Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.
Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren.
Im Bundesgesetzblatt Teil II vom 19.06.2024 (BGBl. II Nr. 227) ist mit Wirkung vom 01.10.2024 das Verbot des Entgasens veröffentlicht worden.
Grundlage dieses Verbotes ist das Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.
Diese Änderung gilt auch für Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz.
In der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 31.08.2024 gilt in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr das Ferienfahrverbot für alle entgeltlich oder gewerblich beförderten Güter für folgende Fahrzeuge:
Ausnahmen gelten für den Kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof.
Für den Zulieferverkehr zum Hafen gilt: Zwischen Be-bzw. Entladestelle innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km zum nächstgelegenen Hafen gilt das Ferienfahrverbot auch nicht. Auch für frische Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie für frischen Fisch und Fischerzeugnisse und leicht verderbliches Obst und Gemüse gibt es entsprechende Erleichterungen.
Folgende Autobahnabschnitte sind vom Ferienfahrverbot betroffen:
Die vom BGL veröffentlichte Übersichtskarte finden Sie als Download im Anhang.
Die bisherige Sondervorschrift 653 (nur Geltungsbereich ADR/RID) wird im ADR 2025 gestrichen. Diese Sondervorschrift enthält die Freistellung für Gase in Flaschen, bei denen das Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt. Diese Flaschen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die in der Sondervorschrift genannten Bedingungen eingehalten werden. Die Kennzeichnung erinnert an die alte Regelung für Begrenzte Mengen:
Neu wird im ADR 2025 die Sondervorschrift 406 eingeführt. Sie übernimmt wesentliche Teile der bisherigen Sondervorschrift 653 und basiert durch die neue Nummerierung auf der Grundlage der UN-Modellvorschriften. Damit steht der Wortlaut dieser Sondervorschrift prinzipiell allen Verkehrsträgern (Achtung Luftverkehr: andere Nummerierung) zur Verfügung.
„Sondervorschrift 406
Diese Eintragungen darf in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·I (152 bar·l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.“
Dies bedeutet, dass die Gefäße ab dem 01.01.2025 unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR als Begrenzte Menge befördert werden dürfen. Damit ändert sich auch die Kennzeichnung der Versandstücke auf das Kennzeichen der Begrenzten Menge. Gleich bleibt die bisherige Grenzmenge (Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum).
Die bisherige Regelung darf mithilfe der neuen Übergangsregelung 1.6.1.24 bis um 31.12.2026 beibehalten werden.
Bei dieser Änderung müssen die Hersteller die neue Regelung erst einmal umsetzen. Sie bedeutet aber auch eine Erleichterung, da die besondere Kennzeichnung aus der Sondervorschrift 653 entfällt. Allerdings ist es für Rettungskräfte jetzt deutlich schwieriger zu erkennen, welches Produkt und damit auch welche Gefahr in den jeweiligen Versandstücken befinden. Die bisherige Regelung hat den deutlichen Vorteil, dass das enthaltene Gefahrgut sofort über die UN-Nummer zu identifizieren ist.
20.05.2024
Die Änderungen der Verkehrsträgervorschriften 2025 für Lithiumbatterien geben in Einzelheiten weitere Erläuterungen bzw. Klarstellungen. Natrium-Ionen-Batterien werden neu in die Verkehrsträgervorschriften eingeführt. Die Bestimmungen des ADR 2025 können derzeit schon über die Multilaterale Vereinbarung M354 (gezeichnet von Deutschland und Frankreich) umgesetzt werden. Die M354 gilt bis zum 30.06.2025.
Link zur M354:
https://unece.org/transport/documents/2023/07/standards/m354e
Alle Fahrzeuge, die ausschließlich durch Lithiumbatterien angetrieben werden, werden den neuen UN-Nummern
zugeordnet.
Die bisherige Zuordnung zur UN 3171 bleibt den Fahrzeugen ausschließlich vorbehalten, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Natriumlegierungen angetrieben werden. Es sind derzeit keine Übergangsvorschriften bekannt. Damit ist die Änderung spätestens zum 01.07.2025 umzusetzen.
