Auf diesen Seiten möchte ich Ihnen in (un)regelmäßigen Abständen Neuigkeiten rund um das Thema Gefahrgut präsentieren.
Ältere Artikel finden Sie in dem Reiter "Archiv - Aktuelles bis 2019" und den Folgejahren.
13.08.2026
Das ADR 2027 schafft die Doppelzulassung von Tankcontainern ab. Für neu gebaute Tanks ab dem 01.01.2030 gilt, dass diese nicht mehr nach Kapitel 6.7 und 6.8 ADR zugelassen werden dürfen. Für bereits doppelt zugelassene Tanks und Tankcontainer gilt, dass diese nach dem 01.07.2031 bis zum nächsten regulären Prüftermin verwendet werden dürfen. Danach muss entweder die Tankcodierung gemäß Kapitel 6.8 RID/ADR oder die Anweisung für ortsbewegliche Tanks vom Tank entfernt werden.
13.08.2026
Mit Inkrafttreten der Verkehrsträgervorschriften 2027 werden Magnetresonanztomographen ausdrücklich in der neuen Sondervorschrift 411, die der UN 3536 zugeordnet sind, aufgeführt. Wenn nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Gruppen A und O) in einer Menge von weniger als 12 kg Gas in den MRT-Bauteilen enthalten sind, unterliegen MRT nicht den Verkehrsträgervorschriften für die Binnenverkehrsträger und dem IMDG-Code. Voraussetzung ist hier, dass das Gas unter normalen Beförderungsbedingungen durch das MRT so eingeschlossen ist, dass hier kein Risiko des Berstens oder Zerbrechens der gasführenden Teile besteht.
13.08.2026
Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M369 vorgeschlagen und zwischenzeitlich haben auch Frankreich und Polen diese gezeichnet. Damit ist die M369 bis zum 31.12.2026 anwendbar. Die M369 ist ein Vorgriff auf die neuen Vorschriften des ADR 2027:
Im ADR 2027 wird die Sondervorschrift 681 zu der UN 1202 "DIESELKRAFSTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder ..." eingeführt. Diese fügt Dieselkraftstoffe gemäß EN Norm 16709:2024 oder EN 16734:2023 bzw. paraffinische Dieselkraftstoffe gemäß Norm EN 15940:2023 oder paraffinische Heizöle mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 15940:2023 der Eintragung UN 1202 Dieselkraftstoffe hinzu.
Im Beförderungspapier muss der Verweis auf die Nutzung der Multilateralen Vereinbarung gegeben werden: "Beförderung gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1.5.1 der ADR (M369) vereinbart"
26.07.2026
Die von Italien initiierte und von Deutschland (Stand 13.07.2026) gezeichnete Multilaterale Vereinbarung M372 regelt die Abweichungen für kupfer- und kupferhaltige Metalllegierungen, die als umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 zugeordnet sind.
Mit der Multilateralen Vereinbarung M372 können bis zum 31.08.2028
unter den Bedingungen der M372 als "Nicht"-Gefahrgut befördert werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M350 ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Die Nachfolgeregelung übernimmt die Multilaterale Vereinbarung M361. Deren Inhalt wird in das ADR 2027 übernommen.
Das bedeutet, dass alle Gegenstände, die zu Wartungs-, Reparatur-, Inspektions-, Entsorgungs- oder Wiederverwertungszwecke befördert werden sollen, unter Einhaltung der bis zum 31.12.2026 geltenden M361 befördert werden dürfen. Die Bedingungen der M361 müssen eingehalten werden.
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