Sicherheitsdatenblätter sind immer dann erforderlich, wenn gefährliche Stoffe oder Stoffgemische gehandelt, verarbeitet, gelagert oder entsorgt werden.
Diese Sicherheitsdatenblätter sind gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erstellen.
Ich bin im Besitz der erforderlichen Sachkunde, Sicherheitsdatenblätter erstellen zu dürfen.
Sicherheitsdatenblätter müssen ständig an die sich ändernden Vorschriften angepasst werden. Wenn Sie als Anwender, Lagerhalter oder Entsorger veraltete Sicherheitsdatenblättern erhalten, können Sie diese wegen der häufigen Rechtsänderungen nicht verwenden und müssen beim Inverkehrbringer oder Hersteller aktuelle Sicherheitsdatenblätter anfordern.
Ich prüfe die erstellten Sicherheitsdatenblätter regelmäßig und überarbeite diese, so dass ihre Sicherheitsdatenblätter dem aktuellen Vorschriftenstand entsprechen.
Ich erstelle die Sicherheitsdatenblättern in folgenden Sprachen der EU und EFTA-Staaten:
- deutsch
- englisch
- bulgarisch
- dänisch
- finnisch
- französisch
- griechisch
- italienisch
- niederländisch
- norwegisch
- polnisch
- rumänisch
- schwedisch
- slowakisch
- slowenisch
- spanisch
- tschechisch
- ungarisch
Zusätzlich kann ich Sicherheitsdatenblätter auch auf chinesisch (vereinfacht) und russisch) erstellen.
USA
Für die USA erstelle ich Sicherheitsdatenblätter auf der Grundlage des 29CFR. Damit erhalten Sie ein rechtskonformes Sicherheitsdatenblatt für Ihre Produkte beim Vertrieb in den USA. Bei der Erstellung achte ich darauf, ob die von Ihnen eingesetzten Stoffe in der TSCA-Liste gelistet sind. Weiter erhalten Sie von mir die Information, ob ggf. die Regelung des PROP 65 für Kalifornien einzuhalten ist.
Schweiz
Die Schweiz fordert spezielle nationale Inhalten in den Sicherheitsdatenblättern. Bei der Erstellung dieser Sicherheitsdatenblätter werden diese Regelungen aufgenommen.
Dänemark
Bei bestimmten Produkten muss in Dänemark der MAL-Code beachtet werden. Diesen berücksichtige ich in den Sicherheitsdatenblättern, die für Dänemark durch mich erstellt werden.
Die Klassifizierung von Gefahrgütern anhand der Daten aus den Sicherheitsdatenblättern ist Erfahrungssache und Sachkenntnis der Verkehrsträgervorschriften.
Ich prüfe ihre Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der Klassifizierung auf die Übereinstimmung mit den Verkehrsträgervorschriften.
Neben den Verkehrsträgervorschriften Straße, Schiene, Binnenschiff, Seeschiff und Luftverkehr kann ich Ihnen auch bei der Einstufung im US-amerikanischen Gefahrgutrecht (49CFR) meine Unterstützung anbieten
Hintergrund der europäischen Produktmeldung
Um was geht es bei der Europäischen Produktmitteilung?
Hintergrund der Europäischen Produktmitteilung ist der Artikel 45 der CLP-Verordnung. Dieser verlangt, dass die Mitgliedsstaaten Stellen zu benennen haben, die für die gesundheitliche Notversorgung zuständig sind. Diese benannten Stellen heißen PCN (Poisons Centres Notification). In Deutschland ist dies das BfR (Bundesamt für Risikobewertung).
Die Daten sollen dazu verwendet werden, dass diese Stellen insbesondere bei medizinischen Notfällen Auskünfte für Anfragen mit medizinischem Inhalt geben können. Weiter dürfen die gesammelten Daten über Unfälle und Gefahrstoffe dazu verwendet werden, um Analysen zur Bewertung von Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.
Die Mitteilungsverpflichtung gilt auch für drei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Liechtenstein und Island).
Unterstützung durch mich
Wie kann ich Sie unterstützen?
Sicherheitsdatenblätter, die ich für Sie erstelle, kann ich an das BfR über die BfR-Produktmeldung rechtskonform melden. Die BfR-Produktmeldung aus meinem Programm gibt ebenfalls nur Konzentrationsbereiche an. Bei identischen Rezepturen werden durch einen Zufallsgenerator gering abweichende Konzentrationsbereiche angegeben, so dass auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht darauf zurückzuschließen ist, dass es sich bei den Produkten lediglich um andere Produktnamen handeln könnte.
Für alle Produktmeldung ab dem 01.01.2020 steht bei meinem Programm zusätzlich die PCN-Produktmeldung zur Verfügung. Damit können die Meldungen für alle EU-Mitgliedsländer und die zusätzlichen EWR-Staaten gemäß den Vorgaben des Anhangs VIII CLP-VO gemacht werden.
Die PCN-Produktmeldung umfasst folgende Bestandteile:
|
|