Für die Verpackung der Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen- und -Metall-Batterien gilt die neue Verpackungsanweisung P912. Die Fahrzeuge mit einem Einzel-Nettogewicht von weniger als 30 kg müssen in widerstandsfähigen, starren Außenverpackungen verpackt werden. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3 ADR/IMDG-Code). Die Verpackungen müssen hinsichtlich des Fassungsraumes und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeug mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.
Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen
in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) sind einige Änderungen bezüglich der Lithiumbatterien vorgesehen.
UN-Nummer |
Klasse |
Sondervorschriften |
Verpackungsanweisungen |
3090 |
9 |
A88 A99 A164 A201 A334 |
PI 968 PI 910 ICAO-TI |
3091 |
9 |
A48 A88 A99 A164 A185 A213 A220 |
PI 969 PI 970
PI 910 ICAO-TI PI 910 ICAO-TI |
3480 |
|
A88 A99 A164 A201 A213 A334 A802 |
PI 965 |
3481 |
|
A48 A88 A99 A164 A185 A213 A802 |
PI 966 PI 967 |
3556, 3557, 3558 |
|
A70 A87 A118 A120 A154 A214 |
PI 952 |
Übergangsweise darf die UN 3171 Batteriebetriebene Fahrzeuge bis zum 31.03.2025 verwendet werden. Ab dem 01.04.2025 sind die neuen UN-Nummern für Lithiumbatteriebetriebene Fahrzeuge
verpflichtend.
Für die UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh kommt die neue Anforderung hinzu, dass die Batterien ab dem 01.01.2025 freiwillig mit einem maximalen Ladezustand von 30 % (SoC) versandt werden sollen. Ab dem 01.01.2026 gilt die Verpflichtung, dass der Ladezustand (SoC) von Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen mit mehr als 2,7 Wh Nennenergie 30 % nicht überschreiten darf.
Natrium-Ionen-Batterien werden den neuen UN-Nummer
zugeordnet. UN 3551 und UN 3552 können derzeit schon unter den Bedingungen der Multilateralen Vereinbarung M354 befördert werden (Link siehe oben auf der Seite).
Auch diese Änderung muss spätestens zum 01.07.2025 umgesetzt werden.
Die neue Sondervorschrift 401 legt fest, dass Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt weiterhinter unter den Bedingungen der UN 2795 befördert werden müssen. Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.
Die neue Sondervorschrift 400 legt die Bedingungen fest, in welchen Fällen die Natrium-Ionen-Batterien von den Vorschriften des ADR/IMDG-Codes befreit werden können:
Fahrzeuge, die mit Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, können über die Sondervorschrift 404 von den Vorschriften des ADR bei Einhaltung der neuen Verpackungsanweisung P912 freigestellt werden. Die neue Verpackungs- anweisung P912 legt fest, in welchen Fällen die Fahrzeuge vollständig verpackt werden müssen (bis zu 30 kg Einzel-Nettomasse) und wann sie unverpackt (über 30 kg Einzel-Nettomasse und Einhaltung weiterer Maßnahmen) befördert werden dürfen. Die Verpackungen bei Fahrzeugen bis 30 kg Einzel-Nettomasse dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiben (siehe 4.1.3.3). Die Kennzeichnung gem. Sondervorschrift 666 (nur ADR) für Fahrzeuge, die als Ladung befördert werden, entfällt.
in der neuen Ausgabe der IATA-DGR 2025 (66. Ausgabe) werden auch die neuen UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien vertreten sein.
UN-Nummer |
Klasse |
Sondervorschriften |
Verpackungsanweisungen |
3551 |
9 |
A88 A99 A164 A201 A227 |
PI 976 PI 910 ICAO-TI |
3552 |
9 |
A48 A88 A99 A164 A185 A227 A228 A802 |
PI 977 PI 978
PI 910 ICAO-TI PI 910 ICAO-TI |
3558 |
9 |
A70 A87 A118 A120 A154 A214 |
PI 952 |
Die Sonderbestimmung A227 entspricht der Sondervorschrift 400 des ADR, die A228 der Sondervorschrift 401 des ADR und die A231 der Sondervorschrift 404 des ADR.
Für die PI 976 Natrium-Ionen-Batterien der UN 3551 wird ebenfalls die Grenze von maximal 30 % des Ladezustandes eingeführt.
Für die UN-Nummern 3556 und 3558 mit mehr als 100 Wh wird diese Grenze ab dem 01.01.2026 verpflichtend eingeführt.
