Sicherheitsdatenblätter sind immer dann erforderlich, wenn gefährliche Stoffe oder Stoffgemische gehandelt, verarbeitet, gelagert oder entsorgt werden.
Diese Sicherheitsdatenblätter sind gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erstellen.
Ich bin im Besitz der erforderlichen Sachkunde, Sicherheitsdatenblätter erstellen zu dürfen.
Sicherheitsdatenblätter müssen ständig an die sich ändernden Vorschriften angepasst werden. Wenn Sie als Anwender, Lagerhalter oder Entsorger veraltete Sicherheitsdatenblättern erhalten, können Sie diese wegen der häufigen Rechtsänderungen nicht verwenden und müssen beim Inverkehrbringer oder Hersteller aktuelle Sicherheitsdatenblätter anfordern.
Ich prüfe die erstellten Sicherheitsdatenblätter regelmäßig und überarbeite diese, so dass ihre Sicherheitsdatenblätter dem aktuellen Vorschriftenstand entsprechen.
REACH und damit die Umstellung der Sicherheitsdatenblätter auf die CLP-Verordnung ist die derzeit größte Herausforderung an die Unternehmen.
Reinstoffe mussten bereits zum 01.12.2010 auf die CLP-Verordnung umgestellt werden, seit dem 01.12.2012 dürfen Reinstoffe nur noch CLP gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden.
Für die Stoffgemische gilt als Umstellungsfrist der 01.06.2015. Alle ab diesem Zeitpunkt hergestellten Zubereitungen und Gemische müssen dann nach CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Die bisherige Gefahrstoffkennzeichnung ist dann nur noch für den Abverkauf bereits vor diesem Zeitpunkt abgefüllter Gebinde bis zum 01.06.2017 erlaubt.
Ich helfe Ihnen bei der Umstellung ihrer Sicherheitsdatenblätter.
Die Klassifizierung von Gefahrgütern anhand der Daten aus den Sicherheitsdatenblättern ist Erfahrungssache und Sachkenntnis der Verkehrsträgervorschriften.
Ich prüfe ihre Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der Klassifizierung auf die Übereinstimmung mit den Verkehrsträgervorschriften.
Neben den Verkehrsträgervorschriften Straße, Schiene, Binnenschiff, Seeschiff und Luftverkehr kann ich Ihnen auch bei der Einstufung im US-amerikanischen Gefahrgutrecht (49CFR) meine Unterstützung anbieten
Hintergrund der europäischen Produktmeldung
Um was geht es bei der Europäischen Produktmitteilung?
Hintergrund der Europäischen Produktmitteilung ist der Artikel 45 der CLP-Verordnung. Dieser verlangt, dass die Mitgliedsstaaten Stellen zu benennen haben, die für die gesundheitliche Notversorgung zuständig sind. Diese benannten Stellen heißen PCN (Poisons Centres Notification). In Deutschland ist dies das BfR (Bundesamt für Risikobewertung).
Die Daten sollen dazu verwendet werden, dass diese Stellen insbesondere bei medizinischen Notfällen Auskünfte für Anfragen mit medizinischem Inhalt geben können. Weiter dürfen die gesammelten Daten über Unfälle und Gefahrstoffe dazu verwendet werden, um Analysen zur Bewertung von Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.
Die Mitteilungsverpflichtung gilt auch für drei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Liechtenstein und Island).
Unterstützung durch mich
Wie kann ich Sie unterstützen?
Sicherheitsdatenblätter, die ich für Sie erstelle, kann ich an das BfR über die BfR-Produktmeldung rechtskonform melden. Die BfR-Produktmeldung aus meinem Programm gibt ebenfalls nur Konzentrationsbereiche an. Bei identischen Rezepturen werden durch einen Zufallsgenerator gering abweichende Konzentrationsbereiche angegeben, so dass auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht darauf zurückzuschließen ist, dass es sich bei den Produkten lediglich um andere Produktnamen handeln könnte.
Für alle Produktmeldung ab dem 01.01.2020 steht bei meinem Programm zusätzlich die PCN-Produktmeldung zur Verfügung. Damit können die Meldungen für alle EU-Mitgliedsländer und die zusätzlichen EWR-Staaten gemäß den Vorgaben des Anhangs VIII CLP-VO gemacht werden.
Die PCN-Produktmeldung umfasst folgende Bestandteile:
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