Das Sprengstoffgesetz (SprengG) verlangt in § 4 Abs. 2, dass für jede Person, die Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten (UN 0432, UN 0503 und UN 3268) hat, eine sogenannte eingeschränkte Fachkunde für alle gewerblichen Tätigkeiten vorliegen muss. Diese eingeschränkte Fachkunde ist als Alternative zur Erlaubnis gem. § 7 SprengG und zum Befähigungsschein gem. § 20 SprengG zu sehen.
Wer benötigt die eingeschränkte Fachkunde?
Jeder, der mit den Airbag- und Gurtstraffereinheiten umgeht = Verpacken, Übergeben, Aufbewahren, Verbringen, Überlassen = muss über die eingeschränkte Fachkunde verfügen.
Was bieten wir an?
Wir bieten die eingeschränkte Fachkunde für Logistikdienstleister, Spedition und Frachtführer an, deren Personal Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten hat.
Ausdrücklich bieten wir keine eingeschränkte Fachkunde für KFZ-Werkstätten an! Für das Zünden oder Vernichten im ausgebauten Zustand ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich. Hier ist eine weitergehende Fachkunde und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung = Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.
Unterweisung der eingeschränkten Fachkunde
Die Unterweisung wird durch Befähigungsscheininhaber durchgeführt.
Gut zu Wissen - für Inhaber eines Betriebes
Als Unternehmer müssen Sie beachten, dass Sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksregierung (NRW) bzw. bei den sonst zuständigen Stellen in ihrem Bundesland anzeigen müssen. Diese Anzeige gemäß § 14 SprengG muss formlos mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Ebenso muss die Einstellung oder Schließung des Betriebes der zuständigen Behörde angezeigt werden. Als Betriebsinhaber benötigen Sie keine eingeschränkte Fachkunde, Sie dürfen und sollten aber gerne an der Unterweisung teilnehmen.
Wichtig: Sind Kraftfahrer oder andere Beschäftigte bei Ihnen im Unternehmen nicht im Besitz der eingeschränkten Fachkunde, gilt, dass Sie als Unternehmen eine Erlaubnis gem. § 7 SprengG mit den notwendigen Voraussetzungen benötigen. Die Kraftfahrer sowie die Verantwortlichen Personen im Unternehmen müssen im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sein. Dieser setzt voraus, dass
die Personen
- mindestens 21 Jahre alt sind;
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 8a SprengG vorliegt,
- der Nachweis der Fachkunde gem. § 9 SprenG und § 32 Erste
Sprengverordnung vorliegt
- die persönliche Eignung der Person vorliegt und
- die Person deutscher oder europäischer Staatsbürger ist.
Termine und Kosten
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir besprechen Ihren Bedarf und wir erstellen Ihnen auf Sie zugeschnittenes Angebot und stimmen mit Ihnen ihren Wunschtermin ab.
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