© Uta Sabath Gefahrgutberatung, Nagelsholz 61, 33739 Bielefeld
Stand: „ADR-Änderungen 2025“ vom 07.02.2024, weitere Änderungen sind noch nicht berücksichtigt, die Änderungen des IMDG-Codes sind ein Analogieschluss zu den Änderungen des ADR
IATA-DGR: Anhang H der 65. Ausgabe der IATA-DGR
14.05.2024
Deutschland (28.06.2023) und jetzt Frankreich haben die Multilaterale Vereinbarung M354 für die Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551) und Natrium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstung verpackt oder in Ausrüstung (UN 3552) gezeichnet. Damit kann diese Multilaterale Vereinbarung als Vorgriff auf die Vorschriften 2025 im Bereich des ADR in beiden Staaten verwendet werden.
Die M354 gilt nur bis zum 30.06.2025 (Ablauf der Übergangsfrist des ADR 2023).
Den Wortlaut der Multilateralen Vereinbarung können Sie dem Download entnehmen. Bei der Verwendung der M354 müssen alle Bedingungen, die dort genannt sind, eingehalten werden.
03.05.2024
Ab dem 10.05.2024 gelten in den USA die überarbeiteten Vorschriften des 49CFR. Diese Änderungen sind in der Final-Rule 2024-06956 nachzulesen.
Die UN 3550 Cobaltdihydroxid (bei uns bereits mit der Geltung des ADR 2023 eingeführt) wird jetzt auch im 49CFR aufgeführt. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Grenzen im Luftverkehr und die
Harmonisierung von Normen.
Änderungen in der Gefahrguttabelle ergeben sich bei folgenden UN-Nummern:
- UN 3129
- UN 3148
- UN 0512
- UN 3380
- UN 3379
- UN 1791
- UN 1169 und UN 1197 - Wegfall der UN 1169, Änderung der offiziellen
Benenung der UN 1197
- UN 1891
- UN 3538 - hier SP 396 neu
- UN 1012 - hier SP 398 neu
- UN 2922
- UN 2923
- UN 3348 - SP A224 und A225 neu nur für Luft
- UN 2555
- UN 2556
- UN 2557
- UN 1310, 1321, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349,
1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344,
3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380, 3474
(desensibilisierte explosive feste Stoffe)
- UN 2794, UN 2795, UN 3292 - Änderungen bei der erlaubten
Nettomenge im Luftverkehr bei Nur-Frachtflugzeug
- UN 1002
- Sondervorschrift 156 (Asbest)
- Sondervorschriften 421, 441, A54
- diverse Änderungen bei Tanks
- Änderung der Abschnittsüberschrift "ORM-D, consumer commodity" in
"ID8000 consumer commodities"
- Lithium-Batterien: Entfall der Prüfzusammenfassung bei Knopfzellen im
eingebautem Zustand; Angabe der Wattstunden bei Lithium-Ionen-
Batterien (Sondervorschrift 348 49CFR entspricht der Sondervorschrift
188 IMDG-Code bzw. ADR/RID/ADN); Entfall der Rufnummer in dem
Lithium-Batterie-Kennzeichen für Li-Batterien nach Special Provision 348
- Verpackungsanweisungen für organische Peroxide
- Verpackungsanweisungen für Gegenstände, die gefährliche Güter
enthalten
- Vorschriften Gasgefäße
Die vorstehende Aufzählung ist lediglich ein Ausschnitt aus den Änderungen und soll der Aufmerksamkeit auf Änderungen in den US-amerikanischen Vorschriften dienen.
12.01.2024
Die M350 betrifft die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen, die sich in gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen oder Geräten befinden und die zum Zweck der
- Wartung
- Reparatur
- Inspektion
- Entsorgung oder
- Wiederverwertung (Recycling)
als UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 befördert werden. Hier müssen die Vorschriften des ADR betreffend der vorgenannten UN-Nummern nicht
angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der M350 ist, dass der Inhalt sicher verpackt ist und Maßnahmen getroffen werden, dass ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert
wird.
