7.2.5.2 preceded by the phrase "IMDG code segregation group" shall be included in the transport document after the dangerous goods description." For example:

UN 1760 CORROSIVE LIQUID, N.O.S. (phosphoric acid, acetic acid) 8, III IMDG-Code segregation group 1 - Acids or

UN 1760 CORROSIVE LIQUID, N.O.S. (phosphoric acid, acetic acid) 8, III IMDG-Code segregation group SGG1

 

Das vollständige Corrigendum finden Sie in dem nachstehenden Download. 

Correction IMDG Code 39-18
20191223 Correction IMDG 39-18.pdf
PDF-Dokument [584.3 KB]

Hier finden Sie mich (Büro):

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Otto-Brenner-Straße 209
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+49 (0) 5206/88 26

 

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