Uta Sabath Gefahrgutberatung
Uta Sabath Gefahrgutberatung

Eingeschränkte Fachkunde für das Verbringen von Airbags und Gurtstraffermodulen

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) verlangt in § 4 Abs. 2, dass für jede Person, die Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten (UN 0432, UN 0503 und UN 3268) hat, eine sogenannte eingeschränkte Fachkunde für alle gewerblichen Tätigkeiten vorliegen muss. Diese eingeschränkte Fachkunde ist als Alternative zur Erlaubnis gem. § 7 SprengG und zum Befähigungsschein gem. § 20 SprengG zu sehen. 

Wer benötigt die eingeschränkte Fachkunde?

Jeder, der mit den Airbag- und Gurtstraffereinheiten umgeht = Verpacken, Übergeben, Aufbewahren, Verbringen, Überlassen = muss über die eingeschränkte Fachkunde verfügen.

Was bieten wir an?

Wir bieten die eingeschränkte Fachkunde für Logistikdienstleister, Spedition und Frachtführer an, deren Personal Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten hat.

 

Ausdrücklich bieten wir keine eingeschränkte Fachkunde für KFZ-Werkstätten an! Für das Zünden oder Vernichten im ausgebauten Zustand ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich. Hier ist eine weitergehende Fachkunde und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung = Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.

Unterweisung der eingeschränkten Fachkunde

Die Unterweisung wird durch Befähigungsscheininhaber durchgeführt. 

Gut zu Wissen - für Inhaber eines Betriebes

Als Unternehmer müssen Sie beachten, dass Sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksregierung (NRW) bzw. bei den sonst zuständigen Stellen in ihrem Bundesland anzeigen müssen. Diese Anzeige gemäß § 14 SprengG muss formlos mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Ebenso muss die Einstellung oder Schließung des Betriebes der zuständigen Behörde angezeigt werden. Als Betriebsinhaber benötigen Sie keine eingeschränkte Fachkunde, Sie dürfen und sollten aber gerne an der Unterweisung teilnehmen.

 

Wichtig: Sind Kraftfahrer oder andere Beschäftigte bei Ihnen im Unternehmen nicht im Besitz der eingeschränkten Fachkunde, gilt, dass Sie als Unternehmen eine Erlaubnis gem. § 7 SprengG mit den notwendigen Voraussetzungen benötigen. Die Kraftfahrer sowie die Verantwortlichen Personen im Unternehmen müssen im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sein. Dieser setzt voraus, dass

die Personen

- mindestens 21 Jahre alt sind;

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 8a SprengG vorliegt, 

- der Nachweis der Fachkunde gem. § 9 SprenG und § 32 Erste
  Sprengverordnung vorliegt

- die persönliche Eignung der Person vorliegt und
- die Person deutscher oder europäischer Staatsbürger ist.

Termine und Kosten

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir besprechen Ihren Bedarf und wir erstellen Ihnen auf Sie zugeschnittenes Angebot und stimmen mit Ihnen ihren Wunschtermin ab. 

Ihre Formularnachricht wurde erfolgreich versendet.
Sie haben folgende Daten eingegeben:

Eingeschränkte Fachkunde Airbag- und Gurtstraffereinheiten

Bitte korrigieren Sie Ihre Eingaben in den folgenden Feldern:
Beim Versenden des Formulars ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.

Hinweis: Felder, die mit * bezeichnet sind, sind Pflichtfelder.

Hier finden Sie mich (Büro):

Uta Sabath Gefahrgutberatung
Otto-Brenner-Straße 209
33604 Bielefeld (nur nach vorheriger Absprache)

Kontakt

Uta Sabath Gefahrgutberatung Rufen Sie einfach an unter

 

+49 (0) 5206/88 26

 

oder schreiben Sie eine E-Mail an 
info(ät)transportschule.de

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Internationale Sachverständige für Ladungs-/ Transportsicherheit nach ISO/IEC 17024:2012

Zertifiziert als "Internationaler Sachverständiger für Ladungs-/Transportsicherheit / Fachgebiet: Gefahrgut (ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR und 49CFR/TDG), Ladungssicherung" von der Europäischen Personal-Zertifizierungsstelle "EuroKompZert", die nach der Norm ISO/IEC 17024:2012 arbeitet, mit dem Kompetenzzertifikat TL/B/16/22, gültig bis zum 19.08.2027

Druckversion | Sitemap
© Uta Sabath Gefahrgutberatung Powered by IONOS SE IONOS

Anrufen

E-Mail