Die M350 darf Stand März 2023 in Deutschland und in den Niederlanden angewendet werden. Die Kopie des wesentlichen Textes muss bei der Beförderung mitgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist bis zum 31.12.2024 befristet.
https://unece.org/sites/default/files/2023-01/M350e.pdf
12.01.2024
Die Civil Penalty Amounts bei Verstößen gegen die US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften werden um den Faktor 1,03241 angehoben. Diese Änderung wird jährlich durchgeführt, um die Bußgelder an die Inflation anzupassen.
Bis auf den Bußgeldtatbestand der fehlenden Schulung gibt es keine Minimum-Bußgelder.
Streckenkilometer und ggf. Ortslage |
Tunnelkategorie und ggf. Zeitfenster |
Bemerkungen |
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Baden-Württemberg |
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B 38 - Saukopftunnel |
Weinheim |
E |
Umleitung über B 3, L 3408 in Richtung Birkenau |
B 312 - Bereich Flughafen Stuttgart |
Netzknoten 7321 078 nach 7321 075 0+195 bis 0+704 |
E |
unter Start- und Landebahn Flughafen Stuttgart |
Gemeindestraße - Schlossbergtunnel |
Heidelberg |
E |
Umleitung über Adenauerplatz - Sofienstraße - Neckarstaden (B 37)
|
B10 – Westringtunnel – Ulm |
Netzknoten / Stationierung 063/0.000 – 060/0.609; 0.000 – 061/0.294 |
E |
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Stuttgart: Wagenburgtunnel |
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E |
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Bayern |
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Augsburg Zentrum |
Unterführung unter den Bahngleisen |
B |
Pferseer Unterführung |
BAB A3 |
Katzenbergtunnel bei Würzburg zwischen km 287,052 (AS Würzburg-Heidingsfeld) und km 292,628 (AS Würzburg-Randersacker |
A im Grundbetrieb, Kategorie E zeitlich befristet fahrtrichtungsbezogen bei Bedarf |
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/ |
Berlin |
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BAB 100 (AS Schmargendorf) |
Km 1,4 – 1,931 zwischen den Ein- und Ausfahrten Mecklenburgische Straße und Schildhornstraße |
E |
geändert von „B“ auf „E“ ab 15.08.2018 |
Brandenburg |
Keine Angabe |
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Bremen |
Keine Angabe |
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Hamburg |
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Wallring-Tunnel |
Hamburg-Altstadt |
E |
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Tunnel Alsterkrugchaussee |
Hamburg, Knoten Alsterkrugchaussee / Sengelmannstraße |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
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A 7 – Elbtunnel |
Hamburg |
E von 05.00 bis 23.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
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Krohnstiegtunnel |
Hamburg-Niendorf |
E von 06.00 bis 21.00 Uhr, C in der übrigen Zeit |
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Hessen |
Keine Angabe
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Mecklenburg-Vorpommern |
Keine Angabe |
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Niedersachsen |
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-- |
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016 |
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-- |
Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
A 31 – Emstunnel |
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B |
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Aufhebung der bisher geltenden Durchfahrtsbeschränkung |
Nordrhein-Westfalen |
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Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt |
B9 –Tunnel Bad Godesberg |
Bonn – Bad Godesberg |
E |
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B55a; Tunnel Grenzstraße |
Köln-Buchforst |
E ab 31. KW 2013 bis Ende 2022 |
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t). |
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel |
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen |
E |
Kategorisiert seit 21.04.2011 |
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer |
Innerorts Stadt Köln |
E ab dem 15.12. 2017 angeordnet |
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017 Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017 |
Rheinland-Pfalz |
Keine Beschränkungen |
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Saarland |
|||
Sachsen |
Keine Beschränkungen |
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Sachsen-Anhalt |
Keine Beschränkungen |
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Schleswig-Holstein |
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||
B 104 Herrentunnel |
Lübeck |
E |
Umleitung über Travemünder Allee (B75), Eric-Warburg-Brücke (K25), BAB A 1 und A 226 |
Thüringen |
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A 71 – Tunnel Alte Burg |
Km 112,3 – 113,2 |
E |
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A 71 – Tunnel Rennsteig |
Km 114,8 – 122,7 |
E |
|
A 71 – Tunnel Hochwald |
Km 123,6 – 124,3 |
E |
|
A 71 – Tunnel Berg Bock |
Km 126,4 – 129,0 |
E |
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